Die Wahrscheinlichkeit, beim Wintersport eine schwere Verletzung zu erleiden, ist evident. Wie zahlreiche prominente Opfer beweisen, ist niemand vor solch einem Unfall gefeit. Wintersportverletzungen können sehr schwerwiegend oder gar tödlich sein und ein ganzes Leben verändern. Und wie so oft stellt sich die Frage, wer denn – neben dem ganzen menschlichen Leid - den finanziellen Schaden zu tragen hat.
„Das finanzielle Risiko, schadenersatzpflichtig zu werden, lässt sich durch eine Haftpflichtversicherung mit einer entsprechend hohen Versicherungssumme absichern“, erläutert Wiener Städtische Vorstandsdirektor Erich Leiß. „Schadenersatzverpflichtungen aus Ski- oder Snowboardunfällen sind in einer Haushaltsversicherung mit eingeschlossener Privathaftpflicht abgedeckt, außerdem werden unberechtigte Ansprüche abgewehrt.“
Unterschätzte Ansprüche
Die Höhe der Ansprüche wird oftmals unterschätzt. Gerade bei jungen Schwerverletzten sind Pflegekosten und Verdienstentgang jahrzehnte- oder sogar lebenslang in Form einer Rente zu leisten. Bei einer monatlichen Zahlungsverpflichtung von 5.000 Euro (wobei in der Praxis durchaus auch schon höhere Beträge zugesprochen wurden), ergibt sich nach 20 Jahren eine Schadenssumme von 1,2 Mio. Euro.
Nach der österreichischen Rechtsordnung hat zwar derjenige, der einen Schaden erleidet, diesen grundsätzlich selbst zu verantworten. Ist der Schaden allerdings auf das Verschulden einer anderen Person zurückzuführen, so ist der Geschädigte berechtigt, Schadenersatz zu fordern.
Die Gefahr einer möglichen Schadenersatzpflicht ist gerade beim Wintersport hoch. Kollisionen mit Skifahrern, Snowboardern, Fußgängern aufgrund Unachtsamkeit, überhöhter Geschwindigkeit oder Selbstüberschätzung, sind keine Seltenheit.
Wer haftet wann und wofür?
Für Ski- und Snowboardfahrer gelten zehn internationale FIS-Regeln. Werden sie nicht beachtet, kann das zu Haftungsansprüchen bei einem Unfall führen. Zum Beispiel muss sich jeder Ski- und Snowboardfahrer so verhalten, dass er keinen anderen gefährdet, auf Sicht fährt und seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpasst. Der von hinten Kommende muss seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Personen nicht gefährdet.
Aber auch Pistenhalter können aufgrund mangelnder Pistensicherung – wie nicht gekennzeichnete Holzpfähle, nicht erkennbare Felsbrocken oder ungesicherte Böschungen neben der Piste – zur Haftung herangezogen werden, dies ist dann Gegenstand der Betriebshaftpflichtversicherung des Betreibers.
Der schuldhafte Unfallverursacher muss mit Ansprüchen auf Schmerzensgeld, Krankenhauskosten, Arztkosten, Pflegekosten, Verdienstentgang und gegebenenfalls Unterhaltsansprüchen auch für unterhaltsberechtigte Familienangehörige rechnen.
Nach Angaben des Innenministeriums begehen 15 bis 20 Prozent der Skifahrer nach einer Kollision Fahrerflucht. Für solche Fälle, aber auch bei Verletzungen durch Selbstverschulden ist eine Unfallversicherung eine sehr gute Wahl – man denke nur daran, dass Rettungshubschraubereinsätze in vielen Fällen nicht von der Sozialversicherung übernommen werden bzw. die hohen Kosten, die durch eine unfallbedingte Invalidität entstehen.
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