Ein lächelnder Mann und eine Frau sitzen gemeinsam am Schreibtisch, wobei Notizen auf einem Zettel gemacht werden.

Motor­be­zo­gene Ver­si­che­rungs­steuer

Mit 1.10.2020 wurden einige wichtige Neuerungen für die Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer, abhängig vom Zeitpunkt der Erstzulassung des Autos, eingeführt. Neben der Leistung des Verbrennungsmotors wird auch eine CO2-Komponente berücksichtigt. Somit wurde die motorbezogene Versicherungssteuer ökologisiert. Wir haben Ihnen alle wichtigen Informationen rund um die motorbezogene Versicherungssteuer zusammengestellt. Einen komfortablen Online-Rechner zur schnellen Ermittlung der Steuerhöhe für Ihr Fahrzeug stellen wir Ihnen als zusätzliches Service zur Verfügung.

Steu­er­ar­ten für Ihr Fahr­zeug

Österreichische Autofahrer:innen sind von vielen Steuern und Abgaben betroffen: Mineralölsteuer, NoVA, motorbezogene Versicherungssteuer, allgemeine Versicherungssteuer und seit 01.10.2022 CO2-Steuer. Wir geben Ihnen einen kleinen Überblick.

Die motorbezogene Versicherungssteuer wird gemeinsam mit der Prämie für die Kfz-Haftpflichtversicherung eingehoben. Sie besteuert den Besitz eines Kfz mit einem höchst­zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen. Für Pkw, die vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden, richtet sich die Steuer nach der Leistung des Verbrennungsmotors (kW). Elektrofahrzeuge zahlen keine motorbezogene Versicherungsseuer.

Die Mineralölsteuer und die CO2-Steuer werden je Liter Kraftstoff berechnet und sind von den gefahrenen Kilometern abhängig. Die NoVA, kurz für Normverbrauchsabgabe, wird direkt beim Kauf eines Kfz eingehoben, außer bei Elektrofahrzeugen.

Von der motorbezogenen Versicherungssteuer unterscheidet sich noch die allgemeine Versicherungssteuer. Diese wird für Versicherungsverträge eingehoben und beträgt 11 % der Versicherungsprämie und teilt das Schicksal der Prämienhöhe.

Alte und neue Methode der motor­be­zo­ge­nen Ver­si­che­rungs­steuer

Die wesentlichen Neuerungen bei der motorbezogenen Versicherungssteuer seit 1. Oktober 2020  betreffen die Berechnung und den Unterjährigkeitszuschlag.

Neue Methode zur Berechnung

Für Kfz, die erstmalig nach dem 30. September 2020 zugelassen werden, gibt es eine neue Methode zur Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer. Für Pkw richtet sich die Steuer nicht mehr nur nach der Leistung des Verbrennungsmotors (kW), sondern auch nach den CO2-Emissionen (kombinierter WLTP-Wert). Dieser Wert fließt zusätzlich in die Berechnung ein. Um die Steuer gering zu halten, sollte man daher schon bei der Anschaffung eines Autos auf niedrige CO2-Emissionen achten.

Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2020 zugelassen wurden, ändert sich an der Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer nichts. Das gilt auch für Fahrzeuge, die erstmalig im Ausland zugelassen wurden und dann nach Österreich importiert wurden.

Reine Elektrofahrzeuge sind von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Das gilt aber nicht für Hybrid-Pkw.

In den Folgejahren, beginnend mit 1. Jänner 2021, kommt es jährlich zu einer weiteren Änderung der motorbezogenen Versicherungssteuer für erstmalig zugelassene Fahrzeuge ab diesem Zeitpunkt.

Entfall der Unterjährigkeitszuschläge

Die motorbezogene Versicherungssteuer wird vom Versicherungsunternehmen gemeinsam mit der Prämie für die Kfz-Haftpflichtversicherung eingehoben. Hier gibt es die Möglichkeit, diese statt einmal jährlich auch halbjährlich, vierteljährlich bzw. monatlich zu entrichten.

Bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden, ehöht sich die Steuer bei unterjähriger Zahlung um 6 % (halbjährlich), 8 % (vierteljährlich) oder um 10 % (monatlich).

Für Fahrzeuge, die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden, entfällt der Unterjährigkeitszuschlag.

Motorbezogene Versicherungssteuer - jetzt berechnen

Mit unserem Rechner können Sie die motorbezogene Versicherungssteuer für Pkw berechnen, die vom Erstzulassungsdatum Ihres Fahrzeuges abhängig ist. Werte sind in Euro.

Berechung Ihrer motor­bezogenen Versicherungs­steuer

Die Angabe des CO2-Ausstoßes ist nur für die Berechnung mit Erstzulassungsdatum ab 1.10.2020 erforderlich.

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