Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Dokument beziehen sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
ALLGEMEINER TEIL
- Versicherte Personen
Versichert sind die entsprechend dem Versicherungsvertrag im Versicherungsnachweis (Polizze) namentlich genannten Personen, die in Österreich ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Bei Abschluss des Familientarifs können zwei Erwachsene (Ehepartner oder Lebensgefährten) und max. acht Kinder (eigene Kinder, Stief-, Adoptiv- sowie Enkelkinder) bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres versichert werden. - Zeitlicher Geltungsbereich
- Reisen, welche länger als 42 Tage dauern, sind in ihrer Gesamtheit nicht versichert.
- Bei der Reiserücktrittskostenversicherung beginnt der Versicherungsschutz mit dem Abschluss der Versicherung und endet mit Reiseantritt. Für bereits vor dem Tag des Versicherungsabschlusses gebuchte Reisen beginnt der Versicherungsschutz für Reisestornoleistungen erst am 10. Tag nach Versicherungsabschluss (ausgenommen Unfall, Todesfall oder Elementarereignis wie in Punkt 16. beschrieben).
- In der Reiseabbruchversicherung besteht Versicherungsschutz für eine Reise bis zur gewählten Versicherungsdauer (maximale Reisedauer 42 Tage). Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten Versicherungsbeginn 0 Uhr, frühestens aber mit dem tatsächlichen Antritt der versicherten Reise und endet mit dem Ablauf der beantragten Laufzeit 24 Uhr. Als Reiseantritt gilt das Verlassen der Gemeinde des Wohnsitzes, des Zweitwohnsitzes oder der Arbeitsstätte und als Reiseende die Rückkehr dorthin. Fahrten zwischen diesen Orten fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt keinesfalls vor dem Reisebeginn laut Buchung. Eine Verlängerung des Versicherungsschutzes nach Reiseantritt ist nicht möglich.
- Abschluss der Versicherung und Zahlung der Prämie
- Die Versicherung kann nur für Reisen mit Reiseantritt in Österreich abgeschlossen werden.
- Die Versicherung muss vor Reiseantritt, das ist das Verlassen der Gemeinde des Wohnsitzes, des Zweitwohnsitzes oder der Arbeitsstätte, abgeschlossen werden. Erfolgt der Abschluss der Versicherung nach Reiseantritt, so gilt der Versicherungsschutz für die bereits angetretene Reise nicht. Bei Auslandsreisen ist ein Abschluss der Versicherung noch bis zum Verlassen Österreichs möglich, jedoch beginnt der Versicherungsschutz jedenfalls frühestens mit Verlassen Österreichs.
- Die Prämie ist bei Versicherungsabschluss zu bezahlen.
- Die Antragstellung zum Abschluss der Reiseversicherung begründet noch keinen Versicherungsschutz. Erst mit dem Zugang unseres E-Mails samt der Annahmeerklärung ist der Versicherungsvertrag abgeschlossen.
- Örtlicher Geltungsbereich
- Der Versicherungsschutz gilt im vereinbarten örtlichen Geltungsbereich.
- Ist als örtlicher Geltungsbereich „Europa“ vereinbart, dann gilt der Versicherungsschutz in Europa im geografischen Sinn, allen Mittelmeeranrainerstaaten und -inseln, Jordanien, Madeira, Azoren und den Kanarischen Inseln, mit Ausnahme von Belarus und Russland.
- Ist als örtlicher Geltungsbereich "Weltweit" vereinbart, dann gilt der Versicherungsschutz weltweit mit Ausnahme von Belarus und Russland.
- Versicherungssummen
- Die jeweilige Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle vor einer Reise (Reiserücktrittskostenversicherung) bzw. während einer Reise (Reiseabbruchversicherung) dar.
- Bei Abschluss der Familienvariante gilt die jeweilige Versicherungssumme für alle versicherten Personen gemeinsam.
- Anspruch gegenüber Dritten
Alle Versicherungsleistungen sind subsidiär. Sie werden daher nur erbracht, soweit nicht aus anderen bestehenden Privat- oder Sozialversicherungen Ersatz erlangt werden kann. Besteht Anspruch auf Kostenersatz gegen sonstige Dritte aufgrund gesetzlicher Bestimmungen und/oder vertraglichen Vereinbarungen (Beförderungsunternehmen, Automobilclubs usw.), so ist der Versicherte verpflichtet, dem Versicherer diesen Anspruch abzutreten, soweit dieser dem Versicherten Ersatz leistet. - Ausschlüsse
Es besteht kein Versicherungsschutz für Ereignisse die, - vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Versicherten herbeigeführt werden; Dem Vorsatz wird eine Handlung oder Unterlassung gleichgehalten, bei welcher der Schadeneintritt ernstlich erwartet werden muss, jedoch in Kauf genommen wird;
- mit Kriegsereignissen jeder Art, inneren Unruhen, feindlicher Besetzung zusammenhängen oder die sich auf Reisen ereignen, die trotz Reisewarnung des österreichischen Außenamtes angetreten werden. Wird die versicherte Person während der versicherten Reise von einem dieser Ereignisse überrascht, besteht Versicherungsschutz bis zur unverzüglichen Ausreise. Kein Versicherungsschutz besteht für die aktive Teilnahme an Kriegsereignissen jeder Art, inneren Unruhen sowie feindlichen Besetzungen;
- bei Versuch oder Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen durch den Versicherten eintreten, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist;
- durch Gewalttätigkeiten anlässlich einer öffentlichen Ansammlung oder Kundgebung entstehen, sofern der Versicherte aktiv daran teilnimmt;
- durch Selbstmord oder Selbstmordversuch des Versicherten ausgelöst werden;
- bei Reisen mit Expeditionscharakter in unerschlossene oder unerforschte Gebiete eintreten bzw. infolge Ausübung einer Extremsportart auftreten oder in Zusammenhang mit einer besonders gefährlichen Tätigkeit stehen, wenn diese mit einer Gefahr verbunden ist, die das normale, mit einer Reise üblicherweise verbundene Risiko bei weitem übersteigt;
- durch Ausübung einer beruflich bedingten manuellen Tätigkeit entstehen - dieser Ausschluss gilt nicht für die Reiserücktrittskostenversicherung.
- mittelbar oder unmittelbar durch Einfluss ionisierender Strahlen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder durch Kernenergie verursacht werden;
- der Versicherte infolge einer wesentlichen Beeinträchtigung seines psychischen und physischen Gesundheitszustandes durch Alkohol, Suchtgifte oder Medikamente erleidet;
- bei Benützung von Luftfahrtgeräten und Luftfahrzeugen jeglicher Art, sowie bei Fallschirmabsprüngen entstehen (gilt nicht für die Reisestornoversicherung); Ausnahme: als Fluggast in Motorflugzeugen, welche für die Personenbeförderung zugelassen sind.
Als Fluggast gilt, wer weder mit dem Betrieb des Luftfahrzeuges in ursächlichem Zusammenhang steht, noch Besatzungsmitglied ist oder ein Luftfahrzeug zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit verwendet; - bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und an dazugehörigen Trainingsfahrten entstehen (gilt nicht für die Reisestornoversicherung);
- bei beruflicher bzw. entgeltlicher Teilnahme an Landes-, Bundes- oder internationalen Sportwettbewerben sowie am offiziellen Training für diese Veranstaltungen auftreten (gilt nicht für die Reisestornoversicherung);
- bei Tauchgängen bis max. 40 m entstehen, wenn der Versicherte selbst oder der ihn begleitende, ausbildende Tauchlehrer die international gültige Berechtigung für die betreffende Tiefe des Tauchganges nicht besitzt; Tauchgänge über 40 m Tiefe sind nicht versichert (gilt nicht für die Reisestornoversicherung).
Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen vom Versicherungsschutz sind die besonderen Ausschlüsse im Punkt 17. geregelt. - Obliegenheiten
Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe der Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, werden bestimmt:
Die versicherte Person hat - Versicherungsfälle nach Möglichkeit abzuwenden oder deren Folgen zu mindern und dabei allfällige Weisungen des Versicherers zu befolgen;
- den Versicherer über den eingetretenen Versicherungsfall ehestmöglich, wahrheitsgemäß und umfassend schriftlich zu informieren, falls erforderlich auch per Telefon;
- nach Erhalt von Formularen, die dem Versicherer zur Schadenbearbeitung dienen, diese vollständig ausgefüllt dem Versicherer ohne Verzug zuzusenden;
- alles ihm Zumutbare zu tun, um die Ursachen, den Hergang und die Folgen des Versicherungsfalles aufzuklären;
- alle mit dem Versicherungsfall befassten Behörden und behandelnden Ärzte und/oder Krankenhäuser, sowie Sozial- und Privatversicherer zu ermächtigen und zu veranlassen, die vom Versicherer verlangten Auskünfte zu erteilen;
- den Eintritt des Versicherungsfalles, nachdem sie von ihm Kenntnis erlangt hat, ehestmöglich dem Versicherer anzuzeigen und ihn umfassend über Schadenereignis und Schadenausmaß zu informieren;
- , soweit nach den Umständen im Einzelfall zumutbar, Beweismittel, die Ursache und Höhe der Leistungspflicht belegen (wie Stornokostenabrechnungen, Buchungsbestätigungen, Polizeiprotokolle, Bestätigungen von Fluglinien, Arzt- und Krankenhausatteste, Rechnungen usw.), dem Versicherer zu übergeben.
Neben diesen allgemeinen Obliegenheiten sind die besonderen Obliegenheiten im Punkt 18. geregelt. - Form der Erklärung
Für sämtliche Anzeigen und Erklärungen der versicherten Personen ist die geschriebene Form erforderlich, sofern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde oder sofern nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Regelungen Erklärungen auch in anderer Form wirksam erfolgen können. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Texts in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z. B. Telefax oder E-Mail). Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen muss. - Entschädigung und Fälligkeit
- Der Versicherte kann seine Ansprüche direkt beim Versicherer geltend machen. Steht die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach fest, ist die Entschädigungszahlung fällig.
- Sind wegen eines Schadenfalles polizeiliche oder behördliche Erhebungen eingeleitet, so behält sich der Versicherer das Recht vor, deren Ergebnis abzuwarten.
- Wird der Anspruch auf die Entschädigung nicht innerhalb eines Jahres, nachdem der Versicherer den Anspruch in geschriebener Form, begründet mit einer der Ablehnung zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung sowie unter Angabe der mit dem Fristablauf verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat, gerichtlich geltend gemacht, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
- Abtretung und Verpfändung von Versicherungsansprüchen
Versicherungsansprüche können erst abgetreten oder verpfändet werden, wenn sie dem Grunde und der Höhe nach endgültig festgestellt sind. - Vertragsdauer
Wurde der Vertrag für eine bestimmte Zeit abgeschlossen, endet dieser mit dem Ablauf der Zeit von selbst. - Anwendbares Recht, Erfüllungsort und GerichtsstandFür Streitigkeiten aus dem Versicherungsverhältnis und über dessen Bestehen gilt Folgendes:
Der Versicherungsnehmer kann nur vor dem sachlichen zuständigen Gericht seines Wohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthaltsortes oder Orts seiner Beschäftigung geklagt werden, wenn er Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist. Ist er Unternehmer, kann er auch vor dem sachlich zuständigen Gericht seines Unternehmenssitzes oder in 1010 Wien geklagt werden.
Der Versicherer kann jedenfalls vor dem sachlich zuständigen Gericht in 1010 Wien geklagt werden.
Auf das Versicherungsverhältnis ist österreichisches Recht mit Ausnahme der in Österreich geltenden Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anzuwenden.
BESONDERER TEIL
Reiserücktrittskostenversicherung und Reiseabbruchversicherung
- Versicherte Leistungen und Höhe der Entschädigung
Bei der Reiserücktrittskostenversicherung sind die vertraglich vereinbarten Rücktrittskosten, die die versicherte Person dem Reiseunternehmen (auch Fluglinie, Bahn-, Bus oder Schifffahrtsunternehmen) schuldet, begrenzt mit der Versicherungssumme versichert. Bei der Reiseabbruchversicherung sind die zusätzlich entstandenen Kosten für die Art des Transportmittels, mit dem die Reise angetreten wurde (jeweils in der Touristenklasse), sofern die Rückreise im gebuchten und versicherten Arrangement enthalten war bzw. nicht genutzte Hotelnächte versichert. - Versicherungsfall
Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn aus einem der folgenden, während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetretenen Gründe die Reise nicht angetreten werden kann bzw. abgebrochen werden muss: - Plötzlich auftretende schwere Krankheit (COVID-19 gilt als mitversichert) oder schwere gesundheitliche Folgen eines Unfalls der versicherten Person; eine Erkrankung bzw. Unfallfolgen gelten als schwer, wenn sich daraus zwingend die Reiseunfähigkeit ergibt und die versicherte Person nicht in der Lage ist, ihrer beruflichen Tätigkeit nachzukommen. Ein entsprechender Nachweis wie z. B. Bestätigung des behandelnden Arztes oder kassenärztliche Krankmeldung ist dem Versicherer beizubringen.
Eine Leistungspflicht besteht nicht für chronische Leiden und deren Folgen sowie für Krankheiten und Gebrechen, die im letzten Jahr vor Antritt der Reise behandelt worden oder behandlungsbedürftig gewesen sind, und deren Folgen, sowie für Krankheiten und deren Folgen im Zusammenhang mit bereits vor der Reisebuchung festgestellten Schwangerschaften. - Vorliegen einer erst nach der Reisebuchung festgestellten Schwangerschaft, sofern sich daraus zwingend die Reiseunfähigkeit ergibt. Ein entsprechender Nachweis wie z. B. Bestätigung des behandelnden Arztes oder kassenärztliche Krankmeldung ist dem Versicherer beizubringen.
- Tod der versicherten Person.
- Tod, schwerer Unfall oder unerwartete schwere Erkrankung (COVID-19 gilt als mitversichert) seines(r) Ehegatten(in), Lebensgefährten(in), (Schwieger) -eltern, -kinder, Geschwister, Schwager/Schwägerin, Großeltern, Enkel.
Bei Lebensgefährten ist ein Nachweis betreffend einer Lebensgemeinschaft mittels Meldezettel zu erbringen (gemeinsamer Wohnsitz seit mindestens drei Monaten muss gegeben sein). - Bedeutender Sachschaden am Eigentum der versicherten Person an ihrem Wohnort infolge Feuers, eines Elementarereignisses oder der Straftat eines Dritten, der ihre Anwesenheit zwingend erforderlich macht.
- Unverschuldeter Verlust des Arbeitsplatzes infolge Kündigung der versicherten Person durch den Arbeitgeber. Bei Kündigung durch den Arbeitnehmer bzw. einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses besteht kein Versicherungsschutz.
Auch bei Rücktritt aufgrund von beruflichen Ausnahmesituationen liegt kein versichertes Ereignis vor. - Einberufung zum Grundwehr- bzw. Zivildienst, vorausgesetzt die zuständige Behörde akzeptiert die Reisebuchung nicht als Grund zur Verschiebung der Einberufung.
- Nichtbestehen der Reifeprüfung oder einer gleichartigen Abschlussprüfung einer mindestens dreijährigen Schulausbildung bei einer unmittelbar danach geplanten und vor der Prüfung gebuchten versicherten Schülergruppenreise.
- Zusätzlich versicherte Reiserücktritts- bzw. Reiseabbruchgründe für PLUS RISK Stornoschutz bzw. PLUS RISK Reiseabbruch
- Bruch bzw. technische Defekte an Prothesen;
- Organtransplantation der versicherten Person sowohl als Spender als auch als Empfänger;
- Katastrophenhilfe als Mitglied von Feuerwehr oder Rettung;
- Nachbarschaftshilfe im Katastrophenfall (Hochwasser, Erdrutsch, Erdbeben) durch die versicherte Person;
- finanzieller Schaden (mindestens EUR 5.000,–) aufgrund Vermögensdelikt (Diebstahl, Sachbeschädigung usw.) oder Unfall innerhalb eines Monats vor Reisebeginn;
- Diebstahl von Dokumenten, die für die Reise erforderlich sind (Reisepass, Führerschein, Tickets), wenn die Wiederbeschaffung kurzfristig nicht mehr möglich ist;
- unvorhergesehene und unverschuldete Ablehnung des für die Reise notwendigen Visums der versicherten Person;
- Entführung oder Abgängigkeit eines Familienmitgliedes;
- Adoption bzw. Annahme eines minderjährigen Kindes durch die versicherte Person;
- Akutwerden chronischer Erkrankungen bzw. bestehender Leiden;
- Verkehrsunfall mit dem Privatfahrzeug bei direkter Anreise zum Bahnhof, Flughafen oder Hafen;
- Absage der Hochzeit der versicherten Person, wenn der Grund der Reise die Hochzeit war;
- Absage der Hochzeit als geladener Gast, wenn der Grund der Reise die Hochzeit war;
- Nichtbestehen einer Prüfung (Schule, Universität), wenn der Wiederholungstermin unerwartet in die Reisezeit fällt;
- Nichtaufsteigen der versicherten Person in die nächste Klasse bei gemeinsamer Klassenreise;
- Einberufung der versicherten Person zu einer Milizübung des Bundesheeres;
- Eintreffen einer unerwarteten gerichtlichen Vorladung;
- unerwartete schwere Erkrankung (COVID-19 gilt als mitversichert), schwere unfallbedingte Körperverletzung oder Tod des stellvertretenden Mitarbeiters oder Kollegen der versicherten Person, wenn dadurch die Anwesenheit am Heimatort dringend erforderlich ist;
- Kurzarbeit der versicherten Person aufgrund nicht saisonbedingter wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Betriebes in dem die versicherte Person beschäftigt ist;
- unerwartete Sportunfähigkeit der versicherten Person, wenn dadurch die Teilnahme an gebuchten Sportleistungen, die vorwiegend Grund der Reise war, nicht möglich ist;
- unerwartete Erkrankung oder schwere unfallbedingte Körperverletzung eines Haustieres (Hund, Katze, Pferd) der versicherten Person, wenn dadurch die Anwesenheit zur Betreuung dringend erforderlich ist – die versicherte Person muss ständiger Halter sein.
- Ausschlüsse
Kein Versicherungsfall liegt vor, wenn - der Reiserücktrittsgrund bei Versicherungsabschluss bzw. der Reiseabbruchgrund bei Reiseantritt bereits vorgelegen hat oder voraussehbar gewesen ist;
- das Reiseunternehmen vom Reisevertrag zurücktritt;
- der in Art. 15 und 16 genannte Grund (ausgenommen Erkrankung an COVID-19) die Folge einer Epidemie oder einer Pandemie ist. Eine Epidemie oder Pandemie ist die Ausbreitung einer Krankheit, die von einer nationalen Behörde, einer internationalen Organisation (wie etwa der Weltgesundheitsorganisation WHO) oder einer supranationalen Organisation als Epidemie oder Pandemie eingestuft wurde.
Neben diesen besonderen Ausschlüssen vom Versicherungsschutz gelten die allgemeinen Ausschlüsse gemäß dem Punkt 7. - Obliegenheiten
Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe der Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, werden bestimmt:
Die versicherte Person ist verpflichtet, - bei Eintritt eines versicherten Reisestornogrundes ehestmöglich die Reise zu stornieren, um die Stornokosten möglichst niedrig zu halten;
- den Versicherungsfall dem Versicherer unverzüglich unter Angabe des Reiserücktritts- bzw. Reiseabbruchgrundes zu melden;
- soweit nach den Umständen im Einzelfall zumutbar, Beweismittel, welche Ursache und Höhe der Leistungspflicht belegen (wie Stornokostenabrechnungen, Buchungsbestätigungen, Polizeiprotokolle, Bestätigungen von Fluglinien, Arzt- und Krankenhausatteste, Rechnungen usw.) dem Versicherer zu übergeben. Originalbelege sind dem Versicherer auf dessen Verlangen zu übergeben, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt;
- bei Erkrankung oder Unfall eine entsprechende Bestätigung des behandelnden Arztes (bei Reiseabbruch vom Arzt vor Ort) ausstellen zu lassen.
Neben diesen besonderen Obliegenheiten sind die allgemeinen Obliegenheiten gemäß dem Punkt 8. zu beachten. - Subsidiarität
Die Versicherungsleistung aus der Reiserücktrittskosten- bzw. der Reiseabbruchversicherung ist subsidiär. Sie wird daher nur erbracht, soweit nicht von sonstigen Dritten Ersatz erlangt werden kann.
ANHANG
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG)
§ 6
(1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er
sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.
(1 a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist.
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber – unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1 a – zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat.
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam.
(5) Der Versicherer kann aus der fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.