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Urteilveröffentlichung
Unsere Versicherungsbedingungen enthalten einen Text, mit dem klargestellt werden sollte, unser Unternehmen würde – wie durch nationale wie internationale Verbote gefordert - keinerlei Leistungen an Personen erbringen, über die Wirtschafts-, Handels, oder Finanzsanktionen verhängt wurden („Sanktionsklausel“). Aufgrund eines mittlerweile rechtskräftigen Gerichtsurteils, das die Bundesarbeiterkammer gegen unser Unternehmen erwirkt hat, sind wir künftig zur Unterlassung der Verwendung dieser Sanktionsklausel gegenüber Konsumenten und zu folgender Veröffentlichung verpflichtet:
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Handelsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Werner Nageler-Petritz in der Rechtssache der klagenden Partei B u n d e s a r b e i t s k a m m e r, Prinz-Eugen-Straße 20-22, 1040 Wien, vertreten durch Dr. Sebastian Schumacher, Rechtsanwalt in 1030 Wien wider die beklagte Partei W i e n e r S t ä d t i s c h e V e r s i c h e r u n g A G, Vienna Insurance Group, FN 333376i, Schottenring 30, 1010 Wien, vertreten durch Singer Fössl Rechtsanwälte OG in 1040 Wien, wegen Unterlassung ua nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
1. Die beklagte Partei ist schuldig, die Verwendung der nachstehend genannten Klausel oder sinngleicher Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern binnen einem Monat zu unterlassen und es weiters ab sofort zu unterlassen, sich auf diese oder sinngleiche Klauseln zu berufen:
„Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Republik Österreich entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika oder andere Länder erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder österreichische Rechtsvorschriften entgegenstehen.“
2. Der klagenden Partei wird die Ermächtigung erteilt, den klagsstattgebenden Teil des Urteilsspruches mit Ausnahme der Kostenentscheidung binnen 6 Monaten einmal im redaktionellen Teil der bundesweit erscheinenden Sonntagsausgabe der „Kronen Zeitung“ auf Kosten der beklagten Partei mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien und in Fettdruckumrandung in Normallettern zu veröffentlichen.
3. Die beklagte Partei ist schuldig, den klagsstattgebenden Teil des Urteilsspruchs mit Ausnahme des Ausspruchs über die Kosten binnen sechs Wochen für die Dauer von 30 Tagen auf der von der beklagten Partei betriebenen Website www.wienerstaedtische.at, oder, sollte sich die Internetadresse ändern, auf der von ihr betriebenen Website derart zu veröffentlichen bzw. die Veröffentlichung durch den Betreiber der Folge-Website zu veranlassen, dass die Veröffentlichung unabhängig vom Endgerät, von dem die Seite aufgerufen wird, auf der Startseite in einem rechteckigen Fenster in der Größe zumindest eines Viertels der Bildschirmoberfläche, die bei Eingabe der Internetadresse in der Adresszeile des Webbrowsers erscheint, aufrufbar sein muss, wobei sie in Fettumrandung und mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien, ansonsten hinsichtlich Schriftgröße, Schriftfarbe, Farbe des Hintergrundes und Zeilenabständen so vorzunehmen ist wie auf der Website www.wienerstaedtische.at im Textteil üblich.