Mann unterzeichnet Unterlagen bei einer Besprechung.
Lebensversicherung

Gebüh­ren Lebens­ver­si­che­rung

Für durch Sie veranlasste Mehraufwendungen verrechnen wir folgende Gebühren: Geschäftsgebühren und die Weiterverrechnung von Kosten, die dem Versicherer von Dritten in Rechnung gestellt werden. Datenstand per 01.01.2024.

Geschäfts­ge­bühr
  • bei nachträglicher Dokumentation oder Änderung der Polizze wegen nachträglicher Vormerkung oder Löschung einer Vinkulierung, Verpfändung oder Abtretung: 24,51 Euro
  • für die Ausstellung einer Duplikats- oder Letztstandspolizze: 24,51 Euro
  • für die Ausstellung einer Drittschuldnererklärung: 25 Euro
  • bei umfangreicher Vertragsbeauskunftung, die über die üblichen Serviceleistungen (z.B. Bekanntgabe der Ablebensleistung, der Erlebensleistung, des aktuellen Fondsvermögens, des Rückkaufswertes bzw. der prämienfreien Versicherungsleistung) hinausgeht: 61,28 Euro
  • für die Erstellung und den Versand einer Antrags- bzw. Polizzenkopie: 18,38 Euro
  • für die Erstellung und den Versand von Kontoauszügen (Auflistung der eingezahlten Prämien): 24,51 Euro
  • für die Auszahlung der Versicherungsleistung per Postanweisung: 24,51 Euro
     

Diese Gebühren verändern sich mit 01.01. jedes Kalenderjahres im selben Ausmaß, in dem sich der von der STATISTIK AUSTRIA monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder ein von Amts wegen an seine Stelle tretender Index im Verhältnis zum Index des Vorjahres (Bewertungsstichtag jeweils 01.07.) verändert hat. Der Versicherer ist dessen unbeschadet berechtigt, geringere als die sich nach dieser Indexklausel ergebenden Gebühren zu verlangen, ohne dass dadurch das Recht verloren geht, in Zukunft wieder die indexkonformen Gebühren zu verlangen.

Wei­ter­ver­rech­nung von Kosten

Weiterverrechnung von Kosten, die dem Versicherer von Dritten in Rechnung gestellt werden:

  • Kosten für ein ärztliches Attest (191,93 Euro) sowie für Laborbefunde oder Ergometrie, sofern diese Kosten nicht vom Versicherer übernommen werden
  • Manipulationsaufwand bei Nichtannahme der Lastschrift durch das kontoführende Institut: Spesen der Bank
  • Kosten für Beglaubigung bzw. Übersetzung von ausländischen Dokumenten
  • Gerichtskosten für die Hinterlegung von Versicherungsleistungen
  • Wird ein Rechtsanwaltsbüro mit der Forderungseinziehung beauftragt, gehen sämtliche beim Rechtsanwaltsbüro anfallenden Kosten (lt. Bestimmungen der RATG, Allgemeine Honorarkriterien AHK in der jeweils gültigen Fassung) zu Lasten der schuldhaft in Zahlungsverzug geratenen Kunden. Die verrechneten Kosten müssen der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienen.