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Vereinbarung der elektronischen Kommunikation
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Vereinbarung der elektronischen Kommunikation

Vereinbarung der elektronischen Kommunikation und Schriftform

Version: April 2022

Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Dokument beziehen sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

Im Zusammenhang mit bereits bestehenden sowie beantragten und künftig abgeschlossenen Versicherungsverträgen wird die Zulässigkeit der Übermittlung von vertragsrelevanten Inhalten auf elektronischem Wege in der nachfolgend näher bestimmten Weise vereinbart:
Der Versicherer kann die vertragsrelevanten Inhalte an die im Zuge der Registrierung zum Kundenportal angegebene E-Mail-Adresse des Versicherungsnehmers oder an das elektronisch, personalisierte Postfach des Kundenportals übermitteln. Über neue in das Postfach übermittelte vertragsrelevante Inhalte wird der Versicherungsnehmer per E-Mail verständigt.

Der Zugang zum elektronischen Postfach ist mittels Zwei-Wege-Authentifizierung (SMS-TAN) geschützt. Bei jeder Anmeldung an das Kundenportal wird dem Versicherungsnehmer nach der Eingabe der E-Mail-Adresse und des Passwortes mittels SMS an seine bei der Registrierung angegebene Mobiltelefonnummer, ein entsprechender TAN übermittelt.

Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, Erklärungen und andere Informationen an den Versicherer über das Kontaktformular der Website oder an kundenservice@wienerstaedtische.at zu übermitteln.

Jede Vertragspartei ist verpflichtet, der anderen Partei Änderungen zur elektronischen Adresse der Zugänge (wie E-Mail-Adresse und Mobilfunknummer) bekannt zu geben. Der Versicherungsnehmer kann die Änderungen im Self-Service Bereich des Kundenportals unter Daten & Einstellungen vornehmen.

Der Versicherungsnehmer bestätigt, über einen regelmäßigen Zugang zum Internet zu verfügen.

Ungeachtet der vereinbarten elektronischen Kommunikation hat der Versicherungsnehmer das Recht, jederzeit – jedoch jeweils nur einmal kostenfrei – elektronisch erhaltene Versicherungsscheine, Versicherungsbedingungen, Erklärungen und andere Informationen auf Papier oder in einer anderen vom Versicherer allgemein zur Auswahl gestellten Art ausgefolgt zu erhalten.

Die Vereinbarung über die elektronische Kommunikation kann von jeder Vertragspartei jederzeit widerrufen werden.

Von der Möglichkeit der elektronischen Übermittlung sind Erklärungen und andere Informationen ausgenommen, die aufgrund gesetzlicher Vorschrift oder vertraglicher Vereinbarung der Schriftform (mit Unterschrift) bedürfen.

Vereinbarung zur Form von Erklärungen
Schriftform: Folgende Erklärungen zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer bzw. Versicherten oder sonstigen Dritten sind nur in Schriftform wirksam:

Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden oder mit qualifizierter elektronischer Signatur gemäß § 4 SVG zugeht.

Geschriebene Form: Für andere Erklärungen des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten oder sonstiger Dritter im Zusammenhang mit den beantragten Versicherungen, insbesondere für Rücktrittserklärungen, genügt es zur Wirksamkeit,
wenn sie in geschriebener Form erfolgen. Der geschriebenen Form wird durch einen Text in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z. B. Telefax oder E-Mail).