PDF herunterladen
Vertragsbedingungen inkl. Informationen zum Versicherungsabschluss
PDF herunterladen
Vertragsbedingungen inkl. Informationen zum Versicherungsabschluss

ALLGEMEINE INFORMATIONEN (VERTRIEBSINFORMATIONEN) FÜR DEN ONLINE-ABSCHLUSS VON VERSICHERUNGEN DER WIENER STÄDTISCHE VERSICHERUNG AG VIENNA INSURANCE GROUP (KURZ: WIENER STÄDTISCHE)

Version: 58KW101 (23.06)

Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Dokument beziehen sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

INHALTSVERZEICHNIS

  1. Angaben zum Versicherer (Anbieter)

    Name und Anschrift: WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group, 1010 Wien, Schottenring 30
    Rechtsform und Sitz: Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien
    24-Stunden-Telefon-Service: +43 (0) 50 350 350
    E-Mail: kundenservice@wienerstaedtische.at
    Website: http://www.wienerstaedtische.at
    Firmenbuchnummer: FN 333376i
    Firmenbuchgericht: Handelsgericht Wien
    Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer: ATU 65254066
    Hauptgeschäftstätigkeit: Die Wiener Städtische betreibt direkt und indirekt die Lebensversicherung einschließlich Zusatzversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung sowie die Schadensversicherung (Sach- und Vermögensschadenversicherung) in den Versicherungszweigen, deren Betrieb ihr von der Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigt ist, soweit der Betrieb durch die Aufsichtsbehörde genehmigt wurde.
    Aufsichtsbehörde: Finanzmarktaufsicht (FMA), 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5.

    Die Wiener Städtische ist Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich, der Landeskammern in allen Bundesländern und des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs. Als Versicherungsunternehmen unterliegt die Wiener Städtische den Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). 
  2. Geltungsbereich

    Diese Informationen gelten für alle Versicherungsverträge, die Sie mit der Wiener Städtischen über die Website oder durch die Nutzung einer App der Wiener Städtischen abschließen. Darüber hinaus gelten die für das jeweilige Versicherungsprodukt vorgesehenen Versicherungsbedingungen.
  3. Zustandekommen des Versicherungsvertrages (Vertragsabschluss)

    Sie haben die Möglichkeit, online einen Antrag auf Abschluss einer Versicherung zu stellen. Einfach das interaktiv erstellte Online-Formular vollständig und korrekt ausfüllen und abschicken. Die Antragstellung begründet noch keinen Versicherungsschutz. Sollte aufgrund Ihrer Angaben keine Antragstellung möglich sein, werden sie darüber unverzüglich auf der Website oder in der App informiert. Nach erfolgreicher Antragstellung erhalten Sie von uns unverzüglich ein E-Mail mit der Bestätigung des Zugangs sowie der Annahme des Antrages. Mit Zugang dieses E-Mails ist der Versicherungsvertrag abgeschlossen. Außerdem werden Ihnen der digitale Versicherungsvertrag (die Polizze) und die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen per E-Mail übermittelt sowie diese Allgemeinen Informationen als Pflichtdownload zur Verfügung gestellt. Wir empfehlen, den elektronischen Versicherungsvertrag (die Polizze) bzw. das E-Mail aufzubewahren (elektronisch oder ausgedruckt in Papierform). Diese Unterlagen enthalten die Daten zum Versicherungsvertrag, die im Versicherungsfall benötigt werden. Es ist zusätzlich empfehlenswert, die Versicherungsbedingungen auszudrucken, da aus diesen der genaue Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes sowie das erforderliche Verhalten bei Eintritt eines Versicherungsfalls entnommen werden kann.
  4. Information zur Prämie

    Die Prämie finden Sie auf Ihrem online erstellten Versicherungsantrag. Die Prämien beinhalten die Versicherungssteuer und stellen eine Gesamtprämie dar. Sie gelten zum Zeitpunkt der Online-Antragstellung. Die Prämie ist in Euro angegeben. Für den Abschluss ist ein aufrechter Internetzugang erforderlich, der zusätzlich Kosten verursachen kann, die gegebenenfalls von Ihnen zu tragen sind. Sonst fallen keine Zusatzkosten an.
  5. Vertragslaufzeit und Prämienzahlungsdauer

    Der Versicherungsschutz beginnt mit dem von Ihnen beantragten Versicherungsbeginn und endet mit Ablauf der beantragten Laufzeit, wenn diese weniger als ein Jahr beträgt.
    Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, verlängert sich der Vertrag jedes Mal um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Vertragsdauer von einem der Vertragspartner gekündigt worden ist.
    Ausnahmen: Die befristete Auslandsreise-Krankenversicherung nach dem Tarif RV und die Carsharing-Selbstbehalts-Versicherung enden mit Ablauf der beantragten Laufzeit, auch wenn diese ein Jahr beträgt. Es folgt keine automatische Verlängerung.
    Verträge, die auf unbestimmte Laufzeit abgeschlossen werden (Golf-Versicherung): Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag nach einer Vertragslaufzeit von zwölf Monaten monatlich zum Monatsersten unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist kündigen. Der Versicherer kann den Vertrag jährlich unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zur Hauptfälligkeit der Prämie für die nächste Versicherungsperiode kündigen.
  6. Zahlungsbedingungen

    Sie können in Abhängigkeit des jeweiligen Produktes folgende Zahlungsformen auswählen: Kreditkarte, EPS-Online-Überweisung oder Bankeinzug (SEPA-Lastschrift).
    Bei der Zahlform Kreditkarte und EPS-Online-Überweisung erfolgt die Belastung Ihres Kontos unmittelbar nach Vertragsabschluss. Bei der gewählten Zahlungsart Bankeinzug (SEPA-Lastschrift) wird der Zahlbetrag von Ihrem angegebenen Konto eingezogen.
  7. Belehrung über Rücktrittsrechte
    1. Nach § 5c Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)
      1. Sie können von Ihrem Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in geschriebener Form (z. B. Brief, Fax, E-Mail) zurücktreten.
      2. Die Rücktrittsfrist beginnt mit der Verständigung vom Zustandekommen des Versicherungsvertrages (= Zusendung der Polizze bzw. Versicherungsschein), jedoch nicht, bevor Sie den Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Prämienfestsetzung oder -änderung und diese Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten haben.
      3. Die Rücktrittserklärung ist zu richten an: WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group, Schottenring 30, Postfach 80, 1010 Wien, oder per E-Mail an kundenservice@wienerstaedtische.at oder per Fax an +43 (0) 50 350 99 20000. Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass Sie die Rücktrittserklärung vor Ablauf der Rücktrittsfrist absenden. Die Erklärung ist auch wirksam, wenn sie in den Machtbereich Ihres Versicherungsvertreters gelangt.
      4. Mit dem Rücktritt enden ein allfällig bereits gewährter Versicherungsschutz und Ihre künftigen Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag. Hat der Versicherer bereits Deckung gewährt, so gebührt ihm eine der Deckungsdauer entsprechende Prämie. Wenn Sie bereits Prämien an den Versicherer geleistet haben, die über diese Prämie hinausgehen, so hat sie Ihnen der Versicherer ohne Abzüge zurückzuzahlen.
      5. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat, nachdem Sie den Versicherungsschein einschließlich dieser Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten haben.
    2. Nach § 8 Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz (FernFinG)
      1. Wurde der Vertrag ausschließlich im Wege des Fernabsatzes (z. B. Telefon, Internet, E-Mail, SMS, Direct-Mail) abgeschlossen, kann ein Verbraucher vom Vertrag oder seiner Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen zurücktreten.
      2. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Hat aber der Verbraucher die Vertragsbedingungen und Vertriebsinformationen erst nach Vertragsabschluss erhalten, so beginnt die Rücktrittsfrist mit dem Erhalt aller dieser Bedingungen und Informationen.
      3. Die Frist ist jedenfalls gewahrt, wenn der Rücktritt schriftlich oder auf einem anderen, dem Empfänger zur Verfügung stehenden und zugänglichen dauerhaften Datenträger erklärt und diese Erklärung vor dem Ablauf der Frist abgesendet wird.
      4. Das Rücktrittsrecht besteht nicht bei kurzfristigen Versicherungen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat.
  1. Rücktrittswirkungen

    Tritt der Verbraucher vom Vertrag zurück, so hat
    1. der Unternehmer dem Verbraucher unverzüglich, spätestens aber binnen 30 Tagen ab Erhalt der Rücktrittserklärung, jeden Betrag, den er von diesem vertragsgemäß erhalten hat, abzüglich des in Abs. 1 genannten Betrags, zu erstatten;
    2. der Verbraucher unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 30 Tagen ab Absendung der Rücktrittserklärung, dem Unternehmer von diesem erhaltene Geldbeträge und Gegenstände zurückzugeben.

      Der Rücktritt ist zu richten an:
      WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG
      Vienna Insurance Group
      1010 Wien, Schottenring 30
      E-Mail: kundenservice@wienerstaedtische.at

      Die Rücktrittsfrist ist jedenfalls gewahrt, wenn der Rücktritt schriftlich (z. B. per unterschriebenem Brief) oder auf einem anderen uns zur Verfügung gestehenden und zugänglichen dauerhaften Datenträger oder in geschriebener Form (z. B. per E-Mail) erklärt wird und diese Erklärung vor Ablauf der Frist abgesendet wird.
  1. Wesentliche Merkmale des Versicherungsschutzes

    Eine Leistungsbeschreibung über das von Ihnen gewählte Versicherungsprodukt ist dem elektronischen Versicherungsvertrag (der Polizze) und den Versicherungsbedingungen zu entnehmen. Im Versicherungsfall werden Leistungen der Wiener Städtischen mit Beendigung der Erhebungen fällig, die zur Feststellung der Leistungen notwendig sind.
  2. Gültigkeitsdauer der Produktinformationen

    Produktinformationen bleiben so lange gültig, wie sie auf der Website oder in der App der Wiener Städtischen eingesehen werden können.
  3. Vertragsgrundlagen, anwendbares Recht, Gerichtsstand

    Für den Vertragsinhalt sind der Antrag, die Versicherungsbedingungen sowie diese Allgemeinen Informationen maßgebend. Für die gesamte vorvertragliche und vertragliche Rechtsbeziehung gilt österreichisches Recht. Für etwaige Rechtsstreitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis stehen Ihnen die gesetzlichen Gerichtsstände zur Verfügung.
  4. Beschwerdestellen

    Bei Beschwerden wenden Sie sich bitte an die Serviceline +43 (0)50 350 350 oder kundenservice@wienerstaedtische.at oder an die Beschwerdestelle beim Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Stubenring 1, 1010 Wien, versicherungsbeschwerde@sozialministerium.at.
    Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden ec.europa.eu/consumers/odr/
    Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen.
  5. Sprache

    Die in der gesamten Geschäftsbeziehung angewendete Sprache ist Deutsch.
    Bestätigungen für die Reiseversicherung erhalten Sie in deutscher, englischer und spanischer Sprache.
    Bestätigungen für die Krankenversicherung erhalten Sie bei Reisen ins Ausland in deutscher, englischer und spanischer Sprache, bei Reisen nach Österreich in deutscher und englischer Sprache.
  6. Vertragsspeicherung

    Ihre Vertragsdaten werden von uns elektronisch gespeichert, jedoch nicht in einer Weise, die Ihnen den Zugriff darauf ermöglichen würde. 

ON1 - Besondere Bedingungen für die Haushaltsversicherung "Level up"

Version: 58KEON1 (15.08)

Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Dokument beziehen sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Vertragsgrundlagen: Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS – Fassung 1995) Allgemeine Bedingungen für Haushaltsversicherungen (ABH – Fassung 2005) Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2011)

INHALTSVERZEICHNIS

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

  1. Haushaltsversicherung auf "Erstes Risiko"
    Die Leistung des Versicherers ist mit der in der Polizze ausgewiesenen Versicherungssumme begrenzt.
  2. Versicherte Sachen
    1. In Abänderung von Punkt 1.1. ABH sind ausschließlich Sachen im Eigentum des  Versicherungsnehmers und seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kinder versichert.
    2. Befinden sich bei Mehrfamilienwohnhäusern Markisen, Jalousien, Rollläden im Eigentum des Versicherungsnehmers und/oder muss dieser für die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung selbst aufkommen, gelten diese in Erweiterung zu Punkt 1.1.2. ABH mitversichert.
      Unter diesen Voraussetzungen sind auch privat genutzte Antennenanlagen (auch Parabolspiegel) gemäß Punkt 1.1.5. ABH mitversichert.
    3. Die Bestimmungen der Punkte 1.1.3., 1.1.4. und 1.1.6. ABH finden keine Anwendung.
  3. Versicherte Gefahren und Schäden

    Versichert sind Schäden im Umfang des Punktes 2. ABH, ausgenommen vom Versicherungsschutz sind Schäden durch Glasbruch (Punkt 2.5. ABH).

SPEZIELLE DECKUNGSVEREINBARUNGEN

  1. Aufräumungs-, Reinigungs- und Mehrkosten für die Behandlung von gefährlichem Abfall

    In Abänderung zu Punkt 1.2.1. ABH sind Aufräumungs- und Reinigungskosten sowie Mehrkosten durch die Behandlung von gefährlichem Abfall und/oder Problemstoffen bis maximal EUR 2.500,– im Rahmen der Versicherungssumme mitversichert.
  2. Fahrräder

    Die Ersatzleistung für Fahrräder samt Zubehör ist in jedem Schadensfall mit einer  Höchstentschädigung von EUR 1.500,– begrenzt. Außerhalb der Wohnung sind Schäden durch den Diebstahl von Fahrradbestandteilen und -zubehör nicht versichert.
    In teilweiser Abänderung des Punktes 6.1. ABH gilt die Ersatzleistung für versicherte Fahrräder samt Zubehör bei Nachweis der Anschaffungskosten durch Vorlage der Ankaufsrechnung des gestohlenen Fahrrades zum Neuwert vereinbart. Unter Anschaffungskosten ist der Kaufpreis des Fahrrades samt Zubehör zu verstehen. Für alle anderen Fälle erfolgt die Ersatzleistung zum Zeitwert.
  3. Privat genutzte Computersoftware

    In Erweiterung von Punkt 1. ABH sind Schäden an privatgenutzter, im Handel erhältlicher Computersoftware im Umfang des Punktes 2. ABH mitversichert. Nicht versichert sind die Kosten der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von beschädigten oder vernichteten individuellen Programmen und Datenbeständen bzw. die daraus resultierenden Folgeschäden.
  4. Wiederbeschaffung von Dokumenten

    In Abänderung zu Punkt 1.2.2. ABH gelten Kosten für die Wiederbeschaffung von Dokumenten mitversichert
    • im Zusammenhang mit einem versicherten Ereignis bis zu einer Höchstentschädigung von EUR 750,–,
    • im Zusammenhang mit einem einfachen Diebstahl gemäß Punkt 2.3.5. ABH innerhalb Österreichs bis zu einer Höchstentschädigung von EUR 250,–.
  5. Brandherd

    Bei Schäden durch Brand gemäß Punkt 2.1.1. ABH gilt der Brandherd mitversichert.
  6. Schäden durch indirekten Blitzschlag
    In Erweiterung zu Punkt 2.1.3. ABH sind auch Schäden durch Überspannung bzw. durch Induktion infolge Blitzschlags im Rahmen der Versicherungssumme ohne Begrenzung mitversichert.
  7. Begrenzung der Entschädigung für Wertsachen bei Einbruch-Diebstahl und einfachen Diebstahl
    In Abänderung zu Punkt 2.3.3. und Punkt 2.3.5. ABH sind nachstehend angeführte Wertsachen mit folgenden Grenzbeträgen innerhalb der Versicherungssumme unabhängig von ihrer Verwahrung versichert:
    • Geld und Geldeswerte, Sparbücher ohne Klausel bis EUR 300,–,
    • Schmuck, Edelsteine, Edelmetalle, Uhren jeglicher Art, Briefmarken- und Münzensammlungen bis EUR 1.000,–.
  8. Einbruchdiebstahl in Garderobekästchen (Subsidiärdeckung)
    In Erweiterung von Punkt 3.3. ABH gelten Schäden durch Einbruchdiebstahl in Garderobekästchen mitversichert. Die Ersatzleistung ist mit einer Höchstentschädigung von EUR 250,– je Schadensfall begrenzt.
    Der Versicherungsschutz gilt subsididär, das heißt, sofern und soweit nicht aus einer anderen Versicherung Entschädigung verlangt werden kann.
  9. Außenversicherung außerhalb des Versicherungsgrundstücks (Subsidiärdeckung)
    In Erweiterung von Punkt 3.1. und Punkt 3.3. ABH sind versicherte Sachen des Wohnungsinhalts, die vorübergehend in ständig bewohnte Gebäude verbracht werden, in folgendem Umfang mitversichert:

    a) innerhalb Österreichs freizügig bis EUR 10.000,– im Rahmen der Haushaltsversicherungssumme ohne zeitliche Befristung; in Räumlichkeiten, die zum Zwecke eines Urlaubs genutzt werden, gilt der Versicherungsschutz gemäß Punkt c);
    b) weltweit freizügig am Studienort im Rahmen der Versicherungssumme unter der Voraussetzung, dass für den in der Polizze angeführten Versicherungsort auch während des Aufenthalts am Studienort der Versicherungsschutz aufrecht bleibt und weiterhin der Wohnsitz des Versicherungsnehmers in Österreich ist;
    c) weltweit für die vorübergehende Dauer von maximal sechs Monaten mit 20 % der Haushaltsversicherungssumme für den Wohnungsinhalt und mit 20 % der in den Bedingungen angeführten Grenzbeträgen sowie mit insgesamt EUR 250,– für die gemäß Punkt 10. gegenständlicher Besonderer Bedingung angeführten Wertsachen.

    Nicht versichert sind Schäden durch einfachen Diebstahl. Das Beraubungsrisiko ist in dieser Außenversicherung auch außerhalb von Gebäuden versichert.

    Der Versicherungsschutz der Außenversicherung gilt subsididär, das heißt, sofern und soweit nicht aus einer anderen Versicherung Entschädigung verlangt werden kann.
  10. Privat- und Sporthaftpflichtversicherung (Subsidärdeckung)
    1. In Abänderung von Punkt 11. ABH erstreckt sich der Versicherungsschutz ausschließlich auf den Versicherungsnehmer und seine im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kinder.
    2. Weltweite Deckung
      In Erweiterung von Punkt 12. ABH erstreckt sich der Versicherungsschutz auf die ganze Erde.
    3. Geänderte Versicherungssummen in der Privathaftpflichtversicherung
      In Erweiterung von Punkt 14.1. ABH leistet der Versicherer für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind, zusammen bis zu einer Pauschalversicherungssumme von EUR 1.000.000,– je Versicherungsfall.
    4. Entfall des Selbstbehaltes bei Sachschäden
      Der gemäß Punkt 14.1.1. ABH vereinbarte Selbstbehalt entfällt.
    5. Der Versicherungsschutz gilt subsididär, das heißt, sofern und soweit nicht aus einer anderen Versicherung Entschädigung verlangt werden kann.

NEUWERTERSATZ

  1. Neuwertersatzleistung in der Haushaltsversicherung
    1. In teilweiser Abänderung des Punktes 6.1. ABH werden für zerstörte oder entwendete Sachen des täglichen Gebrauchs die Kosten der Anschaffung neuer Sachen gleicher Art und Güte (Wiederbeschaffungspreis am Tag des Schadens) ohne Rücksicht auf die Höhe des Zeitwerts ersetzt.
    2. Als Sachen des täglichen Gebrauchs zählen alle in Verwendung stehenden Sachen des Wohnungsinhalts. Für alle anderen Sachen, insbesondere für den so genannten Boden- und Kellerkram, sind weiterhin die Bestimmungen des Punktes 6.1.4. ABH gültig.
    3. Weiters bleiben die Bestimmungen des Punktes 6.1.6. ABH, wonach für Tapeten, Malerei, textile Wand- und Bodenbeläge sowie für Wand- und Bodenbeläge aus Kunststoff der Zeitwert ersetzt wird, unverändert aufrecht.

14.4. Ersatzleistung für Fahrräder siehe Punkt 5. gegenständlicher Besonderer Bedingung.

UNTERVERSICHERUNGSVERZICHT

  1. Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung
    Die Bestimmungen betreffend Unterversicherung (Punkt 7. ABH und Punkt 10.2. der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) finden keine Anwendung. Darüber hinaus entfällt Punkt 7.2. ABS. Dies gilt jedoch nicht, wenn zum bestehenden Vertrag eine zusätzliche Haushalt-, Feuer- oder Einbruchdiebstahlversicherung abgeschlossen wird.

PRIVAT-RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG - sofern beantragt

  1. Schadenersatz- und Strafrechtsschutz für den Privatbereich gemäß Punkt 19. der ARB
    1. In Abänderung von Punkt 19.1.1. der ARB gilt der Versicherungsschutz ausschließlich für den Versicherungsnehmer.

VERTRAGSLAUFZEIT UND KÜNDIGUNGSRECHT

  1. Vertragslaufzeit und Kündigungsrecht

    Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten Versicherungsbeginn.
    Die Versicherung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
    Der Versicherer kann den Vertrag jährlich unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zur Hauptfälligkeit der Prämie für die nächste Versicherungsperiode kündigen.
    Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag nach einer Vertragslaufzeit von mindestens zwölf Monaten monatlich zum Monatsersten unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist kündigen.

HH1 - Allgemeine Bedingungen für Haushaltsversicherungen - ABH

Version: 26C18

Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Dokument beziehen sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

INHALTSVERZEICHNIS

ALLGEMEINER TEIL

Auf die Sachversicherung finden die allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Anwendung, auf die Haftpflichtversicherung, Art 8-16, finden die ABS sinngemäß Anwendung.

BESONDERER TEIL

Sachversicherung

  1. Welche Sachen und Kosten sind versichert?
    1. SACHEN:
      1. Der gesamte Wohnungsinhalt.
        Dieser umfasst alle beweglichen Sachen, die dem privaten Gebrauch oder Verbrauch dienen und im Eigentum des Versicherungsnehmers, des Ehegatten / Lebensgefährten, der Kinder und anderer Verwandte, die im gemeinsamen Haushalt leben, stehen.
      2. Zum Wohnungsinhalt gehören auch folgende Baubestandteile und folgendes Gebäudezubehör: Malerei, Tapeten, Verfliesungen, Fußböden, Wand- und Deckenverkleidungen, Heizungsanlagen, Badezimmereinrichtungen, Klosetts und Armaturen. Diese gehören dann nicht zum Wohnungsinhalt, wenn sie sich in einem Ein- oder Zweifamilienhaus befinden und der Wohnungsinhaber Eigentümer dieses Gebäudes ist.
      3. Die Einrichtung von Fremdenzimmern bei nicht gewerbsmäßiger Fremdenbeherbergung.
      4. Gebäudeverglasungen, die zu den vom Versicherungsnehmer ausschließlich benützten Räumen gehören, bis zu einem Ausmaß von 5 qm pro Einzelscheibe bzw. Isolierglaselement.
      5. Antennenanlagen auch Satellitenempfangsanlagen (Parabolspiegel) auf dem Grundstück, das in der Polizze als Versicherungsort angeführt ist.
      6. Fremde Sachen - ausgenommen die der Mieter, Untermieter und der gegen Entgelt beherbergten Gäste - soweit nicht aus einer anderen Versicherung Entschädigung verlangt werden kann.

    2. KOSTEN
      1. Die bei einem entschädigungspflichtigen Schaden entstandenen Aufräumungs- (einschließlich Transport bis zur nächsten gestatteten Ablagerungsstätte) und Reinigungskosten der Versicherungsräumlichkeiten sowie Mehrkosten durch die Behandlung von gefährlichem Abfall und/oder Problemstoffen bis maximal 5% der Versicherungssumme.
        1. Unter "Behandlung" sind alle Maßnahmen zu verstehen, welche dazu dienen, gefährlichen Abfall und Problemstoffe ohne feste Rückstände zu beseitigen, zu verwerten oder deponiefähig zu machen.
        2. Der gefährliche Abfall und die Problemstoffe müssen am Versicherungsort aus versicherten Sachen durch ein gemäß dieser Bedingungen versichertes Ereignis entstanden sein. Werden die Kosten der Behandlung durch´Schadstoffe verursacht, so müssen die Schadstoffe bei diesem versicherten Ereignis entstanden oder freigesetzt worden sein.
        3. Die Kosten einer kurzfristigen, einmaligen Zwischenlagerung - für eine Höchstdauer von sechs Monaten - übernimmt der Versicherer im Rahmen der Versicherungssumme unter der Voraussetzung, dass ihm die Zwischenlagerung unverzüglich angezeigt wurde.
        4. Bei verschiedenen, gesetzlich zulässigen Möglichkeiten der Behandlung beschränkt sich die Haftung des Versicherers auf die kostengünstigste Abwicklung.
        5. Die Kosten für die Behandlung von nicht versicherten Sachen wie z.B.: Erdreich, Wasser inkl. Grundwasser und Luft werden nicht ersetzt, ebenso nicht, wenn sie mit versicherten Sachen vermischt sind.
        6. Entstehen Kosten für die Behandlung von versicherten Sachen, die bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles kontaminiert waren (Altlasten), so werden nur jene Kosten ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre.
      2. Die bei einem entschädigungspflichtigen Ereignis entstandenen Kosten für die Wiederbeschaffung von Dokumenten bis zu einem Höchstentschädigungsbetrag von EUR 750,--.

    3. NICHT VERSICHERT SIND:
      1. Kraftfahrzeuge und Anhänger aller Art, Motorfahrräder, Motorboote und Segelboote samt Zubehör.
      2. Baubestandteile und Gebäudezubehör, wenn diese noch nicht fix montiert sind, Handelswaren, Geschäfts- und Sammelgelder.

  2. Welche Gefahren und Schäden sind versichert?
    1. Schäden durch Brand, direkten Blitzschlag, Explosion, Absturz und Anprall von Luft- und Raumfahrzeugen oder Teilen davon und Abhandenkommen bei diesen Ereignissen.
      1. Als Brand gilt ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag (Schadenfeuer).
        NICHT VERSICHERT SIND:
        Schäden, die durch ein Feuer verursacht werden, das sich nicht selbst ausbreiten kann (z.B. Sengschäden durch Bügeln, Trocknen, brennenden Tabak, Heizmaterial etc.), Schäden an Elektrogeräten durch die Energie des elektrischen Stromes.
      2. Als direkte Blitzschlagschäden gelten nur Schäden, die durch die schädigende Kraft oder Wärmewirkung des Blitzschlages entstehen.
      3. Schäden durch Überspannung bzw. durch Induktion, auch indirekter Blitzschlag, gelten bis zu einem Höchstentschädigungsbetrag von EUR 220,-- versichert.
      4. Als Explosion gilt eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
    2. Schäden durch Sturm, Hagel, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag Erdrutsch und Abhandenkommen bei einem derartigen Ereignis.
      1. Als Sturm gilt ein Wind mit Spitzengeschwindigkeiten von mehr als 60 km/h; für die Feststellung der Spitzengeschwindigkeiten im einzelnen Fall ist die Auskunft der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik maßgebend.
      2. Hagelschäden sind Beschädigungen durch herabfallende Schlossen.
      3. Als Schneedruckschäden gelten Schäden, die durch das Gewicht der angesammelten Schneelast entstehen.
      4. Als Felssturz-, Steinschlag- oder Erdrutschschäden gelten Schäden, die durch Felsblöcke, Gesteinsteile oder Erdmassen entstehen, wenn diese selbständig in Bewegung geraten.
      5. NICHT VERSICHERT SIND:
        Schäden durch Sturmflut, Hochwasser, Überschwemmungen, Vermurungen, Lawinen und Lawinenluftdruck, auch dann nicht, wenn diese Ereignisse bei einem Sturm, Hagelschlag, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag oder Erdrutsch auftreten oder deren Folge sind.
        Schäden durch Bewegung von Felsblöcken, Gesteinsteilen oder Erdmassen, wenn diese Bewegung durch Erdaufschüttungen bzw. -abgrabungen, Sprengungen oder die Erschließung gasförmiger, flüssiger oder fester Stoffe aus dem Erdinneren verursacht wurde.
    3. Schäden durch versuchten oder vollbrachten Einbruchdiebstahl, einfachen Diebstahl, Beraubung und Vandalismus.
      1. Einbruch liegt vor, wenn der Täter in die Versicherungsräumlichkeiten
        1. durch Eindrücken oder Aufbrechen von Türen, Fenstern oder anderen Gebäudeteilen einbricht,
        2. durch Öffnungen, die nicht zum Eintritt bestimmt sind und ein erschwerendes Hindernis darstellen, einsteigt,
        3. heimlich einschleicht und aus den abgeschlossenen Räumlichkeiten Sachen entwendet,
        4. mit Werkzeugen oder falschen Schlüsseln eindringt,
        5. mit richtigen Schlüsseln eindringt, die er sich durch Einbruch in andere als die versicherten Räume eines Gebäudes oder durch Raub angeeignet hat.
      2. Schäden durch Vandalismus (böswillige Sachbeschädigung)
        Der Versicherer leistet auch dann Entschädigung, wenn der Täter versicherte Sachen ohne Diebstahlsabsicht vorsätzlich zerstört oder beschädigt, nachdem er gemäß Art. 2 Pkt. 3.1 dieser Bedingungen in die Versicherungsräumlichkeiten eingedrungen ist.
      3. Haftungsbegrenzungen bei Einbruchdiebstahl:
        Für Bargeld, Valuten, Einlagebücher ohne Klausel, Schmuck, Edelsteine, Briefmarken- und Münzsammlungen ist die Haftung mit folgenden Beträgen begrenzt.
        1. in - auch unversperrten - Möbeln oder im Safe ohne Panzerung oder freiliegend
          1. für Bargeld, Valuten, Einlagebücher ohne Klausel EUR 1.850,-- davon freiliegend EUR 370,--
          2. für Schmuck, Edelsteine, Briefmarken- und Münzensammlungen EUR 8.000,--, davon freiliegend EUR 2.200,--
        2. im versperrten, eisernen, feuerfesten Geldschrank (mindestens 100 kg Eigengewicht) oder in einer versperrten Einsatzkasse (mindestens 100 kg Eigengewicht) EUR 18.200,--
        3. im versperrten Geldschrank (Gewicht über 250 kg) mit besserem Sicherheitsgrad als unter lit. b) beschrieben oder im versperrten Mauer- (Wand-)safe mit mindestens Schlossschutzpanzer, EUR 58.200,--.
      4. Ein Einbruchdiebstahl in versperrte Geldschränke oder Mauersafes mit Hilfe richtiger Schlüssel liegt nur vor, wenn sich der Täter diese Schlüssel durch Einbruchdiebstahl in andere als die versicherten Räume eines Gebäudes oder durch Raub angeeignet hat.
      5. Einfacher Diebstahl liegt vor, wenn der Täter Sachen entwendet, ohne dass ein Einbruchdiebstahl gemäß Art. 3 Punkt 3.1 vorliegt. Der einfache Diebstahl ist nur bei Entwendung aus der Wohnung und für die gemäß Art.3 Punkt 2.2 in Gemeinschaftsräumen und im Freien versicherten Sachen gedeckt. Die Haftung für Bargeld und Valuten ist mit EUR 370,-- und für den sonstigen Wohnungsinhalt mit EUR 1.500,-- begrenzt.
      6. Die Haftungsbegrenzungen stellen die Höchstentschädigung dar, auch für den Fall, wenn mehrere Haushaltsversicherungen für den selben Haushalt abgeschlossen sind.
      7. Beraubung liegt vor, wenn tätliche Gewalt gegen den Versicherungsnehmer, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen oder andere Personen, die berechtigt in den Versicherungsräumlichkeiten anwesend sind, angewendet oder angedroht wird, um versicherte Sachen wegzunehmen.
    4. Schäden durch Austreten von Leitungswasser und durch Frost.
      1. Als Leitungswasser gilt Wasser in Zu- und Ableitungsrohren oder angeschlossenen Einrichtungen von Wasserleitungs-, Warmwasserversorgungs- oder Heizungsanlagen.
      2. Frostschäden an Heizungsanlagen, Badezimmereinrichtungen, Klosetts, Armaturen und angeschlossenen wasserführenden Einrichtungen, wenn diese Sachen gemäß Art. 1 zum Wohnungsinhalt gehören.
      3. NICHT VERSICHERT SIND:
        Schäden durch Grund- oder Hochwasser, durch Wasser aus Witterungsniederschlägen oder dadurch verursachten Rückstau.
    5. Schäden durch Glasbruch
      1. Als Glasbruch gelten Schäden, die durch Bruch der versicherten Gebäudeverglasung (Art.1), Möbel- und Bilderverglasungen und Wandspiegel entstehen.
      2. 5.2 NICHT VERSICHERT SIND:
        1. Schäden an Gebäudeverglasungen vor dem ordnungsgemäßen Einsetzen, beim Einsetzen, beim Herausnehmen, beim Transport oder bei Reparaturarbeiten.
        2. Schäden an Handspiegeln, optischen Gläsern, Glasgeschirr, Hohlgläsern, Beleuchtungskörpern, Venezianer-Spiegel, Glasdächern, Glasbausteinen, Kunstverglasungen, Kochflächen und Kunststoffen (z.B.: Plexi-, Acrylglas).
    6. Zu Pkt. 1 bis 5.
      NICHT VERSICHERT SIND:
      Schäden durch Kriegsereignisse jeder Art, Aufruhr, Aufstand, Erdbeben und Kernenergie.

  3. Wo gilt die Versicherung?
    1. Die Versicherung gilt in den vom Versicherungsnehmer bewohnten Räumen des Gebäudes auf dem Grundstück, das in der Polizze als Versicherungsort angeführt ist.
    2. Auch außerhalb der Wohnräume sind folgende Sachen des Wohnungsinhaltes versichert
      1. In ausschließlich vom Versicherungsnehmer genutzten Räumen wie Kellerabteile, Schuppen, Garagen und dergleichen: Möbel, Stellagen, Werkzeuge, Fahrräder, Kinderwagen, Krankenfahrstühle, Kraftfahrzeug-Zubehör, Reise- und Sportutensilien, Schlauchboote, Wäsche, Lebensmittel, Wirtschaftsvorräte, Kühl, Waschgeräte und Heizmaterial sowie geringe Mengen an Fliesen, Tapetenrollen u.ä. und sonstiger Boden- und Kellerkram.
      2. In gemeinschaftlich genutzten Räumen wie Dachböden, Stiegenhäuser, Gänge, Abstellräume und dergleichen sowie im Freien auf dem Grundstück:
        Gartenmöbel, Gartengeräte, Krankenfahrstühle, Kinderwagen, Wäsche, gesicherte Fahrräder. Der Teildiebstahl an diesen Sachen ist nicht versichert.
    3. Außerhalb der Wohnung sind in Europa im geographischen Sinn oder einem Mittelmeeranliegerstaat versichert:
      Sachen des Wohnungsinhaltes, die vorübergehend, aber nicht länger als 6 Monate in ständig bewohnte Gebäude verbracht werden. Diese Außenversicherung ist mit 10% der Versicherungssumme und mit 10% der Haftungsbegrenzung, die für Einbruchdiebstahl gelten, beschränkt, und gilt nur, soweit nicht aus einer anderen Versicherung eine Entschädigung verlangt werden kann. Diese Außenversicherung gilt nicht für Zweitwohnsitze und deckt nicht Schäden durch einfachen Diebstahl. Das Beraubungsrisiko ist in dieser Außenversicherung auch außerhalb von Gebäuden mitversichert.
    4. Bei Wohnungswechsel innerhalb von Österreich gilt die Versicherung während des Umzuges, dann in den neuen Wohnräumen, sofern der Vertrag nicht vor Beginn des Umzuges und mit Wirkung auf den Tag vor Beginn des Umzuges gekündigt wird. Der Wohnungswechsel ist dem Versicherer schriftlich zu melden.

  4. Welche Sicherheitsvorschriften hat der Versicherungsnehmer zu beachten?
    1. Wenn die Versicherungsräumlichkeiten auch nur für kurze Zeit von allen Personen verlassen werden, sind sie zu versperren und Sicherungen, die vertraglich mit Besonderen Bedingungen vereinbart sind, vollständig anzuwenden.
    2. In länger als 72 Stunden unbewohnten Gebäuden sind während der Dauer des Unbewohntseins die wasserführenden Leitungen (Haupthahn) abgesperrt zu halten. Während der Heizperiode sind zusätzlich sämtliche wasserführenden Leitungen und Anlagen zu entleeren, sofern die Heizung nicht durchgehend in Betrieb gehalten wird.
    3. Die Beseitigung, Auflassung oder Verminderung von Sicherungen, die vertraglich mit "Besonderen Bedingungen" vereinbart sind, darf ohne Zustimmung des Versicherers nicht vorgenommen werden.
    4. Die vorgenannten Sicherheitsvorschriften gelten als vereinbarte Sicherheitsvorschriften im Sinne des Art. 3 ABS.
    5. Über Wertpapiere, Einlagebücher, sonstige Urkunden und Sammlungen hat der Versicherungsnehmer Verzeichnisse zu führen und gesondert aufzubewahren, wenn diese Sachen insgesamt den Wert von EUR 7.300,-- übersteigen. Das gleiche gilt für Antiquitäten, Kunstgegenstände, Schmuck, Pelze und Teppiche, wenn der Einzelwert dieser Sachen EUR 3.700,-- übersteigt. Bei Briefmarken- und Münzensammlungen sind für Einzelstücke mit einem Verkehrswert über EUR 370,-- Verzeichnisse zu führen.

  5. Was muss der Versicherungsnehmer im Schadensfall tun?
    1. Schadenminderungspflicht
      1. Der Versicherungsnehmer hat nach Möglichkeit für die Erhaltung, Rettung und Wiedererlangung der versicherten Sachen zu sorgen und allfällige Weisungen des Versicherers zu befolgen.
      2. Bei Verlust von Einlagebüchern und Wertpapieren muss die Sperre von Auszahlungen beantragt und soweit möglich, das gerichtliche Kraftloserklärungsverfahren (Aufgebotsverfahren) eingeleitet werden.
    2. Schadenmeldepflicht
      1. Der Schaden muss dem Versicherer innerhalb von 3 Tagen gemeldet werden.
      2. Schäden durch Brand, Explosion, Einbruchsdiebstahl, einfachen Diebstahl und Beraubung müssen jedoch sofort der Sicherheitsbehörde gemeldet werden. Vor der Erhebung durch die Sicherheitsbehörde darf der Versicherungsnehmer den Zustand, der durch den Schaden herbeigeführt wurde, ohne Zustimmung des Versicherers nur dann verändern, wenn es zur Schadensminderung erforderlich ist.
      3. Die für die Begründung des Entschädigungsanspruchs nötigen Angaben sind auf Verlangen des Versicherers schriftlich zu Protokoll zu geben; die hiezu dienlichen Untersuchungen müssen gestattet und unterstützt werden.
        Der Versicherer kann vom Versicherungsnehmer ein Verzeichnis der vom Schaden betroffenen Sachen mit Wertangabe verlangen.
      4. Bis zur Anzeige des Schadens bei der Sicherheitsbehörde kann die Entschädigungszahlung aufgeschoben werden.
      5. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorher angeführten Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe des § 6 VersVG, bei Verletzung der unter Punkt 1 angeführten Obliegenheiten nach Maßgabe des § 62 VersVG von der Verpflichtung zur Leistung frei.
        Bei Verletzung der unter Punkt 1 vorgesehenen Obliegenheiten bleibt die Leistungsverpflichtung des Versicherers bestehen, wenn dieser vom Eintritt des Schadens in anderer Weise rechtzeitig Kenntnis erlangt.

  6. Was wird im Schadensfall entschädigt?
    1. ERSATZLEISTUNG
      1. Es wird der Schaden ersetzt, der durch die unmittelbare Einwirkung der versicherten Gefahren oder deren unvermeidliche Folge entsteht.
      2. Bei zerstörten oder entwendeten Sachen die Kosten der Anschaffung neuer Sachen gleicher Art und Güte (Wiederbeschaffungspreis am Tag des Schadens);
      3. Bei beschädigten Sachen die Reparaturkosten, höchstens jedoch die Kosten der Wiederbeschaffung. Restwerte werden gegengerechnet.
      4. Wenn der Zeitwert einer Sache unter 40% des Wiederbeschaffungspreises liegt, wird nur der Zeitwert ersetzt. Als Zeitwert gilt der Wiederbeschaffungspreis abzüglich Wertminderung durch Alter und Abnützung.
      5. Bei Glasbruchschäden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten sowie erforderliche Notverglasungs- oder Notverschalungskosten.
      6. Bei Tapeten, Malerei, textilen Wand- und Bodenbelägen und solchen aus Kunststoff der Zeitwert.
      7. Bei Einbruchdiebstahl und Beraubung auch die Wiederherstellungskosten für beschädigte oder entwendete Baubestandteile und Gebäudezubehör der Versicherungsräumlichkeiten (auch in Ein- und Zweifamilienhäusern).
      8. Bei Sachen von künstlerischem oder historischem Wert der Verkehrswert.
      9. Bei Einlagebüchern mit Klauseln und bei Wertpapieren die Kosten des Aufgebotsverfahrens im Inland.
      10. Schadenminderungskosten, auch wenn diese erfolglos aufgewendet wurden.
    2. NICHT ERSETZT WERDEN:
      1. Bei zusammengehörenden Einzelsachen (z.B. Sammlungen) die Entwertung der Gesamtsache, die durch die Beschädigung, Zerstörung oder Entwendung von Einzelsachen entsteht.
      2. Ein persönlicher Liebhaberwert.
      3. Kosten für Leistungen der im öffentlichen Interesse stehenden Feuerwehren oder anderer zur Hilfe Verpflichteter; Aufwendungen, die durch Gesundheitsschädigungen bei Erfüllung der Rettungspflicht verursacht werden.
      4. Schäden, soweit sie aus einer bestehenden Gebäudeversicherung zu vergüten sind.
    3. WIEDERHERBEIGESCHAFFTE SACHEN
      1. Erlangt der Versicherungsnehmer über den Verbleib entwendeter Sachen Kenntnis, so hat er dies dem Versicherer unverzüglich zu melden und bei der Wiederbeschaffung der Sachen behilflich zu sein.
      2. Werden die Sachen nach Zahlung der Entschädigung herbeigeschafft, so hat der Versicherungsnehmer die erhaltene Entschädigung, abzüglich der Vergütung für einen allfälligen Minderwert, zurückzugeben oder die Sachen dem Versicherer zu übereignen.
    4. SACHVERSTÄNDIGENVERFAHREN
      1. In einem Sachverständigenverfahren gemäß Art. 11 ABS muss die Feststellung der beiden Sachverständigen den Ersatzwert der vom Schaden betroffenen Sachen und den Wert der Reste enthalten. Auf Verlangen eines Vertragspartners muss auch eine Feststellung des Ersatzwertes der versicherten, vom Schaden nicht betroffenen Sachen, erfolgen.
    5. FÄLLIGKEIT FESTGESTELLTER ENTSCHÄDIGUNGEN
      Es gelten die Bestimmungen des Art. 13 ABS. Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des die Zeitwertentschädigung übersteigenden Teiles der Entschädigung nur insoweit, als die Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung von Gegenständen des Wohnungsinhaltes innerhalb eines Jahres nach dem Schadensfall sichergestellt ist.

  7. Wann wird die Entschädigung gekürzt?
    Bei Vorliegen einer Unterversicherung.
    1. Unterversicherung liegt vor, wenn die Versicherungssumme niedriger ist als der Ersatzwert (Versicherungswert) des gesamten Wohnungsinhaltes. In diesem Fall wird die Entschädigung im Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt.
    2. Wird eine Unterversicherung festgestellt, wird sie auch für die Außenversicherung, die Schadenminderungskosten, die Haftungsbegrenzungen bei Einbruchsdiebstahl und einfachem Diebstahl sowie die Aufräumungs- und Reinigungskosten wirksam.
    3. Für die Feststellung einer Unterversicherung bei Einbruchdiebstahlschäden werden für Wertsachen gemäß Art.2 Pkt.3.3. höchstens die vereinbarten Beträge der Haftungsbegrenzungen angewendet.
    4. Eine Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn sie 20% des Versicherungswertes nicht übersteigt.

 

Haftpflichtversicherung

  1.  Was gilt als Versicherungsfall?
    1. Versicherungsfall ist ein Schadensereignis, das dem privaten Risikobereich entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadensersatzverpflichtungen (siehe Art. 9) erwachsen oder erwachsen könnten.
    2. Mehrere auf derselben Ursache beruhende Schadensereignisse gelten als ein Versicherungsfall. Ferner gelten als ein Versicherungsfall Schadensereignisse, die auf gleichartigen, in zeitlichem Zusammenhang stehenden Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht.

  2. Was ist Gegenstand der Versicherung?
    Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer
    1. die Erfüllung von Schadensersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen (in der Folge kurz "Schadensersatzverpflichtungen" genannt).
    2. die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadensersatzverpflichtung im Rahmen des Art.14 Pkt.6.
    3. Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen, Sachschäden sind die Beschädigung oder die Vernichtung - nicht jedoch Verlust oder Abhandenkommen von körperlichen Sachen. Verlust, Veränderung oder Nichtverfügbarkeit von Daten auf elektronischen Speichermedien gelten nicht als Sachschäden.

  3. Welche Gefahren sind mitversichert?
    Die Versicherung erstreckt sich auf Schadensersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere
    1. als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und / oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal;
    2. aus der Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist. Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Haftung des Versicherungsnehmers als Verwahrer aus der Beschädigung von eingebrachten Sachen der zur Beherbergung aufgenommenen Gäste (ausgenommen Kraft- und Wasserfahrzeuge) sowie auf Schadenersatzverpflichtungen aus reinen Vermögungsschäden bis zu einer Versicherungssumme von EUR 3.700,-; Reine Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden noch Sachschäden sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten.
    3. aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage;
    4. aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern;
    5. aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd;
    6. aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus deren Verwendung als Sportgerät und für Zwecke der Selbstverteidigung;
    7. aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde. Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Schadensersatzverpflichtungen des jeweiligen Verwahrers, Betreuers oder Verfügungsberechtigten;
    8. aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten;
    9. aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch, angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen. Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung tätig sind oder mit seinem Willen mit dem Wasserfahrzeug befördert werden, gelten mitversichert;
    10. aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch angetriebenen Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg;
    11. aus der Gefahr von Sachschäden durch Umweltstörung - einschließlich des Schadens an Erdreich und Gewässern - bis zu einer Versicherungssumme von EUR 75.000,-. Ausgenommen bleibt jedoch die Lagerung und Verwendung von Mineralölprodukten, insbesondere Heizöl.
      1. Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit von Luft, Erdreich oder Gewässern durch Immissionen.
      2. Versicherungsschutz für Sachschäden durch Umweltstörung - einschließlich des Schadens an Erdreich oder Gewässern - besteht, wenn die Umweltstörung durch einen einzelnen, plötzlich eingetretenen, unvorhergesehenen Vorfall ausgelöst wird, welcher vom ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsgeschehen abweicht. Somit besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn nur durch mehrere in der Wirkung gleichartige Vorfälle (wie Verkleckern, Verdunsten) eine Umweltstörung, die bei einzelnen Vorfällen dieser Art nicht eingetreten wäre, ausgelöst wird.
        Artikel 15, Punkt. 7. findet keine Anwendung.
      3. Versicherungsfall ist abweichend von Artikel 8, Punkt 1. die erste nachprüfbare Feststellung einer Umweltstörung, aus welcher dem Versicherungsnehmer Schadensersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten.

  4. Welche Personen sind mitversichert?
    Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schadensersatzverpflichtungen
    1. des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten;
    2. der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers, seines mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefährten; diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mitversichert, sofern und solange sie über keinen eigenen Haushalt und kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen;
    3. von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) im Sinne der Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des Versicherungsnehmers handelt.

  5. Wo gilt die Versicherung?
    Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die in Europa im geografischen Sinn oder einem außereuropäischen Mittelmeeranliegerstaat eingetreten sind.

  6. Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung?
    1. Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetreten sind.
    2. Versicherungsfälle, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetreten sind, deren Ursache jedoch in die Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages fällt, sind nur gedeckt, wenn dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages von der Ursache, die zu dem Schadensereignis geführt hat, nichts bekannt war.
    3. Bei einem Personenschaden gilt im Zweifel der Versicherungsfall mit der ersten nachprüfbaren Feststellung der Gesundheitsschädigung durch einen Arzt als eingetreten.

  7. Welche Leistungen erbringt der Versicherer?
    1. Der Versicherer leistet für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden, die auf einen Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind, zusammen bis zu einer Pauschalversicherungssumme von EUR 220.000,-- je Versicherungsfall.
      1. Bei Sachschäden hat der Versicherungsnehmer einen Selbstbehalt in Höhe von EUR 220,-- je Versicherungsfall selbst zu tragen.
    2. Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versicherers dar, und zwar auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere schadensersatzpflichtige Personen erstreckt oder mehrere Haushaltsversicherungen für denselben Haushalt bei einem oder mehreren Versicherern abgeschlossen sind.
    3. Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das Dreifache der jeweils maßgebenden Versicherungssumme.
    4. An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die der Versicherungsnehmer kraft Gesetzes oder gerichtlicher Anordnung zur Deckung einer Schadensersatzverpflichtung vorzunehmen hat, beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfang wie an der Ersatzleistung.
    5. Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus demselben Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente erstattet. Der Kapitalwert der Rente wird zu diesem Zweck auf Grund der österreichischen Sterbetafel ÖVM 80/82 und eines Zinsfußes von jährlich 3% ermittelt (siehe Rententafel).
    6. Rettungskosten; Kosten
      Die Versicherung umfasst den Ersatz von Rettungskosten. Die Versicherung umfasst ferner die den Umständen nach gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadensersatzpflicht, und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt erweist.
      Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der über Weisung des Versicherers (siehe Art.16 Pkt.3.) geführten Verteidigung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren.
      Diese Kosten und Zinsen werden auf die Versicherungssumme angerechnet.
    7. Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung einer Schadensersatzverpflichtung durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert und der Versicherer mittels eingeschriebenen Briefes die Erklärung abgibt, seinen vertragsmäßigen Anteil an Entschädigung und Kosten zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung zu halten, hat der Versicherer für den von der erwähnten Erklärung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

  8. Für welche Schadensersatzverpflichtungen wird keine Leistung erbracht?
    1. Ansprüche, soweit sie auf Grund eines Vertrages oder einer besonderen Zusage über den Umfang der gesetzlichen Schadensersatzpflicht hinausgehen;
    2. Schadensersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz wird gleichgehalten eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste, jedoch in Kauf genommen wurde (z.B. im Hinblick auf die Wahl einer kosten- oder zeitsparenden Arbeitsweise);
    3. Schadensersatzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkungen von
      - Atomenergie;
      - Asbest oder asbesthaltigen Materialien;
      - elektromagnetischen Feldern oder
      - Veränderungen des Erbguts von menschlichen Keimzellen oder Embryonen oder gentechnisch veränderten Organismen stehen oder darauf zurückzuführen sind.
    4. Schadensersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen verursachen durch Haltung oder Verwendung von
      1. Luftfahrzeugen,
      2. Luftfahrgeräten (ausgenommen Flugmodelle gemäß Art.10 Pkt.10).
      3. Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen. Die Begriffe Luftfahrzeug und Luftfahrgerät sind im Sinne des Luftfahrtgesetzes (BGBL. Nr. 253/1957), die Begriffe Kraftfahrzeug, Anhänger und behördliche Kennzeichen im Sinne des Kraftfahrgesetzes (BGBL. Nr. 267/1967), beide in der jeweils geltenden Fassung auszulegen.
    5. Schäden die zugefügt werden
      1. dem Versicherungsnehmer selbst;
      2. Angehörigen des Versicherungsnehmers, sofern sie im gemeinsamen Haushalt mit dem Versicherungsnehmer leben (als Angehörige gelten der Ehegatte, Verwandte in gerader aufsteigender und absteigender Linie, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, Geschwister; außereheliche Gemeinschaft ist in ihrer Auswirkung der ehelichen gleichgestellt).
    6. Schadensersatzverpflichtungen wegen Schäden an
      1. Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen entliehen, gemietet, geleast, gepachtet oder in Verwahrung genommen haben, sei es auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung oder im Rahmen von bloßen Gefälligkeitsverhältnissen (ausgenommen Sachen der Logiergäste gem. Art. 10 Pkt. 2);
      2. bewegliche Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen;
    7. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nichtatmosphärischen Niederschlägen (wie Rauch, Ruß, Staub usw.).

  9. Was muss der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall tun?
    1. Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun, um Ursachen, Hergang und Folgen des Versicherungsfalles aufzuklären und den entstandenen Schaden gering zu halten.
    2. Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, zu informieren, und zwar schriftlich, falls erforderlich auch fernmündlich oder fernschriftlich.
      Insbesondere sind anzuzeigen:
      1. der Versicherungsfall;
      2. die Geltendmachung einer Schadensersatzforderung;
      3. die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinarverfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten;
      4. alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadensersatzforderungen.
    3. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Feststellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens zu unterstützen.
      1. Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Informationen zu geben und ihm die Prozessführung zu überlassen.
      2. Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der Weisungen des Versicherers nicht möglich, so hat der Versicherungsnehmer aus eigenem innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen (auch Einspruch gegen eine Strafverfügung) vorzunehmen.
      3. Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Schadensersatzanspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen - es sei denn, der Versicherungsnehmer konnte die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern - oder zu vergleichen.
    4. Eine Verletzung dieser Pflichten des Versicherungsnehmers bewirkt Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG.
      Für die Erfüllung der Pflichten sind auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
    5. Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
    6. Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Verpflichtung zur Leistung alle ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.

Allgemeine Bestimmungen

  1. Rechtsverhältnis nach dem Versicherungsfall
    1. Nach Eintritt des Versicherungsfalles kann
      1. der Versicherungsnehmer kündigen, wenn der Versicherer die Anerkennung eines begründeten Entschädigungsanspruches ganz oder teilweise verweigert oder verzögert hat. Die Kündigung kann nur innerhalb eines Monats nach Ablehnung der Versicherungsleistung, im Falle eines Rechtsstreites über diese auch innerhalb eines Monats nach Rechtskraft des Urteils erfolgen; im Falle der Verzögerung der Anerkennung muss die Kündigung innerhalb eines Monats nach Fälligkeit der Versicherungsleistung ausgesprochen werden. Die Kündigung darf nicht für einen späteren Zeitpunkt als für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. Hat der Versicherungsnehmer bei Verzögerung der Anerkennung des begründeten Versicherungsanspruches nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit der Versicherungsleistung gekündigt und erfolgt nachher eine Ablehnung der Versicherungsleistung durch den Versicherer, kann der Versicherungsnehmer noch innerhalb eines Monats nach dieser Ablehnung kündigen.
      2. der Versicherer kündigen, wenn er Entschädigung geleistet oder die Verpflichtung zur Leistung mindestens dem Grunde nach anerkannt hat oder der Versicherungsnehmer einen Entschädigungsanspruch arglistig erhoben hat. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Leistung der Entschädigung oder Anerkennung der Verpflichtung zur Leistung dem Grunde nach oder Ablehnung des arglistig erhobenen Entschädigungsanspruches erfolgen. Bei Kündigung nach Leistung der Entschädigung oder Anerkennung der Verpflichtung zur Leistung dem Grunde nach ist eine Kündigungsfrist von mindestens einem Monat einzuhalten; die Kündigung wegen arglistiger Erhebung eines Entschädigungsanspruches kann mit sofortiger Wirkung erfolgen.
    2. Erfolgt eine Kündigung gemäß Punkt 1 lit. 1.1 oder 1.2, so gebührt dem Versicherer die Prämie für die bis zur Wirksamkeit der Kündigung verstrichene Vertragslaufzeit.

      Rententafel auf Grund der österreichischen Sterbetafel ÖVM 80/82 und eines Zinsfußes von jährlich 3% (Art. 14 Pkt. 5)

      Jahresbeitrag der monatlich im Voraus zahlbaren lebenslangen*) Rente für eine kapitalsmäßige Berechnungsgrundlage von EUR 1.000,--

      Alter xx)Jahresrente EURAlter xx)Jahresrente EUR
      034,954049,69
      134,604150,57
      234,744251,50
      334,904352,48
      435,074453,50
      535,264554,58
      635,454655,72
      735,654756,92
      835,864858,18
      936,094959,51
      1036,325060,91
      1136,565162,40
      1236,815263,96
      1337,085365,62
      1437,355467,37
      1537,635569,24
      1637,925671,22
      1738,205773,34
      1838,485875,60
      1938,765978,01
      2039,066080,60
      2139,376183,39
      2239,706286,40
      2340,046389,65
      2440,406493,17
      2540,786596,97
      2641,1866101,07
      2741,6067105,49
      2842,0468110,25
      2942,5069115,35
      3042,9970120,86
      3142,9971126,78
      3244,0672133,18
      3344,6473140,07
      3445,2674147,44
      3545,9175155,31
      3646,5976163,71
      3747,3177172,68
      3848,0678182,27
      3948,8679192,58
      80203,62

*) Bei zeitlich begrenzten Renten ist die Höhe der auf eine Versicherungssumme von EUR 1.000,-- entfallenden Jahresrente aus denselben Rechnungsgrundlagen zu erstellen.

**) Für die Berechnung der Rente ist das Alter des Rentners an seinem dem Beginn des Rentenbezuges

nächstgelegenen Geburtstag maßgebend.


10T - ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE SACHVERSICHERUNG (ABS)

Version: 58KE10T (16.06)

Fassung 1995 Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Dokument beziehen sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Diese Bedingungen enthalten allgemeine Vertragsbestimmungen und gelten als allgemeiner Teil für jene Sachversicherungssparten, die auf die Geltung der ABS besonders hinweisen.

INHALTSVERZEICHNIS

  1. Anzeige von Gefahrumständen bei Vertragsabschluss
    1. Der Versicherungsnehmer hat bei Abschluss des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten und wird diesfalls nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen von der Verpflichtung zur Leistung frei.
    2. Die näheren Bestimmungen über die Anzeige von Gefahrumständen bei Vertragsabschluss sind in den §§ 16 bis 21 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) enthalten.
  2. Erhöhung der Gefahr
    1. Nach Vertragsabschluss darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers keine Erhöhung der Gefahr vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis davon, dass eine Erhöhung der Gefahr ohne sein Wissen oder ohne seinen Willen eingetreten ist, hat er dem Versicherer unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten.
    2. Tritt nach dem Vertragsabschluss eine Erhöhung der Gefahr ein, kann der Versicherer kündigen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Abs. 1 genannten Pflichten, ist der Versicherer außerdem nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen von der Verpflichtung zur Leistung frei.
    3. Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze finden auch Anwendung auf eine in der Zeit zwischen Stellung und Annahme des Versicherungsantrages eingetretene Erhöhung der Gefahr, die dem Versicherer bei der Annahme des Antrages nicht bekannt war.
    4. Die näheren Bestimmungen über die Erhöhung der Gefahr sind in den §§ 23 bis 31 VersVG enthalten.
  3. Sicherheitsvorschriften
    1. Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche, behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften oder duldet er ihre Verletzung, kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit einmonatiger Frist kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Verletzung bestanden hat.
    2. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schadenfall nach der Verletzung eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Schadenfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Entschädigung gehabt hat oder wenn zur Zeit des Schadenfalles trotz Ablaufs der Frist die Kündigung nicht erfolgt war.
    3. Ist mit der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift eine Erhöhung der Gefahr verbunden, finden die Bestimmungen über die Erhöhung der Gefahr Anwendung.
  4. Versicherungsperiode, Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes
    1. Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres, und zwar auch dann, wenn die Jahresprämie vertragsgemäß in Teilbeträgen zu entrichten ist.
    2. Der Versicherungsnehmer hat die erste oder einmalige Prämie einschließlich Nebengebühren und Steuern gegen Aushändigung der Polizze zu bezahlen (Einlösung der Polizze). Die Folgeprämien einschließlich Nebengebühren und Steuern sind an den in der Polizze festgesetzten Zahlungsterminen zu entrichten.
    3. Der Versicherungsschutz beginnt mit der Einlösung der Polizze, jedoch nicht vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Wird die Polizze erst danach ausgehändigt, dann aber die Prämie binnen 14 Tagen gezahlt, ist Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn gegeben.
    4. Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die §§ 38, 39, 39a bzw. 91 VersVG. Die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf rückständige Folgeprämien kann nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf der nach §§ 39 bzw. 91 VersVG gesetzten Zahlungsfristen erfolgen.
    5. Wird der Versicherungsvertrag vorzeitig aufgelöst, so gebührt dem Versicherer die Prämie nur für die bis dahin verstrichene Vertragslaufzeit. Endet er jedoch vor Ablauf der Vertragszeit wegen Wegfall des versicherten Interesses, gebührt dem Versicherer die Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, in welchem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
      Tritt der Versicherer nach § 38 Abs.1 VersVG zurück, weil die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt wurde, kann er eine Geschäftsgebühr in Höhe der dem Versicherer im Zusammenhang mit dem Vertrag erwachsenen Kosten verlangen.
    6. Hat der Versicherer mit Rücksicht auf die vereinbarte Vertragslaufzeit eine Ermäßigung der Prämie gewährt, kann er bei einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages die Nachzahlung des Betrages fordern, um den die Prämie höher bemessen worden wäre, wenn der Vertrag nur für den Zeitraum abgeschlossen worden wäre, während dessen er tatsächlich bestanden hat. Wird der Versicherungsvertrag nach Eintritt eines Schadenfalles durch den Versicherer gekündigt, kann eine solche Nachzahlung nicht gefordert werden.
  5. Wirkung des Konkurses und des Ausgleichsverfahrens
    Der Versicherer kann nach Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleichverfahrens über das Vermögen oder nach der Anordnung der Zwangsverwaltung über die Liegenschaft des Versicherungsnehmers den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen.
  6. Mehrfache Versicherung, Vereinbarter Selbstbehalt
    1. Nimmt der Versicherungsnehmer bei einem anderen Versicherer für das versicherte Interesse eine Versicherung gegen dieselben Gefahren, hat er dem Versicherer unverzüglich den anderen Versicherer und die Versicherungssumme anzuzeigen. Der Versicherer kann innerhalb eines Monats, nachdem er von der anderen Versicherung Kenntnis erlangt hat, seine Versicherung mit einmonatiger Wirksamkeit kündigen.
    2. Ist vereinbart, dass der Versicherungsnehmer einen Teil des Schadens selbst zu tragen hat (vereinbarter Selbstbehalt), darf er für diesen Teil keine andere Versicherung nehmen. Andernfalls wird die Entschädigung so ermäßigt, dass der Versicherungsnehmer den vereinbarten Teil des Schadens selbst trägt.
  7. Überversicherung, Doppelversicherung
    1. Auch wenn die Versicherungssumme den Versicherungswert übersteigt (Überversicherung), hat der Versicherer nicht mehr als die bedingungsgemäße Ersatzleistung zu erbringen.
    2. Übersteigt die Versicherungssumme den Versicherungswert erheblich, können der Versicherungsnehmer und der Versicherer nach § 51 VersVG eine Herabsetzung der Versicherungssumme und der Prämie verlangen. Eine tariflich festgelegte Mindestprämie bleibt unberührt.
    3. Im Falle der Doppelversicherung gelten die §§ 59 und 60 VersVG.
  8. Veräußerung der versicherten Sache
    Auf die Veräußerung der versicherten Sache finden uneingeschränkt die Bestimmungen der §§ 69 bis 71 VersVG Anwendung.
  9. Versicherung für fremde Rechnung 
    Auf die Versicherung für fremde Rechnung finden die Bestimmungen der §§ 74 bis 80 VersVG Anwendung.
  10. Begrenzung der Entschädigung, Unterversicherung
    1. Die Versicherungssumme bildet die Grenze für die Ersatzleistung des Versicherers, und zwar ist die Ersatzleistung für die unter jeder einzelnen Post der Polizze versicherten Sachen durch die für die betreffende Post angegebene Versicherungssumme begrenzt.
    2. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert (Unterversicherung), wird der Schaden nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert ersetzt. Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede Post der Polizze gesondert festzustellen.
  11. Sachverständigenverfahren
    1. Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass Ursache und Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt werden. Die Feststellungen, die die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
    2. Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt wird, die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Schiedsgerichte:
      1. Jeder Vertragspartner ernennt einen Sachverständigen. Jeder Vertragspartner kann den anderen unter Angabe des von ihm gewählten Sachverständigen zur Ernennung des zweiten Sachverständigen schriftlich auffordern. Erfolgt diese Ernennung nicht binnen zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung, wird auf Antrag des auffordernden Vertragspartners der zweite Sachverständige durch das für den Schadenort zuständige Bezirksgericht ernannt. In der Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen.
        Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen Dritten als Obmann. Einigen sie sich nicht, wird der Obmann auf Antrag eines Vertragspartners oder beider Vertragspartner durch das für den Schadenort zuständige Bezirksgericht ernannt.
      2. Die Sachverständigen reichen ihre Feststellungen gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein. Weichen die Feststellungen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellungen und reicht seine Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein.
      3. Jeder Vertragspartner trägt die Kosten seines Sachverständigen; die Kosten des Obmannes tragen beide je zur Hälfte.
    3. Auf Grund der Feststellung der Sachverständigen oder des Obmannes wird die Entschädigung berechnet.
    4. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall nicht berührt.
  12. Schuldhafte Herbeiführung des Schadenfalles, Mitwirkung bei der Ermittlung, Rechtskräftige Verurteilung
    1. Hat der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt, ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von jeder Verpflichtung zur Leistung aus diesem Schadenfall frei.
      Hat eine der genannten Personen bei der Ermittlung des Schadens oder der Entschädigung eine unwahre Angabe gemacht oder einen für die Ermittlung erheblichen Umstand verschwiegen, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VersVG von der Verpflichtung zur Leistung frei.
    2. Ist eine der genannten Personen wegen der Herbeiführung des Schadens oder wegen eines bei Ermittlung des Schadens oder der Entschädigung begangenen Betruges oder Betrugsversuches rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt, so gilt die Leistungsfreiheit als festgestellt.
  13. Zahlung der Entschädigung, Klagefrist, Verjährung
    1. Geldleistungen des Versicherers sind mit Beendigung der zur Feststellung des Schadenfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig. Die Fälligkeit tritt jedoch unabhängig davon ein, wenn der Versicherungsnehmer nach Ablauf zweier Monate seit dem Begehren nach einer Geldleistung eine Erklärung des Versicherers verlangt, aus welchen Gründen die Erhebungen noch nicht beendet werden konnten, und der Versicherer diesem Verlangen nicht binnen eines Monats entspricht.
    2. Sind diese Erhebungen bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Schadenfalles nicht beendet, so kann der Versicherungsnehmer in Anrechnung auf die Gesamtforderung Abschlagszahlungen in Höhe des Betrages verlangen, die der Versicherer nach Lage der Sache mindestens zu zahlen hat; der Lauf dieser Frist ist gehemmt, solange die Beendigung der Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers gehindert ist.
    3. Der Versicherer ist berechtigt, die Zahlung aufzuschieben,
      1. wenn Zweifel über die Berechtigung des Versicherungsnehmers zum Zahlungsempfang bestehen, bis zur Beibringung des erforderlichen Nachweises;
      2. wenn eine polizeiliche oder strafgerichtliche Untersuchung aus Anlass des Schadens gegen den Versicherungsnehmer eingeleitet wurde, bis zur Erledigung dieser Untersuchung.
    4. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; die Ablehnung ist mit der Anführung einer ihr zugrunde gelegten Tatsache sowie einer gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung zu begründen. Die Frist ist für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den erhobenen Anspruch und für die Zeit, in der der Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs gehindert ist, gehemmt.
    5. Für die Verjährung gilt § 12 Abs.1 und 2 VersVG.
  14. Rückgriffsrecht

    Auf das Rückgriffsrecht finden die Bestimmungen des § 67 VersVG Anwendung.
  15. Form der Erklärungen
    Soweit in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die jeweilige Sachversicherungssparte nichts Abweichendes bestimmt ist, haben sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers schriftlich zu erfolgen.
  16. Vertragsdauer
    Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, verlängert sich der Vertrag jedes Mal um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Vertragsdauer von einem der Vertragspartner gekündigt worden ist.
    Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher, so wird der Vertrag für ihn nur dann verbindlich um ein weiteres Jahr verlängert, wenn ihm frühestens sechs und spätestens fünf Monate vor jedem Ablauf der Vertragsdauer ein besonderer Hinweis des Versicherers zugeht, in dem der Verbraucher auf das Kündigungsrecht, die dreimonatige Kündigungsfrist, den notwendigen Zugang der Kündigung beim Versicherer vor Beginn dieser Frist, die für die Kündigung erforderliche Schriftform sowie auf die Vertragsverlängerung um ein weiteres Jahr bei unterbliebener, verspäteter oder fehlerhafter Kündigung aufmerksam gemacht wird.
    Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, erlischt der Vertrag ohne Kündigung.

Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG):
§ 5 b. 1. Gibt der Versicherungsnehmer seine schriftliche Vertragserklärung dem Versicherer oder seinem Beauftragten persönlich ab, so hat dieser ihm unverzüglich eine Kopie dieser Vertragserklärung auszuhändigen.

2. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Festsetzung der Prämie, soweit sie nicht im Antrag bestimmt ist, und über vorgesehene Änderungen der Prämie nicht vor Abgabe seiner Vertragserklärung oder hat er entgegen Abs. 1 keine Kopie seiner Vertragserklärung erhalten, so kann er binnen zweier Wochen vom Vertrag zurücktreten; der Beweis der rechtzeitigen Ausfolgung dieser Urkunde obliegt dem Versicherer. Die Rücktrittsfrist beginnt erst zu laufen, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind und er über sein Rücktrittsrecht belehrt worden ist. Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform; es genügt, wenn die Erklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins einschließlich einer Belehrung über das Rücktrittsrecht. Hat der Versicherer vorläufige Deckung gewährt, so gebührt ihm hiefür die ihrer Dauer entsprechende Prämie.

3. Das Rücktrittsrecht gilt nicht, wenn die Vertragslaufzeit weniger als sechs Monate beträgt.

§ 6. 1. Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monats nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.

1.a Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist.

2. Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.

3. Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat.

4. Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam.

5. Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind oder ihm eine andere Urkunde ausgefolgt worden ist, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.

§ 10. 1. Hat der Versicherungsnehmer seine Wohnung geändert, die Änderung aber dem Versicherer nicht mitgeteilt, so genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes nach der letzten dem Versicherer bekannten Wohnung. Die Erklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ohne die Wohnungsänderung bei regelmäßiger Beförderung dem Versicherungsnehmer zugegangen wäre.

§ 12. 1. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Steht der Anspruch einem Dritten zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers bekannt geworden ist; ist dem Dritten dieses Recht nicht bekannt geworden, so verjähren seine Ansprüche erst nach zehn Jahren.

2. Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Einlangen einer schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung begründet ist. Nach zehn Jahren tritt jedoch die Verjährung jedenfalls ein.

3. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch in einer dem Abs. 2 entsprechenden Weise sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie ist für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den erhobenen Anspruch und für die Zeit, in der der Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs gehindert ist, gehemmt.

§ 16. 1. Der Versicherungsnehmer hat beim Abschluss des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind jene Gefahrumstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bestimmungen abzuschließen, einen Einfluss ausüben. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich.

2. Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes deshalb unterblieben ist, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig entzogen hat.

3. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Umstand kannte. Er ist auch ausgeschlossen, wenn die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist; hat jedoch der Versicherungsnehmer einen Umstand nicht angezeigt, nach dem der Versicherer nicht ausdrücklich und genau umschrieben gefragt hat, so kann dieser vom Vertrag nur dann zurücktreten, wenn die Anzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig unterblieben ist.

§ 17. 1. Der Versicherer kann vom Vertrag auch dann zurücktreten, wenn über einen erheblichen Umstand eine unrichtige Anzeige gemacht worden ist.

2. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit dem Versicherer bekannt war oder die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unrichtig gemacht worden ist.

§ 18. Hatte der Versicherungsnehmer die Gefahrumstände anhand schriftlicher, vom Versicherer gestellter Fragen anzuzeigen, so kann der Versicherer wegen unterbliebener Anzeige eines Umstandes, nach dem nicht ausdrücklich und genau umschrieben gefragt worden ist, nur im Falle arglistiger Verschweigung zurückzutreten.

§ 19. Wird der Vertrag von einem Bevollmächtigten oder von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossen, so kommt für das Rücktrittsrecht des Versicherers nicht nur die Kenntnis und die Arglist des Vertreters, sondern auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers in Betracht. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeige eines erheblichen Umstandes ohne Verschulden unterblieben oder unrichtig gemacht ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch ihm selbst ein Verschulden zur Last fällt.

§ 20. 1. Der Rücktritt ist nur innerhalb eines Monats zulässig. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt.

2. Der Rücktritt ist gegenüber dem Versicherungsnehmer zu erklären. Im Falle des Rücktrittes sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht in Ansehung der Prämie etwas anderes bestimmt, beide Teile verpflichtet, einander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren; eine Geldsumme ist von dem Zeitpunkt des Empfanges an zu verzinsen.

§ 21. Tritt der Versicherer zurück, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, so bleibt seine Verpflichtung zur Leistung gleichwohl bestehen, wenn der Umstand, in Ansehung dessen die Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder soweit er keinen Einfluss auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.

§ 23. 1. Nach Abschluss des Vertrages darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers weder eine Erhöhung der Gefahr vornehmen noch ihre Vornahme durch einen Dritten gestatten.

2. Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, dass durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen.

§ 24. 1. Verletzt der Versicherungsnehmer die Vorschrift des § 23 Abs. 1, so kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Beruht die Verletzung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers, so muss dieser die Kündigung erst mit dem Ablauf eines Monats gegen sich gelten lassen.

2. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat.

§ 25. 1. Der Versicherer ist im Fall einer Verletzung der Vorschrift des § 23 Abs. 1 von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall nach der Erhöhung der Gefahr eintritt.

2. Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn die Verletzung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers beruht. Der Versicherer ist jedoch auch in diesem Fall von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die im § 23 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzüglich gemacht wird und der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, es sei denn, dass ihm in diesem Zeitpunkt die Erhöhung der Gefahr bekannt war.

3. Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt auch dann bestehen, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.

§ 26. Die Vorschriften der §§ 23 bis 25 sind nicht anzuwenden, wenn der Versicherungsnehmer zu der Erhöhung der Gefahr durch das Interesse des Versicherers oder durch ein Ereignis, für das der Versicherer haftet, oder durch ein Gebot der Menschlichkeit veranlasst wird.

§ 27. 1. Tritt nach dem Abschluss des Vertrages unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eine Erhöhung der Gefahr ein, so ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in dem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt hat, oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat.

2. Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen.

3. Ist die Erhöhung der Gefahr durch allgemein bekannte Umstände verursacht, die nicht nur auf die Risken bestimmter Versicherungsnehmer einwirken, etwa durch eine Änderung von Rechtsvorschriften, so erlischt das Kündigungsrecht des Versicherers nach Abs. 1 erst nach einem Jahr und ist Abs. 2 nicht anzuwenden.

§ 28. 1. Wird die im § 27 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzüglich gemacht, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.

2. Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Erhöhung der Gefahr in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.

§ 29. Eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr kommt nicht in Betracht. Eine Erhöhung der Gefahr kommt auch dann nicht in Betracht, wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass das Versicherungsverhältnis durch die Erhöhung der Gefahr nicht berührt werden soll.

§ 30. Die Vorschriften der §§ 23 bis 29 sind auch auf eine in der Zeit zwischen Stellung und Annahme des Versicherungsantrages eingetretene Erhöhung der Gefahr anzuwenden, die dem Versicherer bei der Annahme des Antrages nicht bekannt war.

§ 31. 1. Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer nach den Vorschriften dieses Kapitels zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt ist, nur für einen Teil der Gegenstände oder Personen vor, auf die sich die Versicherung bezieht, so steht dem Versicherer das Recht des Rücktrittes oder der Kündigung für den übrigen Teil nur zu, wenn anzunehmen ist, dass für diesen allein der Versicherer den Vertrag unter den gleichen Bestimmungen nicht geschlossen hätte.

2. Macht der Versicherer von dem Recht des Rücktrittes oder der Kündigung für einen Teil der Gegenstände oder Personen Gebrauch, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, das Versicherungsverhältnis für den übrigen Teil zu kündigen; die Kündigung kann jedoch nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der Versicherungsperiode erklärt werden, in welcher der Rücktritt des Versicherers oder seine Kündigung wirksam wird.

3. Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer wegen einer Verletzung der Vorschriften über die Erhöhung der Gefahr von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, für einen Teil der Gegenstände oder Personen vor, auf die sich die Versicherung bezieht, so ist die Vorschrift des Abs. 1 auf die Befreiung entsprechend anzuwenden.

§ 38. 1. Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsvertrages und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird.

2. Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert war.

3. Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat.

4. Die Nichtzahlung von Zinsen und Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus.

§ 39. 1. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam.

2. Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprämie im Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war.

3. Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.

4. Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus.

§ 39a. Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens aber mit • 59,00 im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein.

§ 43. 1. Versicherungsagent ist, wer von einem Versicherer ständig damit betraut ist, für diesen Versicherungsverträge zu vermitteln oder zu schließen. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten überdies für den, der auch nur im Einzelfall vom Versicherer betraut ist, sowie für den, der mit nach den Umständen anzunehmender Billigung des Versicherers als Versicherungsagent auftritt.

2. Ein Versicherungsagent gilt, auch wenn er nur mit der Vermittlung von Versicherungsgeschäften betraut ist, als bevollmächtigt, in dem Versicherungszweig, für den er bestellt ist:

1. Anträge auf Abschluss, Verlängerung oder Änderung eines Versicherungsvertrages sowie den Widerruf solcher Anträge entgegenzunehmen;

2. die Anzeigen, welche während der Dauer des Versicherungsverhältnisses zu machen sind, sowie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen oder sonstige das Versicherungsverhältnis betreffende Erklärungen vom Versicherungsnehmer entgegenzunehmen;

3. die vom Versicherer ausgefertigten Versicherungsscheine oder Verlängerungsscheine auszuhändigen;

4. Prämien nebst Zinsen und Kosten anzunehmen, sofern er sich im Besitz einer vom Versicherer unterzeichneten Prämienrechnung befindet; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift.

§ 48. 1. Hat ein Versicherungsagent den Vertrag vermittelt oder abgeschlossen, so ist für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherer das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Agent zur Zeit der Vermittlung oder des Abschlusses des Vertrages seine gewerbliche Niederlassung oder in deren Ermangelung seinen Wohnsitz hatte.

§ 51. 1. Wenn die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses (Versicherungswert) erheblich übersteigt, kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird.

2. Ist die Überversicherung durch ein Kriegsereignis oder eine behördliche Maßnahme aus Anlass eines Krieges verursacht, oder ist sie die unvermeidliche Folge eines Krieges, so kann der Versicherungsnehmer das Verlangen nach Abs. 1 mit Wirkung vom Eintritt der Überversicherung ab stellen.

3. In den Fällen der Abs. 1 und 2 sind die dem Versicherungsnehmer zurückzuerstattenden Prämienteile erst am Schluss der Versicherungsperiode zu zahlen.

4. Schließt der Versicherungsnehmer den Vertrag in der Absicht ab, sich aus der Überversicherung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist der Vertrag nichtig.

5. Das Recht des Versicherungsnehmers, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, bleibt unberührt.

§ 59. 1. Ist ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem einzelnen Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden (Doppelversicherung), so sind die Versicherer in der Weise zur ungeteilten Hand verpflichtet, dass dem Versicherungsnehmer jeder Versicherer für den Betrag haftet, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt, der Versicherungsnehmer aber im ganzen nicht mehr als den Betrag des Schadens verlangen kann.

2. Die Versicherer sind nach Maßgabe der Beträge, deren Zahlung ihnen dem Versicherungsnehmer gegenüber vertragsmäßig obliegt, untereinander zum Ersatz verpflichtet. Ist auf eine der Versicherungen ausländisches Recht anzuwenden, so kann der Versicherer, für den das ausländische Recht gilt, vom anderen Versicherer nur dann Ersatz verlangen, wenn er selbst nach dem für ihn maßgebenden Recht zum Ersatz verpflichtet ist.

3. Hat der Versicherungsnehmer eine Doppelversicherung in der Absicht genommen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.

§ 60. 1. Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch welchen die Doppelversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Doppelversicherung abgeschlossen, so kann er verlangen, dass der später abgeschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme, unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie, auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.

2. Das gleiche gilt, wenn die Doppelversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind jedoch in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer abgeschlossen worden, so kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssumme und der Prämien verlangen.

3. Die Aufhebung oder Herabsetzung wird erst mit dem Ablauf der Versicherungsperiode wirksam, in der sie verlangt wird. Das Recht, die Auflösung oder die Herabsetzung zu verlangen, erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht unverzüglich geltend macht, nachdem er von der Doppelversicherung Kenntnis erlangt hat.

§ 62. 1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, beim Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen; er hat, wenn die Umstände es gestatten, solche Weisungen einzuholen. Sind mehrere Versicherer beteiligt und haben diese entgegenstehende Weisungen gegeben, so hat der Versicherungsnehmer nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu handeln.

2. Hat der Versicherungsnehmer diese Verpflichtungen verletzt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen nicht geringer gewesen wäre.

§ 67. 1. Steht dem Versicherungsnehmer ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Gibt der Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruches dienendes Recht auf, so wird der Versicherer von seiner Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können.

2. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat.

§ 68. 1. Besteht das versicherte Interesse beim Beginn der Versicherung nicht oder gelangt, falls die Versicherung für ein künftiges Unternehmen oder sonst für ein künftiges Interesse genommen ist, das Interesse nicht zur Entstehung, so ist der Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Zahlung der Prämie frei; der Versicherer kann eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.

2. Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, so gebührt dem Versicherer die Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, in welchem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.

3. Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung durch ein Kriegsereignis oder durch eine behördliche Maßnahme aus Anlass eines Krieges weg oder ist der Wegfall des Interesses die unvermeidliche Folge eines Krieges, so gebührt dem Versicherer nur der Teil der Prämie, welcher der Dauer der Gefahrtragung entspricht.

4. In den Fällen der Abs. 2 und 3 sind die dem Versicherungsnehmer zurückzuerstattenden Prämienteile erst nach Kriegsende zu zahlen.

§ 69. 1. Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt an Stelle des Veräußerers der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.

2. Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintrittes laufende Versicherungsperiode entfällt, haften der Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand.

3. Der Versicherer hat die Veräußerung in Ansehung der durch das Versicherungsverhältnis gegen ihn begründeten Forderungen erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von ihr Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 1394 bis 1396 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.

§ 70. 1. Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt hat.

2. Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen; die Kündigung kann nur mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausgeübt wird; hatte der Erwerber von der Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt hat.

3. Wird das Versicherungsverhältnis auf Grund dieser Vorschriften gekündigt, so hat der Veräußerer dem Versicherer die Prämie zu zahlen; der Erwerber haftet in diesen Fällen für die Prämie nicht.

§ 71. 1. Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Wird die Anzeige weder vom Erwerber noch vom Veräußerer unverzüglich erstattet, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.

2. Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt bestehen, wenn ihm die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn die Anzeige nicht vorsätzlich unterlassen worden ist und die Veräußerung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist.

§ 74. 1. Die Versicherung kann von demjenigen, welcher den Vertrag mit dem Versicherer abschließt, im eigenen Namen für einen anderen, mit oder ohne Benennung der Person des Versicherten, genommen werden (Versicherung für fremde Rechnung).

2. Wird die Versicherung für einen anderen genommen, so ist, auch wenn der andere benannt wird, im Zweifel anzunehmen, dass der Vertragschließende nicht als Vertreter, sondern im eigenen Namen für fremde Rechnung handelt.

§ 75. 1. Bei der Versicherung für fremde Rechnung stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherten zu. Die Aushändigung eines Versicherungsscheines kann jedoch nur der Versicherungsnehmer verlangen.

2. Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers über seine Rechte nur dann verfügen und diese Rechte nur dann gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz eines Versicherungsscheines ist.

§ 76. 1. Der Versicherungsnehmer kann über die dem Versicherten aus dem Versicherungsvertrag zustehenden Rechte im eigenen Namen verfügen.

2. Ist ein Versicherungsschein ausgestellt, so ist der Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherten nur dann zur Annahme der Zahlung und zur Übertragung der Rechte des Versicherten befugt, wenn er im Besitz des Scheines ist.

3. Der Versicherer ist zur Zahlung an den Versicherungsnehmer nur verpflichtet, wenn dieser ihm gegenüber nachweist, dass der Versicherte seine Zustimmung zur Versicherung erteilt hat.

§ 77. Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem Versicherten oder, falls über das Vermögen des Versicherten der Konkurs eröffnet ist, der Konkursmasse den Versicherungsschein auszuliefern, bevor er wegen der ihm gegen den Versicherten in Bezug auf die versicherte Sache zustehenden Ansprüche befriedigt ist. Er kann sich für diese Ansprüche aus der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer und nach der Einziehung der Forderung aus der Entschädigungssumme vor dem Versicherten und dessen Gläubigern befriedigen.

§ 78. Soweit nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung ist, kommt bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten in Betracht.

§ 79. 1. Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht tunlich war.

2. Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten abgeschlossen und beim Abschluss das Fehlen des Auftrages dem Versicherer nicht angezeigt, so braucht dieser die Einwendung, dass der Vertrag ohne Wissen des Versicherten abgeschlossen worden ist, nicht gegen sich gelten zu lassen.

§ 80. 1. Ergibt sich aus den Umständen nicht, dass die Versicherung für einen anderen genommen werden soll, so gilt sie als für eigene Rechnung genommen.

2. Ist die Versicherung für Rechnung "wen es angeht" genommen oder ist sonst aus dem Vertrag zu entnehmen, dass unbestimmt gelassen werden soll, ob eigenes oder fremdes Interesse versichert ist, so sind die Vorschriften der §§ 75 bis 79 anzuwenden, wenn sich ergibt, dass fremdes Interesse versichert ist.

§ 91. Bei der Gebäudeversicherung muss die im Falle einer nicht rechtzeitigen Zahlung der Prämie nach § 39 zu bestimmende Zahlungsfrist mindestens einen Monat betragen.


201 - Haushaltsversicherung in ständig bewohnten Gebäuden

Version: 22K17

Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Dokument beziehen sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

Voraussetzung für die Gültigkeit der Versicherung ist, dass das Gebäude, in dem sich die Versicherungsräumlichkeiten befinden, von einer erwachsenen Person mindestens 9 Monate im Jahr auch nachtsüber ständig bewohnt wird.


604 - KÜNDIGUNG NACH DEM EINTRITT DES VERSICHERUNGSFALLS

Version: 58KE604 (15.06)

Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Dokument beziehen sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Abweichend von der Regelung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kündigung nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles gilt für alle unter der gegenständlichen Polizze versicherten Sparten folgende Regelung:

  1. Nach dem Eintritt des Schadensfalles ist jeder Teil unbeschadet anderer Rechtsfolgen berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen, wenn der andere Teil eine ihm im Zusammenhang mit dem Schadensfall gesetzlich oder vertraglich auferlegte Pflicht verletzt hat.
    Insbesondere kann der Versicherungsnehmer kündigen, wenn der Versicherer die Anerkennung eines begründeten Entschädigungsanspruchs ganz oder teilweise verzögert hat, und der Versicherer kündigen, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt oder den Umfang des Schadens durch sein Verhalten vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinflusst oder bei der Ermittlung der Entschädigung eine unwahre Angabe gemacht oder einen für die Ermittlung erheblichen Umstand verschwiegen hat.
  2. Jeder Teil ist berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil, das Versicherungsverhältnis nach Eintritt eines Schadensfalles zu kündigen, wenn
    • die für diesen Schadensfall zu leistende Entschädigung einen Betrag von EUR 5.000,– bzw. EUR 500,– bei Verbraucherverträgen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes übersteigt, oder
    • in der jeweiligen Versicherungsperiode insgesamt bereits zwei Schadensfälle eingetreten sind und die dafür insgesamt zu leistende Entschädigung eine Jahresprämie inklusive Versicherungssteuer übersteigt.
  3. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.
    Wenn die Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil jedoch erst später bekannt wurde, ist die Kündigung auch noch innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung zulässig.
    Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten.
    Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
  4. Hat der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen einen Entschädigungsanspruch arglistig erhoben, kann der Versicherer innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen.

06K - SCHÄDEN DURCH TERRORAKTE

Version: 58KE06K(15.06)

Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Dokument beziehen sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

INHALTSVERZEICHNIS

  1. Einschluss von Schäden durch Terrorakte

    In Abänderung der vereinbarten Allgemeinen und Besonderen Bedingungen sind zusätzlich versichert – sofern sie überhaupt Gegenstand des Versicherungsvertrages sind – ohne Rücksicht auf andere mitwirkende Ursachen oder Ereignisse, die zur gleichen Zeit oder in einer vom Schaden abweichenden Reihenfolge stattfinden, jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit jeglicher Art von Terrorakten.
    Vom Versicherungsschutz erfasst sind – sofern sie überhaupt Gegenstand des Versicherungsvertrages sind – auch jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit Handlungen, die zur Eindämmung, Vorbeugung oder Unterdrückung von Terrorakten ergriffen werden oder sich in irgendeiner Weise darauf beziehen.
    Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, ethnischer, religiöser, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen.

    Ausgeschlossene Schäden
    Im Rahmen dieser Besonderen Bedingung besteht, unabhängig vom Gegenstand des Versicherungsvertrages, jedenfalls keine Deckung für
    1. Betriebsunterbrechungsschäden jeglicher Art, die sich aus dem Einschluss von Rückwirkungsschäden für Abnehmer und Zuliefererrisiken oder aus Zugangsbeschränkungen ergeben;
    2. Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt durch einen Ausfall von Versorgungsleistungen (z. B. Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation) verursacht werden;
    3. Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt durch biologische oder chemische Kontamination verursacht werden;
      Unter Kontamination ist die Verseuchung, Vergiftung, Verhinderung und/oder Einschränkung der Nutzung von Sachen aufgrund der Auswirkungen chemischer und/oder biologischer Substanzen zu verstehen.
    4. Schäden im Rahmen einer Transport- oder Kunstgegenständeversicherung.
  2. Umfang des Einschlusses von Schäden durch Terrorakte
    Schäden durch Terrorakte sind nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen eingeschlossen.
    Das Risiko von Schäden durch Terrorakte wird vom Versicherer in den Österreichischen Versicherungspool zur Deckung von Terrorrisiken eingebracht, dessen Mitglieder ausschließlich entsprechend ihrem Anteil haften

    Örtlicher Geltungsbereich
    Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die in Österreich gelegenen versicherten Risiken.
    Entschädigungshöchstgrenze
    Schäden durch Terrorakte sind pro Kalenderjahr bis zur Höhe der Gesamtversicherungssumme (Sach- und Betriebsunterbrechungsversicherung zusammen), ist diese jedoch höher als EUR 5.000.000,–, dann nur bis zu diesem Betrag, versichert.
    Diese Entschädigungshöchstgrenze unterliegt keiner Wertanpassung. Sie stellt die maximale Entschädigung je Versicherungsort und Versicherungsnehmer dar, und zwar auch dann, wenn mehrere Versicherungsverträge, die über den Österreichischen Versicherungspool versichert sind, für das vom Schaden betroffene Risiko bestehen.
    Kürzung der Entschädigung
    Das Risiko von Schäden durch Terrorakte wird vom Versicherer in den Österreichischen Versicherungspool zur Deckung von Terrorrisiken eingebracht, der für versicherte Schäden durch Terrorakte pro Schadenereignis und pro Kalenderjahr eine Entschädigungsgrenze von EUR 200.000.000,– zzgl. allfälliger Staatshaftung vorsieht.
    Übersteigen die versicherten Schäden durch Terrorakte bei den in den Pool eingebrachten Risiken pro Kalenderjahr insgesamt die im Pool vorgesehene Entschädigungsgrenze, so werden die auf die einzelnen Anspruchsberechtigten entfallenden Entschädigungen verhältnismäßig derart gekürzt, dass sie zusammen die Entschädigungsgrenze des Österreichischen Versicherungspools zur Deckung von Terrorrisiken pro Kalenderjahr nicht übersteigen.
    Fälligkeit der Entschädigung
    Die Entschädigung ist fällig, sobald feststeht, dass keine Kürzung erfolgt oder in welchem Ausmaß eine Kürzung erfolgen muss.
  3. Geltungsdauer

    Diese Besondere Bedingung kann unabhängig von den sonstigen Bestimmungen des Vertrages für sich allein vom Versicherer unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat gekündigt werden.
    Darüber hinaus endet die Geltungsdauer der Besonderen Bedingung jedenfalls dann, wenn der Österreichische Versicherungspool zur Deckung von Terrorrisiken seine Tätigkeit einstellt. Die Einstellung der Tätigkeit wird im Amtsblatt der Wiener Zeitung veröffentlicht.
  4. Schlussbestimmung

    Diese Besondere Bedingung lässt alle anderen Bestimmungen des Versicherungsvertrags unberührt. Dies gilt insbesondere auch für die Ausschlüsse.

04K - AUSSCHLUSS VON SCHÄDEN DURCH TERRORAKTE

Version: 58KE04K(15.06)

Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Dokument beziehen sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

  1. Neben den in den vereinbarten Allgemeinen und Besonderen Bedingungen angeführten nicht versicherten Schäden sind zusätzlich ausgeschlossen – sofern sie überhaupt Gegenstand des Versicherungsvertrages sind – ohne Rücksicht auf andere mitwirkende Ursachen oder Ereignisse, die zur gleichen Zeit oder in einer vom Schaden abweichenden Reihenfolge stattfinden, jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit jeglicher Art von Terrorakten.
    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind auch – sofern sie überhaupt Gegenstand des Versicherungsvertrages sind – jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit Handlungen, die zur Eindämmung, Vorbeugung oder Unterdrückung von Terrorakten ergriffen werden oder sich in irgendeiner Weise darauf beziehen.
    Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, ethnischer, religiöser, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen.
    Ist der Versicherungsnehmer Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, so hat er nachzuweisen, dass ein Schaden weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang mit einem Terrorakt steht.
  2. Diese Besondere Bedingung lässt alle anderen Bestimmungen des Versicherungsvertrags unberührt. Dies gilt insbesondere auch für die Ausschlüsse.

03R - Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2011)

Version: o.D.

Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Dokument beziehen sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bitte beachten Sie, dass nur die Gemeinsamen und die Besonderen Bestimmungen zusammen den Umfang und die Voraussetzungen des Versicherungsschutzes beschreiben. Die Gemeinsamen Bestimmungen gelten in jedem Fall, die Besonderen Bestimmungen nur soweit, als sie im jeweiligen Versicherungsvertrag vereinbart sind. Die in den Besonderen Bestimmungen beschriebenen Rechtsschutz-Bausteine (Risken) werden in Form von Rechtsschutz-Kombinationen für Fahrzeughalter, für Arbeitnehmer und Selbstständige, für Firmen und freie Berufe, für Landwirte etc. angeboten. Umfang und Preis dieser Kombinationen sind im Tarif geregelt und werden im jeweiligen Versicherungsvertrag vereinbart. Jene Gesetzesstellen, auf die im Rahmen der Bedingungen Bezug genommen wird, finden Sie im Anhang.

INHALTSVERZEICHNIS

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

  1. Was ist Gegenstand der Versicherung?
    Der Versicherer sorgt für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers und trägt die dem Versicherungsnehmer dabei entstehenden Kosten. Dieser Versicherungsschutz wird nach den Gemeinsamen und Besonderen Bestimmungen geboten und bezieht sich auf die jeweils vereinbarten Risken.
  2. Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten?
    1. Für die Geltendmachung eines Personen-, Sach- oder Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist (Artikel 17.2.1., Artikel 18.2.1., Artikel 19.2.1. und Artikel 24.2., sofern ein Schadenersatzanspruch wegen Beschädigung des versicherten Objektes geltend gemacht wird), gilt als Versicherungsfall das dem Anspruch zugrunde liegende Schadensereignis. Als Zeitpunkt des Versicherungsfalles gilt der Eintritt dieses Schadensereignisses.
      Bei Schäden infolge einer Umweltstörung, die auf einen vom ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsgeschehen abweichenden, einzelnen, plötzlich eingetretenen Vorfall zurückzuführen sind, gilt dieser Vorfall (= Störfall) als Versicherungsfall. Als Zeitpunkt des Versicherungsfalles gilt der Eintritt dieses Störfalles.
      Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit von Luft, Erdreich oder Gewässern.
    2. Im Beratungs-Rechtsschutz (Artikel 22.3.) und in bestimmten Fällen des Haus- und Wohnungs-Rechtsschutzes (Artikel 24.4.) sowie des Rechtsschutzes für Familienrecht (Artikel 25.4.) gelten die dort beschriebenen Sonderregelungen.
    3. In den übrigen Fällen – insbesondere auch für die Geltendmachung eines reinen Vermögensschadens (Artikel 17.2.1., Artikel 18.2.1. und Artikel 19.2.1.) sowie für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen wegen reiner Vermögensschäden (Artikel 23.2.1. und Artikel 24.2.1.1.) – gilt als Versicherungsfall der tatsächliche oder behauptete Verstoß des Versicherungsnehmers, Gegners oder eines Dritten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften; der Versicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem eine der genannten Personen begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen.
      Bei mehreren Verstößen ist der erste, adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich, wobei Verstöße, die länger als ein Jahr vor Versicherungsbeginn zurückliegen, für die Feststellung des Versicherungsfalles außer Betracht bleiben. Im Führerschein- Rechtsschutz (Artikel 17.2.3. und Artikel 18.2.3.) ist bei mehreren Verstößen derjenige maßgeblich, der die Abnahme oder Entziehung unmittelbar auslöst.
  3. Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich)
    1. Die Versicherung erstreckt sich grundsätzlich auf Versicherungsfälle, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrages eintreten.
    2. Löst eine Willenserklärung oder Rechtshandlung des Versicherungsnehmers, des Gegners oder eines Dritten, die vor Versicherungsbeginn vorgenommen wurde, den Versicherungsfall gemäß Artikel 2.3. aus, besteht kein Versicherungsschutz.
      Willenserklärungen oder Rechtshandlungen, die länger als ein Jahr vor Versicherungsbeginn vorgenommen wurden, bleiben dabei außer Betracht.
    3. Wird der Deckungsanspruch vom Versicherungsnehmer später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das betreffende Risiko geltend gemacht, besteht, kein Versicherungsschutz, wenn dem Versicherungsnehmer an der verspäteten Meldung ein Verschulden trifft oder er unverschuldet erst nach Ablauf der Ausschlussfrist Kenntnis vom Versicherungsfall erlangt, er es aber im Sinne des § 33 VersVG unterlässt, unverzüglich eine Schadensmeldung zu erstatten.
    4. Darüber hinaus wird der Versicherungsschutz zeitlich begrenzt durch die Bestimmungen über Prämienzahlung und Beginn des Versicherungsschutzes (Artikel 12.) und die in den Besonderen Bestimmungen geregelten Wartefristen (Artikel 20. bis 26.).
  4. Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
    1. Im Fahrzeug- und Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz (Artikel 17.), Lenker-Rechtsschutz (Artikel 18.) sowie im Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz (Artikel 19.) besteht Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die in Europa (im geografischen Sinn), den außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten, auf den Kanarischen Inseln, Madeira und den Azoren – auch auf Flug- und Schiffsreisen innerhalb der äußeren Grenzen dieses Geltungsbereiches – eintreten, wenn auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in diesem Geltungsbereich erfolgt.
    2. Im Beratungs-Rechtsschutz (Artikel 22.) im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz für den Privatbereich (Artikel 23.1.1.) und im Arbeitsgerichts-Rechtsschutz für den Privatbereich (Artikel 20.1.1.) besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall im Geltungsbereich gemäß Punkt 1. eintritt und die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erfolgt und dafür die Zuständigkeit eines staatlichen Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde im Europäischen Wirtschaftsraum bzw. in der Schweiz gegeben ist.
    3. In den übrigen Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall im Geltungsbereich gemäß Punkt 1. eintritt, die Wahrnehmung rechtlicher Interessen jedoch in Österreich erfolgt und dafür die Zuständigkeit eines staatlichen österreichischen Gerichtes oder einer österreichischen Verwaltungsbehörde gegeben ist.
    4. In Erweiterung der Bestimmungen der Artikel 17.2.2., 18.2.2. und 19.2.2. besteht im Straf-Rechtsschutz Weltdeckung für die notwendigen Erstveranlassungen wegen einer unmittelbar wirksamen Zwangsmaßnahme, die geeignet ist, die Ausreise des Versicherungsnehmers aus einem fremden Staat zu verhindern. Diese Leistung ist mit maximal EUR 2.500,– begrenzt.
  5. Wer ist versichert und unter welchen Voraussetzungen können mitversicherte Personen Deckungsansprüche geltend machen?
    1. Versichert sind der Versicherungsnehmer und die in den Besonderen Bestimmungen jeweils genannten mitversicherten Personen.
      Ist in den Besonderen Bestimmungen die Mitversicherung von Familienangehörigen vorgesehen, so umfasst der Versicherungsschutz neben dem Versicherungsnehmer
      1. seinen in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten und
      2. deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben); diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mitversichert, sofern und solange sie über keinen eigenen Haushalt und kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen.
        Die für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die mitversicherten Personen; das trifft insbesondere auch für die Erfüllung der Obliegenheiten zu (Artikel 8.).
    2. Mitversicherte Personen können Deckungsansprüche gegenüber dem Versicherer nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers geltend machen. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, seine Zustimmung zu widerrufen, wenn mitversicherte Personen Versicherungsschutz für
      • die Einleitung eines Zivilverfahrens nach außergerichtlicher Wahrnehmung rechtlicher Interessen oder
      • das Strafverfahren nach einem allenfalls versicherten Ermittlungsverfahren oder
      • die Anfechtung einer Entscheidung oder
      • die Einleitung eines anderen Verfahrens
         
      verlangen. Der Versicherungsschutz entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Maßnahmen, für die der Versicherer zum Zeitpunkt des Widerrufes Versicherungsschutz bestätigt hat, abgeschlossen sind.
    3. Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Versicherungsschutz geht auf den Nachlass oder die eingeantworteten Erben des Versicherungsnehmers über, wenn der Versicherungsfall vor dessen Ableben eingetreten ist.
    4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Personen, für deren Unterhalt der Versicherungsnehmer nach dem Gesetz zu sorgen hatte, wenn sie aufgrund des Ablebens des Versicherungsnehmers eigene Schadenersatzansprüche geltend machen.
  6. Welche Leistungen erbringt der Versicherer?
    1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, übernimmt der Versicherer im Falle seiner Leistungspflicht die ab dem Zeitpunkt der Bestätigung des Versicherungsschutzes entstehenden Kosten gemäß Punkt 6., soweit sie für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendig sind.
    2. Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt, und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, so trägt der Versicherer nur jene Kosten, die er bei einer Bestätigung des Versicherungsschutzes vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. Kosten, die innerhalb von vier Wochen vor Bestätigung des Versicherungsschutzes durch Maßnahmen des Gegners, eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder durch unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des Versicherungsnehmers ausgelöst worden sind, sind im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes umfasst.
    3. Notwendig sind die Kosten, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zweckentsprechend und nicht mutwillig ist und hinreichende Aussicht auf deren Erfolg besteht.
      Die Prüfung der Erfolgsaussicht gemäß Artikel 9. unterbleibt im Straf-, Führerschein- und Beratungs-Rechtsschutz.
    4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, soweit die Besonderen Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Artikel 20., 21., 24., 25. und 26.), auf die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch den Versicherer oder durch den von ihm beauftragten Rechtsanwalt und auf die Vertretung vor staatlichen Gerichten und Verwaltungsbehörden in allen Instanzen. Soweit in den Besonderen Bestimmungen vorgesehen ist, umfasst der Versicherungsschutz darüber hinaus Kosten für eine Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß Zivil-Mediations-Gesetz (ZivMediatG. BGBl. I Nr. 29/2003 idgF).
    5. Für das Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn dies in den Besonderen Bestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist (Artikel 17., 18., 21. und 20. Pkt.2.2.).
    6. Der Versicherer zahlt
      1. die angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes oder, sofern dort die Entlohnung für anwaltliche Leistungen nicht geregelt ist, bis zur Höhe der Autonomen Honorarkriterien;
        In gerichtlichen Verfahren werden Nebenleistungen des Rechtsanwaltes max. in Höhe des nach dem jeweiligen Tarif zulässigen Einheitssatzes eines am Ort des in 1. Instanz zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes gezahlt. Haben am Ort dieses Gerichtes nicht mindestens vier Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz, übernimmt der Versicherer die tariflich vorgesehenen Mehrkosten aus der Sprengelfremdheit. Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch auf die Vertretung vor Verwaltungsbehörden anzuwenden.
        Wird anstelle des Rechtsanwaltes eine andere zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person tätig, werden deren Kosten nach den für sie geltenden Richtlinien, max. jedoch bis zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes übernommen. Im Ausland werden die angemessenen Kosten einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person nach den dort geltenden Richtlinien übernommen.
      2. die dem Versicherungsnehmer zur Zahlung auferlegten Vorschüsse und Gebühren für die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde beigezogenen Sachverständigen, Dolmetscher und Zeugen sowie Vorschüsse und Gebühren für das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren;
        Nicht ersetzt werden Kosten für Urteilsveröffentlichungen und strafrechtliche Vollzugsmaßnahmen.
      3. im Zivilprozess auch die Kosten der Gegenseite, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist; Unter den gleichen Voraussetzungen trägt der Versicherer im Strafverfahren auch die Kosten des Schriftsatzes der Subsidiaranklage, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist.
      4. die Kosten der Hin- und Rückfahrt des Versicherungsnehmers zu und von einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter oder Partei von diesem angeordnet wurde oder zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist;
        Eine Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der Eisenbahnkosten zweiter Klasse einschließlich Zuschlägen. Steht dieses Transportmittel nicht zur Verfügung, ersetzt der Versicherer die Kosten eines vergleichbaren öffentlichen Verkehrsmittels (Autobus, Fähre) bis zum nächstgelegenen Bahnanschluss. Ist der Ort der Einvernahme mehr als 1.500 km vom Wohnsitz des Versicherungsnehmers entfernt, erfolgt eine Kostenerstattung für einen Linienflug der Economy-Klasse.
      5. vorschussweise jene Beträge, die vom Versicherungsnehmer im Ausland aufgewendet werden müssten, um einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont zu bleiben (Strafkaution). Dieser Vorschuss ist vom Versicherungsnehmer innerhalb von sechs Monaten ab Zahlung durch den Versicherer zurückzuzahlen;
      6. Kosten gemäß Punkt 6.1., Punkt 6.2., Punkt 6.4. und Punkt 6.8. exklusive Umsatzsteuer, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist;
      7. Kosten gemäß Punkt 6.1., Punkt 6.2. und Punkt 6.4. unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, wenn und solange Teilzahlungen durch die Gegenseite Kapital und Zinsen nicht übersteigen (ausgenommen Inkassofälle gemäß Artikel 23.2.3.3.).
      8. In Fällen einer Mediation, die ab der 2. Mediationssitzung auf den Versicherungsnehmer entfallenden Honorarkosten des eingetragenen Mediators und die Kosten der Verfassung der abschließenden Mediationsvereinbarung (§ 17 Abs. 2 ZivMediatG) bis maximal 2 % der Versicherungssumme. Sind auch nicht versicherte Personen als Partei am Mediationsverfahren beteiligt, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis versicherter zu nicht versicherten Personen. Scheitert die Mediation und verlangt der Versicherungsnehmer Deckung für die Vertretung vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, zahlt der Versicherer die Kosten für maximal drei zweistündige Mediationssitzungen.
        Die Versicherungsleistung für Mediation erstreckt sich nicht auf Kosten beigezogener Sachverständiger sowie Kosten der Verfassung formalrechtlich wirksamer Schriftsätze, Vereinbarungen und Behördeneingaben, wie von Dienstverträgen, Mietverträgen, Grenzberichtigungsanträgen, Servitutsverträgen etc.
      9. Der Versicherer hat die Leistungen nach Punkt 6. zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erbringen.
        Die Leistung gemäß Punkt 6.1. ist fällig, sobald der Rechtsvertreter die Angelegenheit endgültig außergerichtlich erledigt hat oder das Verfahren rechtskräftig beendet ist und dem Versicherungsnehmer eine Honorarnote schriftlich gelegt wurde. Der Versicherungsnehmer kann eine Zwischenabrechnung frühestens dann verlangen, wenn bei Verfahren über mehrere Instanzen eine Instanz beendet ist und dem Versicherungsnehmer eine Honorarnote schriftlich gelegt wurde.
        Die Leistung gemäß Punkt 6.2. bis 6.5. ist fällig, sobald der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
    7. Die Leistungspflicht des Versicherers ist begrenzt wie folgt:
      1. Die Höchstgrenze der vom Versicherer in einem Versicherungsfall für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen zu erbringenden Leistungen bildet die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles laut Vertrag gültige Versicherungssumme.
      2. Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich und zeitlich zusammenhängenden, einheitlichen Vorgang darstellen, steht die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung. Ihre Höhe bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalles.
      3. Genießen mehrere Versicherungsnehmer zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen Versicherungsschutz aus einem oder mehreren Versicherungsverträgen und sind ihre Interessen aufgrund der gleichen oder einer gleichartigen Ursache gegen den/dieselben Gegner gerichtet, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungspflicht vorerst
        • auf die außergerichtliche Wahrnehmung durch von ihm ausgewählte Rechtsvertreter;
        • auf gegebenenfalls notwendige Anschlusserklärungen als Privatbeteiligte und auf die Forderungsanmeldung in Insolvenzverfahren sowie
        • auf notwendiger Musterverfahren zu beschränken. Die dem Versicherer für die Vorbereitung und Durchführung von Musterverfahren entstehenden Kosten werden nach der Bemessungsgrundlage auf die Versicherungssummen aller betroffenen Versicherungsnehmer angerechnet.
        Werden vom Versicherer Gemeinschaftsklagen oder sonstige gemeinschaftliche Formen der gerichtlichen Interessenwahrnehmung organisiert oder empfohlen und nimmt der Versicherungsnehmer freiwillig daran teil, oder werden mehrere Klagen vom Gericht verbunden, übernimmt der Versicherer die dem einzelnen Versicherungsnehmer entstehenden Kosten bis zu einem Sublimit von max. 30 % der mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer vereinbarten Versicherungssumme.
        Wenn und sobald die Versicherungsnehmer durch diese Maßnahmen nicht ausreichend gegen einen Verlust ihrer Ansprüche durch drohende Verjährung geschützt sind, übernimmt der Versicherer die Kosten für die individuelle, gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen zur Hemmung/ Unterbrechung der Verjährung bis zu einem Sublimit von max. 30 % der mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer vereinbarten Versicherungssumme.
        Ist nach Klärung der für alle betroffenen Versicherungsnehmer maßgeblichen Vorfragen noch die gerichtliche Geltendmachung individueller Ansprüche notwendig, besteht dafür Versicherungsschutz in vollem Umfange.
        Sofern der Versicherungsschutz die Vertretung in allgemeinen Verwaltungsverfahren bzw. vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof umfasst, können diese Bestimmungen sinngemäß angewandt werden.
      4. Bei einem Vergleich trägt der Versicherer die Kosten nur in dem Umfang, der dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen entspricht.
      5. Nach Vorliegen eines Exekutionstitels (z. B. Urteil) trägt der Versicherer Kosten der Rechtsverwirklichung für höchstens fünf Exekutionsversuche einschließlich der Anmeldung der Forderung in einem Insolvenzverfahren, begrenzt mit 5 % der Versicherungssumme.
        Bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gegners vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen Titels übernimmt der Versicherer neben den Kosten der Anmeldung der Forderung ausschließlich die Kosten des durch eine Bestreitung notwendigen Zivilverfahrens.
      6. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für die Geltendmachung oder die Abwehr von Ansprüchen, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der Streitwerte (Bemessungsgrundlagen) zueinander.
        Werden bei Wahrnehmung der rechtlichen Interessen vom Gegner Forderungen aufrechnungsweise geltend gemacht, für deren Abwehr kein Versicherungsschutz besteht, trägt der Versicherer nur die Kosten, die der Versicherungsnehmer zu tragen hätte, wenn nur seine Aktivforderung Gegenstand der Interessenwahrnehmung gewesen wäre.
        Bei einem Vergleich gilt Punkt 7.4. bezogen auf die unter Versicherungsschutz stehenden Ansprüche.
      7. Sind mehrere Delikte Gegenstand eines Strafverfahrens, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der Bemessungsgrundlagen für die Honorierung anwaltlicher Leistungen zueinander.
      8. Erfolgt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch versicherte und nicht versicherte Personen in einem Verfahren oder in verbundenen Verfahren, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig.
    8. Im Versicherungsvertrag kann vereinbart werden, dass der Versicherungsnehmer einen Teil der Kosten selbst trägt (Selbstbeteiligung).
  7. Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
    Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
    1. in ursächlichem Zusammenhang
      1. mit Kriegsereignissen, inneren Unruhen, Terroranschlägen oder Gewalttätigkeiten anlässlich einer öffentlichen Ansammlung oder Kundgebung, von Streiks oder Aussperrungen;
      2. mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind sowie mit Katastrophen. Eine Katastrophe liegt vor, wenn durch ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis dem Umfang nach eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht;
      3. mit
        • Auswirkungen der Atomenergie;
        • genetischen Veränderungen oder gentechnisch veränderten Organismen;
        • Auswirkungen elektromagnetischer Felder oder Infraschall;
           
        Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit eine humanmedizinische Behandlung zugrunde liegt;
      4. mit Schäden, die auf Asbest oder asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind;
      5. mit
        • der Errichtung bzw. baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grundstücken, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden
        • der Planung derartiger Maßnahmen und
        • der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückerwerbes.
           
        Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Personenschäden sowie im Straf-Rechtsschutz;
      6. mit der Anlage von Vermögen in Finanzinstrumenten gemäß § 48 a Z 3 Börsegesetz und der damit zusammenhängenden Beratung, Vermittlung und Verwaltung. Für notwendige Maßnahmen einer gemeinschaftlichen Interessenswahrnehmung werden bis zu maximal EUR 2.500,– die Kosten übernommen.
        Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Anlage von Vermögen in Produkte österreichischen Lebensversicherer, Mitarbeitervorsorge- und Pensionskassen sowie in solche Sparprodukte und Anleihen stehen, die von österreichischen Banken und Sparkassen emittiert werden. Österreichischen Unternehmen gleichgestellt sind Anbieter derartiger Produkte, die ihren Sitz innerhalb der EU haben.
    2. in ursächlichem Zusammenhang
      1. mit Ereignissen, die auf allmähliche Einwirkungen zurückzuführen sind;
      2. mit Spiel- und Wettverträgen, Gewinnzusagen oder diesen vergleichbaren Mitteilungen;
    3. aus dem Bereich des
      1. Immaterialgüterrechtes und im Zusammenhang mit Verträgen, die Immaterialgüterrechte zum Gegenstand haben;
      2. Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrechtes;
      3. Gesellschafts-, Genossenschafts- und Vereinsrechtes, Rechtes der Stillen Gesellschaften sowie des Rechtes der Kirchen und Religionsgemeinschaften;
      4. Vergaberechtes;
      5. Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes;
      6. Disziplinarrechtes;
      7. Handelsvertreterrechtes;
    4. aus
      1. Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;
      2. Verträgen, mit denen eine neue Rechtsgrundlage geschaffen wurde (z. B. Wechselbegebung, Vergleich, Anerkenntnis), es sei denn, ohne die neue Rechtsgrundlage wäre Versicherungsschutz gegeben;
      3. Verträgen über Superädifikate und Timesharing, aus Teilnutzungsverträgen sowie aus Verträgen über Wiederkaufs-, Rückverkaufs- oder Vorkaufsrechte an unbeweglichen Sachen oder aus Vorverträgen über unbewegliche Sachen;
      4. aus Rechtsschutzversicherungsverträgen.
    5. Vom Versicherungsschutz sind ferner ausgeschlossen
      1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungsvertrages untereinander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer;
      2. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen Lebensgefährten auch dann, wenn die häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist, sofern die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft steht;
      3. die Geltendmachung von Forderungen, die an den Versicherungsnehmer abgetreten wurden, und die Abwehr von Haftungen aus Verbindlichkeiten anderer Personen, die der Versicherungsnehmer übernommen hat, wenn die Abtretung oder Haftungsübernahme erfolgte, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, oder nachdem vom Versicherungsnehmer, Gegner oder einem Dritten eine den Versicherungsfall auslösende Rechtshandlung oder Willenserklärung vorgenommen wurde;
      4. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einem über das Vermögen des Versicherungsnehmers beantragten Insolvenzverfahrens;
      5. Versicherungsfälle, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat sowie solche, die im Zusammenhang mit der Begehung eines Verbrechens durch den Versicherungsnehmer eintreten.
    6. Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen sind in den Besonderen Bestimmungen spezielle Ausschlussregelungen enthalten (Artikel 17., 18., 19., 20., 23., 24., 25. und 26.).
  8. Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten? (Obliegenheiten)
    1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, ist er verpflichtet,
      1. den Versicherer unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage aufzuklären, ihm alle erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen und vor der Ergreifung von Maßnahmen zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen die Bestätigung des Versicherungsschutzes durch den Versicherer einzuholen (Artikel 6.2.);
      2. dem Versicherer die Beauftragung des Rechtsvertreters (Artikel 10.) zu überlassen, dem Rechtsvertreter Vollmacht zu erteilen, ihn vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage zu unterrichten und ihm auf Verlangen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen;
      3. Kostenvorschreibungen, die ihm zugehen, vor ihrer Begleichung unverzüglich dem Versicherer zur Prüfung zu übermitteln;
      4. alles zu vermeiden, was die Kosten unnötig erhöht oder die Kostenerstattung durch Dritte ganz oder teilweise verhindert;
      5. bei der Geltendmachung oder Abwehr von zivilrechtlichen Ansprüchen außerdem
        1. dem Versicherer vorerst die Möglichkeit einzuräumen, Ansprüche selbst innerhalb angemessener Frist außergerichtlich durchzusetzen oder abzuwehren;
        2. vor der gerichtlichen Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen und vor der Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung die Stellungnahme des Versicherers, zur Notwendigkeit der Maßnahmen (Artikel 6.3.), einzuholen; der Abschluss von Vergleichen ist mit dem Versicherer abzustimmen;
        3. soweit seine Interessen nicht unbillig, insbesondere durch drohende Verjährung beeinträchtigt werden, vor der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen die Rechtskraft eines Strafverfahrens oder eines anderen Verfahrens, insbesondere eines Musterverfahrens, abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann, oder vorerst nur einen Teil der Ansprüche geltend zu machen und die Geltendmachung der verbleibenden Ansprüche bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Teilanspruch zurückzustellen.
    2. Neben diesen allgemeinen Obliegenheiten sind in den Besonderen Bestimmungen spezielle Obliegenheiten geregelt (Artikel 13., 17., 18. und 19.).
    3. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt (siehe § 6 VersVG im Anhang).
  9. Wann und wie hat der Versicherer zum Deckungsanspruch des Versicherungsnehmer Stellung zu nehmen? Was hat bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer über die Art der Vorgangsweise oder die Erfolgsaussichten zu geschehen? (Schiedsgutachterverfahren)
    1. Der Versicherer hat binnen zwei Wochen nach Geltendmachung des Deckungsanspruches durch den Versicherungsnehmer und Erhalt der zur Prüfung dieses Anspruches notwendigen Unterlagen und Informationen dem Versicherungsnehmer gegenüber schriftlich den Versicherungsschutz grundsätzlich zu bestätigen oder begründet abzulehnen. Der Versicherer ist innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist berechtigt, diese durch einseitige Erklärung um weitere zwei Wochen zu verlängern.
    2. Davon unabhängig hat der Versicherer das Recht, jederzeit Erhebungen über den mutmaßlichen Erfolg der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzustellen. Kommt er nach Prüfung des Sachverhaltes unter Berücksichtigung der Rechts- und Beweislage zum Ergebnis,
      1. dass hinreichende Aussicht besteht, in einem Verfahren im angestrebten Umfang zu obsiegen, hat er sich zur Übernahme aller Kosten nach Maßgabe des Artikels 6 (Versicherungsleistungen) bereit zu erklären;
      2. dass diese Aussicht auf Erfolg nicht hinreichend, d. h. ein Unterliegen in einem Verfahren wahrscheinlicher ist als ein Obsiegen, ist er berechtigt, die Übernahme der an die Gegenseite zu zahlenden Kosten abzulehnen;
      3. dass erfahrungsgemäß keine Aussicht auf Erfolg besteht, hat er das Recht, die Kostenübernahme zur Gänze abzulehnen.
    3. Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer über die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung oder das Vorgehen zur Beilegung des Streitfalles, für den Deckung begehrt wird, kann der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf Versicherungsschutz durch Beantragung eines Schiedsgutachterverfahrens oder ohne Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens gerichtlich geltend machen.
    4. Die gänzliche oder teilweise Ablehnung der Kostenübernahme wegen nicht hinreichender oder fehlender Aussicht auf Erfolg oder sonstiger Meinungsverschiedenheiten im Sinne des Punktes 3. ist dem Versicherungsnehmer unter Bekanntgabe der Gründe und unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Schiedsgutachterverfahrens gemäß Punkt 5. schriftlich mitzuteilen. Die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Kosten sind vom Versicherer zu tragen, sofern die sonstigen Voraussetzungen des Versicherungsschutzes vorliegen. Unterlässt der Versicherer den Hinweis gemäß Abs. 1, gilt der Versicherungsschutz für die begehrte Maßnahme als anerkannt.
    5. Verlangt der Versicherungsnehmer die Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens, so muss er innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der (Teil-)Ablehnung des Versicherers unter gleichzeitiger Benennung eines Rechtsanwaltes die Einleitung des Schiedsgutachterverfahrens schriftlich beantragen. Der Versicherer hat nach Einlangen des Antrages innerhalb von 14 Tagen seinerseits einen Rechtsanwalt schriftlich namhaft zu machen und diesen mit der Einleitung des Schiedsgutachterverfahrens zu beauftragen. Versicherungsnehmer und Versicherer dürfen nur solche Rechtsanwälte als Schiedsgutachter benennen, die im konkreten Streitfall noch nicht als Rechtsvertreter tätig waren. Bei Anwaltsgesellschaften schließt die Vertretungstätigkeit eines Anwaltes alle anderen von der Nominierung als Schiedsgutachter aus.
    6. Kommen die beiden Rechtsanwälte zu einer einheitlichen Meinung, so sind Versicherer und Versicherungsnehmer an diese Entscheidung gebunden. Weicht diese Entscheidung jedoch von der wirklichen Sachlage erheblich ab, können Versicherungsnehmer oder Versicherer diese Entscheidung gerichtlich anfechten. Treffen die beauftragten Rechtsanwälte innerhalb von vier Wochen keine oder keine übereinstimmende Entscheidung, kann der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf Versicherungsschutz gerichtlich geltend machen.
    7. Die Kosten des Schiedsgutachterverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen in diesem Verfahren vom Versicherer bzw. Versicherungsnehmer zu tragen, wobei die Kostentragungspflicht des Versicherungsnehmers mit der Höhe seiner eigenen Anwaltskosten begrenzt ist. Kommt es zu keiner Einigung, trägt jede Seite die Kosten ihres Rechtsanwaltes. Diese Kosten teilen das Schicksal der Kosten eines allfälligen Deckungsprozesses.
  10. Wer wählt den Rechtsvertreter aus, durch wen und wann wird dieser beauftragt und was hat bei Vorliegen einer Interessenkollision zu geschehen?
    1. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, zu seiner Vertretung vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden, eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (Rechtsanwalt, Notar etc.) frei zu wählen. Der Versicherer ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer auf sein Wahlrecht hinzuweisen, sobald dieser Versicherungsschutz für die Einleitung eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens verlangt.
    2. Darüber hinaus kann der Versicherungsnehmer zur sonstigen Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen einen Rechtsanwalt frei wählen, wenn beim Versicherer eine Interessenkollision entstanden ist.
      Eine Interessenkollision liegt vor,
      • wenn der Versicherungsnehmer aufgrund desselben Ereignisses Ansprüche aus verschiedenen Versicherungsverträgen bei demselben Versicherer geltend macht und das Rechtsschutz-Interesse des Versicherungsnehmers im Gegensatz zum wirtschaftlichen Interesse des Versicherers in einem anderen Versicherungszweig steht oder
      • wenn in einer Zivilsache ein Gegner auftritt, dem der Versicherer aufgrund eines anderen Versicherungsvertrages für dasselbe Ereignis den Versicherungsschutz bestätigt hat.
         
      Tritt eine Interessenkollision ein, hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer von diesem Sachverhalt unverzüglich Mitteilung zu machen und ihn auf sein Wahlrecht hinzuweisen.
    3. Der Versicherer ist berechtigt, einen Rechtsvertreter auszuwählen,
      1. wenn die versicherte außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen nicht durch den Versicherer selbst vorgenommen wird;
      2. in Fällen des Beratungs-Rechtsschutzes;
      3. wenn innerhalb von einem Monat vom Versicherungsnehmer kein Rechtsvertreter namhaft gemacht wird, nachdem ihn der Versicherer auf sein Wahlrecht und die Folgen des Fristablaufes hingewiesen hat;
    4. Der Versicherer ist verpflichtet, einen Rechtsvertreter auszuwählen, wenn der Versicherungsnehmer bei der Geltendmachung seines Deckungsanspruches keinen Rechtsvertreter namhaft macht und die sofortige Beauftragung eines Rechtsvertreters zur Wahrung der rechtlichen Interessen erforderlich ist.
    5. Die Beauftragung des Rechtsvertreters erfolgt durch den Versicherer im Namen und im Auftrag des Versicherungsnehmers
      1. im Strafverfahren, Verfahren wegen Entziehung der Lenkerberechtigung, bei Inanspruchnahme des Beratungsrechtsschutzes und bei Vorliegen einer Interessenkollision sofort;
      2. in allen anderen Fällen nach Scheitern seiner außergerichtlichen Bemühungen (Artikel 8.1.5.).
    6. Der Rechtsvertreter trägt dem Versicherungsnehmer gegenüber unmittelbar die Verantwortung für die Durchführung seines Auftrages. Eine diesbezügliche Haftung des Versicherers besteht nicht. Der Versicherer haftet aber für ein allfälliges Verschulden bei der Auswahl eines Rechtsvertreters.
  11. Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden und wann gehen Ansprüche auf den Versicherer über?
    1. Versicherungsansprüche können erst abgetreten oder verpfändet werden, wenn sie dem Grunde und der Höhe nach endgültig festgestellt sind.
    2. Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Erstattung von Beträgen, die der Versicherer für ihn geleistet hat, gehen mit ihrer Entstehung auf den Versicherer über. Bereits an den Versicherungsnehmer zurückgezahlte Beträge sind dem Versicherer zu erstatten.
      Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer bei der Geltendmachung dieser Ansprüche zu unterstützen und ihm auf Verlangen eine Abtretungsurkunde auszustellen.
  12. Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt der Versicherungsschutz?
    1. Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres, und zwar auch dann, wenn die Jahresprämie vertragsgemäß in Teilbeträgen zu entrichten ist.
    2. Die erste oder einmalige Prämie, einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer, ist vom Versicherungsnehmer gegen Aushändigung der Polizze zu bezahlen (Einlösung der Polizze). Die Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer sind zum vereinbarten in der Polizze angeführten Hauptfälligkeitstermin, bei vereinbarter Teilzahlung zu den jeweils vereinbarten Fälligkeitsterminen zu entrichten.
      Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt (siehe §§ 38, 39 und 39 a VersVG im Anhang).
    3. Der Versicherungsschutz tritt grundsätzlich mit der Einlösung der Polizze (Punkt 2.) in Kraft, jedoch nicht vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Wird die Polizze erst danach ausgehändigt, dann aber die Prämie binnen 14 Tagen oder danach ohne schuldhaften Verzug gezahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn gegeben. Sind in den Besonderen Bestimmungen Wartefristen vorgesehen (Artikel 20. bis 26. ARB, Artikel 1 und 2 ERB), dann beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf dieser Wartefristen.
  13. Was gilt bei Vergrößerung oder Verminderung des versicherten Risikos?
    1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos. Der Versicherungsnehmer ist jedoch verpflichtet, einen nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretenen, für die Übernahme der Gefahr erheblichen Umstand dem Versicherer längstens innerhalb eines Monates anzuzeigen.
    2. Tritt nach Vertragsabschluss ein für die Übernahme der Gefahr erheblicher Umstand ein, der nach dem Tarif eine höhere als die vereinbarte Prämie rechtfertigt, kann der Versicherer die erhöhte Prämie vom Eintritt dieses Umstandes an verlangen. 
      Unrichtige oder unterbliebene Angaben zum Nachteil des Versicherers berechtigen diesen, die Leistungen nur insoweit zu erbringen, als es dem Verhältnis der vereinbarten Prämie zu der Prämie entspricht, die bei richtigen und vollständigen Angaben hätte gezahlt werden müssen. Diese Kürzung der Leistungen tritt nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass die Unrichtigkeit oder das Unterbleiben der Angaben nicht auf seinem Verschulden beruht.
    3. Wird die höhere Gefahr nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers maßgebenden Grundsätzen auch gegen eine höhere Prämie nicht übernommen, kann der Versicherer innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt an, in welchem er von dem für die höhere Gefahr erheblichen Umstand Kenntnis erlangt hat, den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen.
      Bei unrichtigen oder unterbliebenen Angaben zum Nachteil des Versicherers ist dieser von der Verpflichtung zur Leistung frei, außer der Versicherungsnehmer beweist, dass die Unrichtigkeit oder das Unterbleiben der Angaben nicht auf seinem Verschulden beruht.
    4. Tritt nach Vertragsabschluss ein für die Übernahme der Gefahr erheblicher Umstand ein, der nach dem Tarif eine geringere als die vereinbarte Prämie rechtfertigt, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Prämie vom Eintritt dieses Umstandes an herabgesetzt wird. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand dem Versicherer später als einen Monat nach dessen Eintritt an, wird die Prämie vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt.
    5. Wird eine Erhöhung des versicherten Risikos durch Änderung oder Neuschaffung von Rechtsnormen oder durch eine Änderung der Judikatur der Höchstgerichte bewirkt, so kann der Versicherer innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Rechtsnormen oder Veröffentlichung der geänderten Judikatur mittels eingeschriebenen Briefes
      1. dem Versicherungsnehmer eine Änderung des Versicherungsvertrages anbieten oder
      2. den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Das Anbot zur Änderung des Versicherungsvertrages gilt als angenommen, wenn es nicht innerhalb eines Monates nach seinem Empfang schriftlich abgelehnt wird. Bei Ablehnung des Anbotes gilt der Versicherungsvertrag als vom Versicherer gekündigt. In diesem Fall endet der Versicherungsvertrag einen Monat nach Empfang der Ablehnung. Im Anbot zur Vertragsänderung hat der Versicherer auf diese Rechtsfolgen ausdrücklich hinzuweisen. Für die Prämienberechnung ist Artikel 15.3.2. sinngemäß anzuwenden.
  14. Wann verändern sich Prämie und Versicherungssumme? (Wertanpassung)
    1. Die Prämie und die Versicherungssumme sind aufgrund des bei Abschluss des Vertrages geltenden Tarifes erstellt. Sie unterliegen jenen Veränderungen des Tarifes, die sich aufgrund von Veränderungen des Gesamtindex der Verbraucherpreise 1986 oder bei dessen Entfall des entsprechenden Nachfolgeindex ergeben. Die neue Prämie und Versicherungssumme errechnen sich durch Multiplikation mit dem Anpassungsfaktor, der sich aus der Division des zeitlich jüngeren durch den zeitlich älteren Indexwert ergibt.
      Ist die so errechnete Erhöhung oder Senkung der Vertragsgesamtprämie weniger oder gleich +/– 0,5 %, so wird diese Veränderung im Folgejahr berücksichtigt. Eine Senkung von mehr als – 0,5 % ist jedenfalls zur nächsten Hauptfälligkeit zu berücksichtigen, sofern der Vertrag mindestens ein Jahr bestanden hat. Entfällt im Falle einer Erhöhung von mehr als + 0,5 % eine Anpassung teilweise oder zur Gänze, so kann diese seitens des Versicherers in den Folgejahren berücksichtigt werden.
    2. Eine Tarifänderung wirkt auf Prämie und Versicherungssumme ab der Prämienhauptfälligkeit. Prämie und Versicherungssumme verändern sich gegenüber den zuletzt gültigen im gleichen Verhältnis wie der jeweils maßgebliche Index.
  15. Unter welchen Voraussetzungen verlängert sich der Versicherungsvertrag oder endet er vorzeitig?
    1. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, verlängert sich der Vertrag jedes Mal um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Vertragsdauer von einem der Vertragspartner gekündigt worden ist.
      Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher, so wird der Vertrag für ihn nur dann verbindlich um ein weiteres Jahr verlängert, wenn ihm frühestens sechs und spätestens fünf Monate vor jedem Ablauf der Vertragsdauer ein besonderer Hinweis des Versicherers zugeht, in dem der Verbraucher auf das Kündigungsrecht, die dreimonatige Kündigungsfrist, den notwendigen Zugang der Kündigung beim Versicherer vor Beginn dieser Frist, die für die Kündigung erforderliche Schriftform sowie auf die Vertragsverlängerung um ein weiteres Jahr bei unterbliebener, verspäteter oder fehlerhafter Kündigung aufmerksam gemacht wird.
      Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, erlischt der Vertrag ohne Kündigung.
    2. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass ein versichertes Risiko vor Ende der Vertragslaufzeit weggefallen ist, endet der Vertrag hinsichtlich dieses Risikos vorzeitig mit Wegfall des Risikos.
      Fällt eines von mehreren versicherten Risken weg, so bleibt der Vertrag in entsprechend eingeschränktem Umfang bestehen.
      Dem Versicherer gebührt die Prämie bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer Kenntnis vom Risikowegfall erlangt. Der Versicherer ist berechtigt, die für die längere Vertragsdauer eingeräumten Prämiennachlässe (Laufzeitnachlass) nach zu verrechnen.
    3. Im Zusammenhang mit dem Eintritt eines Versicherungsfalles – ausgenommen Fälle des Beratungs-Rechtsschutzes (Artikel 22) – kann der Versicherungsvertrag unter folgenden Voraussetzungen gekündigt werden:
      1. Der Versicherungsnehmer kann kündigen, wenn der Versicherer
        • die Bestätigung des Versicherungsschutzes (Artikel 9.1.) verzögert hat,
        • die Ablehnung des Versicherungsschutzes (Artikel 9.1.) verspätet, ohne Begründung oder zu Unrecht ausgesprochen hat,
        • die Ablehnung der Kostenübernahme gemäß Artikel 9.4. ohne Angabe von Gründen und/oder ohne Hinweis auf die Möglichkeit eines Schiedsgutachterverfahrens ausgesprochen hat.

          Die Kündigung ist innerhalb eines Monates vorzunehmen
        • nach Ablauf der Frist für die Bestätigung und/oder Ablehnung des Versicherungsschutzes (Artikel 9.1.),
        • nach Zugang der unbegründeten oder ungerechtfertigten Ablehnung des Versicherungsschutzes bzw. nach Zugang der Ablehnung der Kostenübernahme ohne Begründung und/oder Rechtsbelehrung,
        • nach Rechtskraft des stattgebenden Urteils im Falle einer Deckungsklage.
           
        Die Kündigung kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode erfolgen.
        Dem Versicherer gebührt die auf die abgelaufene Versicherungszeit entfallende anteilige Prämie. Der Versicherer verzichtet, die für die längere Vertragsdauer eingeräumten Prämiennachlässe (Laufzeitnachlass) nach zu verrechnen.
      2. Der Versicherer kann zum Schutz der Versichertengemeinschaft vor überdurchschnittlicher oder ungerechtfertigter Inanspruchnahme der Versicherung kündigen, wenn
        • er eine Leistung erbracht hat,
        • der Versicherungsnehmer einen Anspruch arglistig oder mutwillig erhoben hat,
        • der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
           
        Die Kündigung ist innerhalb eines Monates vorzunehmen
        • nach Bestätigung des Versicherungsschutzes,
        • nach Erbringung einer Versicherungsleistung,
        • nach Kenntnis der Arglistigkeit, der Mutwilligkeit, des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.
           
        Die Kündigung kann grundsätzlich nur unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist erfolgen. Falls der Versicherungsnehmer einen Anspruch arglistig erhoben hat, kann der Versicherer mit sofortiger Wirkung kündigen.
        Dem Versicherer gebührt die auf die abgelaufene Versicherungszeit entfallende anteilige Prämie. Der Versicherer verzichtet, die für die längere Vertragsdauer eingeräumten Prämiennachlässe (Laufzeitnachlass) nach zu verrechnen.
    4. Erlangt der Versicherer Kenntnis von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers, kann er den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monates ab Kenntnis mit einer Frist von einem Monat kündigen.
  16. In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
    Für Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist Schriftform erforderlich. 

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Die Besonderen Bestimmungen gelten nur so weit, als sie im jeweiligen Versicherungsvertrag vereinbart sind.

  1. Schadenersatz-, Straf- und Führerschein- Rechtsschutz für Fahrzeuge (Fahrzeug-Rechtsschutz) je nach Vereinbarung mit oder ohne Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz
    1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
      Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung
      1. der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen (Artikel 5.1.) für alle nicht betrieblich genutzten Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger oder
      2. der Versicherungsnehmer für alle betrieblich und privat genutzten Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger oder
      3. der Versicherungsnehmer für ein oder mehrere in der Polizze bezeichnete Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger, die in ihrem Eigentum stehen, von ihnen gehalten werden, auf sie zugelassen oder von ihnen geleast sind.
        Der Versicherungsschutz erstreckt sich in allen drei Varianten auch auf den berechtigten Lenker und die berechtigten Insassen dieser Fahrzeuge.
    2. Was ist versichert?
      Der Versicherungsschutz umfasst
      1. Schadenersatz-Rechtsschutz
        für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen erlittener Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, soweit diese aus der bestimmungsgemäßen Verwendung des versicherten Fahrzeuges entstehen.
        1. Kein Versicherungsschutz besteht für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen (versicherbar gemäß Punkt 2.4.).
        2. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen für geschäftlich befördertes Gut ist nur versichert, wenn dies besonders vereinbart ist.
      2. Straf-Rechtsschutz
        für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gemäß Punkt 2.2.3. besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,–.
        1. Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der Haltung und bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.5.5. unabhängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommerziellen Vorteils begangen wurde.
        2. In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wird.
          Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wird.
          Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird.
          Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung bewirken.
        3. Kommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssumme.
      3. Führerschein-Rechtsschutz
        für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung der behördlichen Berechtigung zum Lenken von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft, wenn das Verfahren im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall oder einer Übertretung von Verkehrsvorschriften eingeleitet wurde.
        In diesen Fällen umfasst der Versicherungsschutz auch die Vertretung im Verfahren zur Wiederausfolgung der Lenkerberechtigung. 
        Kein Versicherungsschutz besteht, wenn das Verfahren wegen fehlender geistiger oder körperlicher Eignung eingeleitet worden ist.
      4. Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz
        Wenn vereinbart, umfasst der Versicherungsschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen, die versicherte Fahrzeuge und Anhänger einschließlich Ersatzteile und Zubehör betreffen.
        Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.
        In Verbindung mit Fahrzeug-Rechtsschutz gemäß Punkt 1.1. und Punkt 1.2. erstreckt sich dieser Versicherungsschutz auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
        1. aus der Anmietung von Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen,
        2. aus Verträgen über die Anschaffung weiterer Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger und von Folgefahrzeugen, wenn diese Fahrzeuge für die gemäß Punkt 1. jeweils vereinbarte Nutzung vorgesehen sind.
          Wird der Rechtsschutzvertrag gleichzeitig mit der Zulassung des Fahrzeuges abgeschlossen besteht auch für vertragliche Auseinandersetzungen über den Erwerb des Fahrzeuges Versicherungsschutz, sofern dieser nicht mehr als drei Monate vor dem Datum der Zulassung liegt.
      5. Erweiterte Deckung zu 2.1. bis 2.3.
        Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder einem Strafverfahren nach einem Verkehrsunfall sowie im Verfahren wegen Entziehung der Lenkerberechtigung umfasst der Versicherungsschutz auch die Kosten für Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden.
    3. Was ist nicht versichert?
      Im Fahrzeug-Rechtsschutz besteht – neben den in Artikel 7. genannten Fällen – kein Versicherungsschutz für die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten.
    4. Wann entfällt der Versicherungsschutz?
      1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt, gelten im Fahrzeug-Rechtsschutz,
        1. dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt, das Fahrzeug zu lenken;
        2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet, und dass er einer gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen;
        3. dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungspflichten entspricht.
          Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen bestehen, soweit diese die Verletzung dieser Obliegenheiten weder kannten noch kennen mussten.
      2. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach Punkt 4.1.2. und Punkt 4.1.3. besteht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzahlen.
    5. Welche Regelung gilt bei Stilllegung des Fahrzeuges und wann geht der Vertrag auf ein Folgefahrzeug über?
      1. Wird ein nach Punkt 1.3. versichertes Fahrzeug vorübergehend aus dem Verkehr genommen, so wird dadurch der Versicherungsvertrag nicht berührt.
      2. Wird ein nach Punkt 1.3. versichertes Fahrzeug veräußert oder fällt es auf sonstige Weise weg, geht der Versicherungsschutz frühestens ab dem Zeitpunkt der behördlichen Abmeldung des ursprünglich versicherten Fahrzeuges auf ein vorhandenes oder innerhalb von drei Monaten anzuschaffendes Fahrzeug der gleichen Kategorie (Kraftrad, Kraftwagen, Sonderfahrzeug, etc.) über, das an die Stelle des bisher versicherten Fahrzeuges tritt (Folgefahrzeug).
        Die Veräußerung oder der sonstige Wegfall des Fahrzeuges und die Daten des Folgefahrzeuges sind dem Versicherer innerhalb eines Monates anzuzeigen. Unterlässt der Versicherungsnehmer diese Anzeige, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, für das Folgefahrzeug wurde das gleiche amtliche Kennzeichen ausgegeben oder es waren im Zeitpunkt des Versicherungsfalles beim Versicherungsnehmer nicht mehr Fahrzeuge vorhanden als bei ein und demselben Versicherer versichert waren.
    6. Wann endet der Vertrag vorzeitig?
      1. Sind der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen gemäß Punkt 1.1. oder der Versicherungsnehmer gemäß Punkt 1.2. seit mindestens einem Monat nicht mehr Eigentümer, Halter, Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Fahrzeuges, kann der Versicherungsnehmer die Aufhebung des Versicherungsvertrages mit sofortiger Wirkung verlangen.
      2. Hat oder erwirbt der Versicherungsnehmer kein Folgefahrzeug oder wünscht er keinen Versicherungsschutz für das Folgefahrzeug, ist er berechtigt, den Vertrag hinsichtlich dieses Risikos mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Die Kündigung ist innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der behördlichen Abmeldung des versicherten Fahrzeuges vorzunehmen.
  2. Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz für Fahrzeuglenker (Lenker-Rechtsschutz)
    1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
      Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung
      1. der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen (Artikel 5.1.);
      2. der Versicherungsnehmer
        als Lenker von Fahrzeugen, die nicht im Eigentum einer versicherten Person stehen, nicht auf sie zugelassen sind bzw. nicht von ihr gehalten oder geleast werden.
        Als Fahrzeug im Sinne dieser Bestimmungen gelten Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger.
    2. Was ist versichert?
      Der Versicherungsschutz umfasst
      1. Schadenersatz-Rechtsschutz
        für die Geltendmachung von eigenen Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen erlittener Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, soweit sie nicht das vom Versicherungsnehmer gelenkte Fahrzeug betreffen. Kein Versicherungsschutz besteht für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.
      2. Straf-Rechtsschutz
        für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften.
        Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gemäß Punkt 2.2.3. besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,–.
        1. Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.5.5. unabhängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommerziellen Vorteils begangen wurde.
        2. In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wird.
          Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wird.
          Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungsschutz nur bei Einstellung des Verfahrens vor Erlassung eines Bescheides oder wenn mit Bescheid eine Strafe gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird.
          Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung bewirken.
        3. Kommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssumme.
      3. Führerschein-Rechtsschutz
        für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung der behördlichen Berechtigung zum Lenken von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft, wenn das Verfahren im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall oder einer Übertretung von Verkehrsvorschriften eingeleitet wurde.
        In diesen Fällen umfasst der Versicherungsschutz auch die Vertretung im Verfahren zur Wiederausfolgung der Lenkerberechtigung.
        Kein Versicherungsschutz besteht, wenn das Verfahren wegen fehlender geistiger oder körperlicher Eignung eingeleitet wurde.
      4. Erweiterte Deckung
        Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder einem Strafverfahren nach einem Verkehrsunfall sowie im Verfahren wegen Entziehung der Lenkerberechtigung umfasst der Versicherungsschutz auch die Kosten für Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden.
    3. Was ist nicht versichert?
      Im Lenker-Rechtsschutz besteht – neben den in Artikel 7. genannten Fällen – kein Versicherungsschutz für die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten.
    4. Wann entfällt der Versicherungsschutz?
      1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt, gelten,
        1. dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt, das Fahrzeug zu lenken;
        2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet, und dass er einer gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen;
        3. dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungspflichten entspricht.
      2. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach Punkt 4.1.2. und Punkt 4.1.3. besteht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzahlen.
  3. Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich
    Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat-, Berufs- und/oder Betriebsbereich.
    1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
      Versicherungsschutz haben
      1. im Privatbereich
        der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen (Artikel 5.1.) für Versicherungsfälle, die den privaten Lebensbereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich oder eine sonstige Erwerbstätigkeit betreffen;
      2. im Berufsbereich
        der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen (Artikel 5.1.) für Versicherungsfälle, die mit der Berufsausübung unmittelbar zusammenhängen oder auf dem direkten Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten;
      3. im Betriebsbereich
        der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb und alle Arbeitnehmer im Sinne des § 51 ASGG für Versicherungsfälle, die mit dem Betrieb oder der Tätigkeit für den Betrieb unmittelbar zusammenhängen oder auf dem direkten Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten.
    2. Was ist versichert?
      Der Versicherungsschutz umfasst
      1. Schadenersatz-Rechtsschutz
        für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens;
      2. Straf-Rechtsschutz
        für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen
        1. fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen.
        2. Bei Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen besteht Versicherungsschutz so lange eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes nicht erfolgt. Im Falle einer Verurteilung wegen Vorsatzes ist der Versicherte verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Die Erledigung derartiger Strafverfahren durch Diversion führt nicht zu einem rückwirkenden Versicherungsschutz.
          Für Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, besteht unabhängig vom Ausgang des Verfahrens kein Versicherungsschutz wenn - der Versicherungsnehmer schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung im Sinne des § 71 Strafgesetzbuch beruhenden Tat verurteilt worden ist; getilgte Vorstrafen bleiben dabei außer Betracht;
          • ​​​​​​sich die Tat gegen einen Angehörigen im Sinne des § 72 Strafgesetzbuch gerichtet haben soll;
          • ein nach Pkt. 1.3. mitversicherter Arbeitnehmer oder ein gesetzlicher Vertreter die Tat zum Nachteil des versicherten Unternehmens begangen haben soll;

          • es sich um ein Verbrechen gegen das Leben gehandelt haben soll.

        3. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung.
          Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.

        4. Werden dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen oder Unterlassungen gem. Pkt. 2.2.1 vorgeworfen, übernimmt der Versicherer bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssumme.
          Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.

        5. Im Betriebsbereich und im Berufsbereich für selbständig Erwerbstätige besteht Versicherungsschutz in Verwaltungsstrafverfahren nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wird.
          Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wird.
          Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird.

    3. Was ist nicht versichert?

      1. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz nicht 

        1. Fälle, welche beim Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Zulassungsbesitzer, Leasingnehmer oder Lenker von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in,der Luft sowie Anhängern eintreten (versicherbar gemäß Artikel 17. und 18.);
        2. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (versicherbar gemäß Artikel 20.);
        3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen (versicherbar gemäß Artikel 23.);
        4. im Schadenersatz-Rechtsschutz Fälle, welche beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen entstehen (versicherbar gemäß Artikel 24.).
          Dieser Ausschluss gilt nicht für Gebäude und Wohnungen (einschließlich dazugehöriger Grundstücke), die ausschließlich eigenen Wohnzwecken dienen.
      2. Im Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz besteht – neben den in Artikel 7. genannten Fällen – kein Versicherungsschutz
        1. im Privatbereich für Fälle, welche beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Pächter von Jagdgebieten, Fischereigewässern, Jagd- und Fischereirechten eintreten;
        2. für die Geltendmachung von immateriellen Schadenersatzansprüchen aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, ausgenommen Personenschäden und Schäden aus der Verletzung der persönlichen Freiheit.
        3. im Berufsbereich für Fälle von selbstständig Erwerbstätigen, die eines der folgenden Gewerbe ausüben: Baumeister, Brunnenmeister (einschließlich Abbruchsunternehmen); Dachdecker (Handwerk); Elektrotechnik; Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen); Fleischer (Handwerk); Gas- und Sanitärtechnik; Gastgewerbe; Heizungstechnik; Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk); Kälte- und Klimatechnik (Handwerk); Keramiker; Platten- und Fliesenleger (verbundenes Handwerk); Pflasterer (Handwerk); Spengler; Sprengungsunternehmen; Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher; Technische Büros – Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure); Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (Handwerk); Zimmermeister; Lebensmittelhandel; Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser; Asphaltierer und Schwarzdecker; Baggereien (Deichgräber); Sand- und Schottererzeuger; Steinbruchunternehmer; Tiefbohrunternehmer bzw. als Ziviltechniker oder Architekten tätig sind.
    4. Wann entfällt der Versicherungsschutz?
      Als Obliegenheit, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt, gilt, dass der Versicherungsnehmer sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet, und dass er einer gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen.
      Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheit besteht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzahlen.
  4. Arbeitsgerichts-Rechtsschutz
    Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Berufs- und/oder Betriebsbereich.
    1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
      Versicherungsschutz haben
      1. im Berufsbereich
        der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen (Artikel 5.1.) in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer im Sinne des § 51 ASGG gegenüber ihrem Arbeitgeber;
      2. im Betriebsbereich
        der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb als Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern.
    2. Was ist versichert?
      1. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeits- oder Lehrverhältnissen in Verfahren vor Arbeitsgerichten.
        Darüber hinaus übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
        1. Kosten der Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG (vgl. Artikel 6.6.8.), in Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Arbeits- oder Lehrverhältnis zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsanspruches unstreitig aufrecht besteht bzw. in der nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgt;
        2. Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen bis maximal 2 % der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist, und Mediation nicht in Anspruch genommen wurde.
          Bei Insolvenz des Arbeitgebers erstreckt sich der Versicherungsschutz des versicherten Arbeitnehmers auch auf die Anmeldung seiner Forderung und der Geltendmachung bestrittener Forderungen vor dem Konkurs- bzw. Ausgleichsgericht sowie auf den Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld.
      2. Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bezüglich dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Ansprüche sowie abweichend von Artikel 7.3.6. auch für Disziplinarverfahren. Werden für die Verfahren 1. und 2. Instanz keine Kosten verzeichnet übernimmt der Versicherer die Kosten einer Beschwerde an den Verfassungs-oder Verwaltungsgerichtshof.
    3. Was ist nicht versichert?
      Im Arbeitsgerichts-Rechtsschutz besteht – neben den in Artikel 7. genannten Fällen – kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem kollektiven Arbeitsrecht.
    4. Wartefrist
      Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.
  5. Sozialversicherungs-Rechtsschutz
    Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat-, Berufs- und/oder Betriebsbereich.
    1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
      Versicherungsschutz haben
      1. im Privat- und Berufsbereich der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen (Artikel 5.1.).
      2. im Betriebsbereich
        der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb und alle Arbeitnehmer im Sinne des § 51 ASGG für Versicherungsfälle, die mit der Berufsausübung unmittelbar zusammenhängen oder auf dem direkten Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten.
    2. Was ist versichert?
      Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers
      1. in gerichtlichen Verfahren mit Sozialversicherungsträgern wegen sozialversicherungsrechtlicher Leistungssachen.
      2. in Verfahren vor Verwaltungsbehörden wegen Feststellung der Sozialversicherungspflicht, der Sozialversicherungsberechtigung, des Beginns oder Endes der Sozialversicherung sowie wegen Streitigkeiten über Beitragszahlungen und Zuschläge.
      3. Erweiterte Deckung
        Der Versicherungsschutz umfasst auch die Kosten für Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden.
    3. Wartefrist
      Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.
  6. Beratungs-Rechtsschutz
    Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat-, Berufs- und/oder Betriebsbereich.
    1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
      Versicherungsschutz haben
      1. im Privat- und Berufsbereich
        der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen (Artikel 5.1.).
      2. im Betriebsbereich
        der Versicherungsnehmer für Rechtsangelegenheiten des versicherten Betriebes.
    2. Was ist versichert?
      Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für eine mündliche Rechtsauskunft durch den Versicherer oder durch einen vom Versicherer ausgewählten Rechtsvertreter.
      Diese Rechtsauskunft kann sich auf Fragen aus allen Gebieten des österreichischen Rechtes, ausgenommen Steuer-, Zoll- und sonstiges Abgabenrecht beziehen.
      Bezieht sich die gewünschte Beratung auf beim selben Versicherer bestehende Versicherungsverträge, übernimmt der Versicherer die Kosten eines vom Versicherungsnehmer frei gewählten Rechtsanwaltes, der seinen Sitz am allgemeinen Gerichtsstand des Versicherungsnehmers hat.
      Im Ausland kann die Beratung auch durch einen vom Versicherungsnehmer frei gewählten Rechtsanwalt oder Notar erfolgen. Für alle Beratungen im Ausland zusammen steht jedoch pro Versicherungsperiode insgesamt nur ein Betrag in der Höhe von 0,5 % der Versicherungssumme zur Verfügung.
      Diese Rechtsauskunft kann sich auf Fragen aus allen Gebieten des Rechtes der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten sowie der EWR-Staaten und Schweiz, ausgenommen Steuer-, Zoll- und sonstiges Abgabenrecht beziehen.
      Eine Beratung kann vom Versicherungsnehmer höchstens einmal monatlich in Anspruch genommen werden.
    3. Was gilt als Versicherungsfall?
      Als Versicherungsfall gilt eine bereits eingetretene oder bevorstehende Änderung in den rechtlichen Verhältnissen des Versicherungsnehmers, die eine Beratung notwendig macht.
    4. Wartefrist
      Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.
  7. Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz
    Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat- und/oder Betriebsbereich.
    1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
      Versicherungsschutz haben
      1. im Privatbereich
        der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen (Artikel 5.1.) für Versicherungsfälle, die den privaten Lebensbereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich oder eine sonstige Erwerbstätigkeit betreffen;
      2. im Betriebsbereich
        der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb.
    2. Was ist versichert?
      1. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
        1. schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers über bewegliche Sachen sowie aus Reparatur- und sonstigen Werkverträgen des Versicherungsnehmers über unbewegliche Sachen.
          Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.
        2. Versicherungsverträgen (ausgenommen Rechtsschutz-Versicherungsverträgen vgl. Artikel 7.4.4.) des Versicherungsnehmers über in Österreich gelegene Risken.
      2. Im Privatbereich erstreckt sich der Versicherungsschutz aus Reparatur- bzw. sonstigen Werkverträgen über unbewegliche Sachen nur auf Gebäude oder Wohnungen einschließlich zugehöriger Grundstücke, die vom Versicherungsnehmer zu eigenen Wohnzwecken benützt werden.
        Bei Gebäuden, die sowohl eigenen Wohn- als auch sonstigen Zwecken dienen, besteht Versicherungsschutz nur für Fälle, die ausschließlich die eigene Wohnung betreffen.
        Bei Gebäuden, die neben eigenen Wohnzwecken nur der nichtgewerbsmäßigen Fremdenbeherbergung dienen, besteht Versicherungsschutz in vollem Umfang.
      3. Im Betriebsbereich besteht Versicherungsschutz nur unter folgenden Voraussetzungen
        1. sofern und solange die tatsächlichen oder behaupteten Forderungen und Gegenforderungen der Vertragsparteien (Gesamtansprüche) aufgrund desselben Versicherungsfalles im Sinne des Artikels 2.3. die vertraglich vereinbarte Obergrenze unabhängig von Umfang, Form und Zeitpunkt der Geltendmachung nicht übersteigen;
          Aufrechnungsweise geltend gemachte Forderungen des Gegners werden für die Berechnung der Gesamtansprüche nur berücksichtigt, sofern und sobald sie der Höhe nach konkret beziffert sind.
          Sinken die Gesamtansprüche vor der gerichtlichen Geltendmachung durch Zahlung, Vergleich oder Anerkenntnis unter die vereinbarte Obergrenze, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz.
          Steigen die Gesamtansprüche nach Bestätigung des Versicherungsschutzes über die vereinbarte Obergrenze, entfällt ab diesem Zeitpunkt der Versicherungsschutz.
        2. für die Geltendmachung von Ansprüchen erst nach schriftlicher Aufforderung des Gegners durch den Versicherungsnehmer, den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen;
        3. bei der Betreibung unbestrittener Forderungen (Inkassofälle) sind Teilzahlungen des Gegners abweichend von Artikel 6.6.7. zuerst auf Kosten anzurechnen.
    3. Was ist nicht versichert?
      Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
      1. aus Verträgen betreffend Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger (versicherbar gemäß Artikel 17.2.4.);
      2. aus Arbeits- oder Lehrverhältnissen (versicherbar gemäß Artikel 20.). Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Versicherungszweigen umfasst der Versicherungsschutz nicht
      3. die Abwehr von Ansprüchen aus der Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, wenn dieses Risiko im Rahmen eines Haftpflichtversicherungsvertrages versichert ist.
    4. Wartefrist
      Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.
  8. Haus- und Wohnungs-Rechtsschutz
    Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf die Selbstnutzung des versicherten Objektes und/oder die Gebrauchsüberlassung am versicherten Objekt.
    1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
      Versicherungsschutz hat der Versicherungsnehmer
      1. für Versicherungsfälle, die in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Mieter, Pächter oder dinglich Nutzungsberechtigter des in der Polizze bezeichneten Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles (Wohnung oder sonstige selbstständige Räumlichkeit) eintreten (Selbstnutzung);
      2. für Versicherungsfälle, die in seiner Eigenschaft als Vermieter oder Verpächter des in der Polizze bezeichneten Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles (Wohnung oder sonstige selbstständige Räumlichkeit) eintreten (Gebrauchsüberlassung).
        Der Versicherungsschutz aus der Gebrauchsüberlassung umfasst auch Fälle, die beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des versicherten Objektes eintreten.
    2. Was ist versichert?
      Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor österreichischen Gerichten je nach Vereinbarung
      1. aus Miet- und Pachtverträgen;
        Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen umfasst auch
        1. die Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen;
        2. die Einbringung von Besitzstörungs- und Entziehungsklagen gegen Dritte;
        3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte wegen Beschädigung des versicherten Objektes.
          Im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz besteht Versicherungsschutz auch für Verfahren vor den Schlichtungsstellen der Gemeinden.
      2. aus dinglichen Rechten einschließlich der Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche;
        Abweichend von Artikel 7.2.1. besteht Versicherungsschutz auch für die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche aufgrund allmählicher Einwirkungen, wenn die Einwirkungen von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen oder durch die Einwirkungen unmittelbar benachbarte Grundstücke betroffen sind.
      3. als Wohnungseigentümer
        1. für Versicherungsfälle, die in seiner Eigenschaft als ausschließlich Nutzungsberechtigter des versicherten Wohnungseigentumsobjekts eintreten;
        2. für Versicherungsfälle, in denen die Eigentümergemeinschaft gegen Dritte vorgeht oder von Dritten in Anspruch genommen wird, anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers an der Gesamtliegenschaft, zu der das versicherte Wohnungseigentumsobjekt gehört;
        3. In allen anderen Fällen übernimmt der Versicherer für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Wohnungseigentümers max. 5 % der Versicherungssumme.
      4. nur für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die aus der Beschädigung des versicherten Objektes entstehen.
      5. Darüber hinaus übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
        1. Kosten der Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG (vgl. Artikel 6.6.8.), in Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Rechtsverhältnis, wie insbesondere der Miet- oder Pachtvertrag, die Dienstbarkeit, das Nachbarschaftsverhältnis, zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsanspruches unstreitig aufrecht besteht bzw. in denen nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgt;
        2. Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen übernimmt der Versicherer bis maximal 2 % der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist und Mediation nicht in Anspruch genommen wurde.
    3. Was ist nicht versichert?
      1. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit
        1. familienrechtlichen Auseinandersetzungen (versicherbar gemäß Artikel 25.);
        2. erbrechtlichen Auseinandersetzungen (versicherbar gemäß Artikel 26.).
      2. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Versicherungszweigen umfasst der Versicherungsschutz nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche, wenn dieses Risiko im Rahmen eines Haftpflichtversicherungsvertrages versichert ist.
      3. Im Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete besteht – neben den in Artikel 7. genannten Fällen – kein Versicherungsschutz für
        1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem derivativen Erwerb oder der Veräußerung des Eigentumsrechtes oder sonstiger dinglicher Rechte am versicherten Objekt durch den Versicherungsnehmer;
        2. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung wie insbesondere in Enteignungs-, Flurverfassungs-, Raumordnungs-, Grundverkehrs- und Grundbuchangelegenheiten;
        3. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen Miteigentümern oder zwischen sonstigen dinglich Nutzungsberechtigten des in der Polizze bezeichneten Objektes.
    4. Was gilt als Versicherungsfall?
      Bei der Geltendmachung und Abwehr von nachbarrechtlichen Ansprüchen aufgrund allmählicher Einwirkungen gilt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die allmählichen Einwirkungen begonnen haben oder begonnen haben sollen, das ortsübliche Maß zu überschreiten. In allen übrigen Fällen gelten die Regelungen des Artikels 2.
    5. Wartefrist
      Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.
    6. Wann verlängert sich der Versicherungsvertrag oder wann endet er vorzeitig?
      1. Endet der Versicherungsvertrag durch Risikowegfall gemäß § 68 Versicherungsvertragsgesetz, umfasst die vereinbarte Deckung nach Punkt 2.1. auch Versicherungsfälle, die innerhalb von sechs Monaten ab Risikowegfall eintreten.
      2. Bezieht der Versicherungsnehmer innerhalb von zwölf Monaten ab Risikowegfall anstelle der bisherigen Mietwohnung eine andere Mietwohnung und wünscht er für diese Ersatzwohnung die Fortsetzung des Vertrages, so besteht für die Ersatzwohnung ohne neuerliche Wartefrist Versicherungsschutz gemäß Punkt 2.1. ab Beginn des Mietvertrages für die Ersatzwohnung, frühestens aber ab Beendigung des Mietvertrages für die ursprünglich versicherte Wohnung.
        Für Streitigkeiten aus dem Abschluss des neuen Mietvertrages besteht Versicherungsschutz, wenn der Abschluss frühestens sechs Monate vor Beendigung des alten Mietvertrages erfolgte.
      3. Erwirbt der Versicherungsnehmer als Eigentümer einer selbst genutzten Wohnung oder eines selbst genutzten Eigenheimes innerhalb von zwölf Monaten ab Wegfall des ursprünglich versicherten Risikos ein Ersatzobjekt und wünscht er für dieses Ersatzobjekt die Fortsetzung des Vertrages, so besteht für das Ersatzobjekt ohne neuerliche Wartefrist Versicherungsschutz gemäß Punkt 2.2. (neu bezogenes Eigenheim) oder 2.3. (neu bezogene Eigentumswohnung) ab dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer zur Nutzung des Ersatzobjektes berechtigt ist, frühestens aber ab Risikowegfall für das ursprünglich versicherte Objekt.
  9. Rechtsschutz für Familienrecht
    1. Wer ist versichert?
      Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen (Artikel 5.1.).
    2. Was ist versichert?
      Der Versicherungsschutz umfasst
      1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor österreichischen Gerichten aus dem Bereich der Rechte zwischen Eltern und Kindern, des Eherechtes sowie des Obsorgerechtes.
        In Außerstreitsachen besteht Versicherungsschutz nur für das Rechtsmittelverfahren gegen gerichtliche Entscheidungen.
      2. die außergerichtliche Konfliktlösung durch Mediation gemäß Artikel 6.8.
    3. Was ist nicht versichert?
      Im Rechtsschutz für Familienrecht besteht – neben den in Artikel 7., insbesondere in Artikel 7.5.1. genannten Fällen – kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
      1. in Ehescheidungssachen;
      2. in den damit in ursächlichem Zusammenhang stehenden Streitigkeiten über
        1. die Rechte zwischen den Ehegatten, wie insbesondere die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen, die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sowie den Unterhalt,
        2. die Rechte zwischen Eltern und ehelichen Kindern, wie insbesondere den hauptsächlichen Aufenthalt minderjähriger Kinder, die Obsorge, das Recht auf persönlichen Verkehr zwischen den Eltern und den minderjährigen Kindern und den Unterhalt, wenn der Versicherungsfall während der Anhängigkeit des Ehescheidungsverfahrens oder innerhalb eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss eingetreten ist.
          In familienrechtlichen Streitigkeiten, die bei Einleitung des Ehescheidungsverfahrens bereits anhängig waren und mit diesem in ursächlichem Zusammenhang stehen, entfällt der Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Einleitung des Ehescheidungsverfahrens.
      3. in Streitigkeiten über die Rechte zwischen Eltern und unehelichen Kindern, wenn der Versicherungsfall innerhalb eines Jahres nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der Eltern der unehelichen Kinder eingetreten ist. In Streitigkeiten, die im Zeitpunkt der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft bereits anhängig waren und damit in ursächlichem Zusammenhang stehen, entfällt der Versicherungsschutz ab diesem Zeitpunkt.
      4. zur Feststellung oder Bestreitung der Vaterschaft und zur Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter und für die im Zusammenhang mit einem solchen Verfahren stehenden Unterhaltssachen, wenn der Versicherungsbeginn weniger als neun Monate vor der Geburt des betroffenen Kindes liegt.
    4. Was gilt als Versicherungsfall?
      Als Versicherungsfall gilt ein Verstoß gemäß Artikel 2.3. Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen notwendig, ohne dass ein tatsächlicher oder behaupteter Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften vorliegt, so gilt als Versicherungsfall das Ereignis, das den Versicherungsnehmer nötigt, ein rechtliches Interesse wahrzunehmen.
    5. Wartefrist
      Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von sechs Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.
  10. Rechtsschutz für Erbrecht
    1. Wer ist versichert?
      Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen (Artikel 5.1.).
    2. Was ist versichert?
      Der Versicherungsschutz umfasst
      1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor österreichischen Gerichten aus dem Bereich des Erbrechtes. In Außerstreitsachen besteht Versicherungsschutz nur für das Rechtsmittelverfahren gegen gerichtliche Entscheidungen. In Verfahren zur Entscheidung über widersprechende Erbantrittserklärungen (§§ 161 ff AußStrG) besteht Versicherungsschutz auch in erster Instanz.
      2. die außergerichtliche Konfliktlösung durch Mediation gemäß Artikel 6.8.
    3. Was ist nicht versichert?
      Im Erbrechtsschutz – neben den in Artikel 7. genannten Fällen – kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, wenn der zugrunde liegende Erbfall vor Versicherungsbeginn oder innerhalb eines Jahres danach eingetreten ist.
    4. Wartefrist
      Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von sechs Monaten nach dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.

ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN FÜR DIE RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG (ERB 2011)

Die Ergänzenden Bedingungen gelten nur so weit, als sie im jeweiligen Versicherungsvertrag vereinbart sind. 

  1. Anti-Stalking-Rechtsschutz
    1. Wer ist versichert?
      Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen (Artikel 5.1.).
    2. Was ist versichert?
      Versicherungsschutz besteht für die Beantragung einer einstweiligen Verfügung gegen den beschuldigten Täter, sofern gegen diesen ein Ermittlungsverfahren gemäß § 107 a StGB eingeleitet wurde.
    3. Was ist nicht versichert?
      Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers gegenüber mitversicherten Personen (Artikel 5.1. ARB) und auch nicht gegen Personen, die innerhalb des letzten Jahres mitversichert waren.
    4. Wartefrist
      Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.
  2. Rechtsschutz für Mobbing und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
    1. Wer ist versichert?
      Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen (Artikel 5.1.).
    2. Was ist versichert?
      Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten einer anwaltlichen und psychologischen Beratung in Fällen des Versicherungsnehmers wegen Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
      Die Versicherungsleistung ist mit EUR 350,– sowohl für die anwaltliche Rechtsberatung als auch für die psychologische Beratung pro Beratung begrenzt und kann vom Versicherungsnehmer einmal pro Versicherungsperiode in Anspruch genommen werden.
    3. Wartefrist
      Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.

ANHANG

Wiedergabe der in den ARB erwähnten Gesetzesbestimmungen: Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) in der Fassung des BGBl. Nr. 509/94

§ 6 
(1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.
(1 a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist.
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber – unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1 a – zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat.
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam.
(5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur dann ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind oder ihm eine andere Urkunde ausgefolgt worden ist, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.

§ 12
(1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Steht der Anspruch einem Dritten zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers bekannt geworden ist; ist dem Dritten dieses Recht nicht bekannt geworden, so verjähren seine Ansprüche erst nach zehn Jahren.
(2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Einlangen einer schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen begründet ist. Nach zehn Jahren tritt jedoch die Verjährung jedenfalls ein.
(3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf Leistung nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch in einer dem Abs. 2 entsprechenden Weise sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie ist für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den erhobenen Anspruch und für die Zeit, in der der Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung des Anspruches gehindert ist, gehemmt.

§ 38
(1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsvertrags und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird.
(2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert war.
(3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat.
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus.

§ 39
(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprämie in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war.
(3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus.

§ 39 a
(1) Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens aber mit 60 Euro im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein.

§ 64
(2) Die von dem oder den Sachverständigen getroffene Feststellung ist nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die Feststellung erfolgt in diesem Fall durch Urteil. Das Gleiche gilt, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.

§ 74 Kraftfahrgesetz (KFG)
(3) Die Behörde kann von der Entziehung der Lenkerberechtigung absehen und die Entziehung androhen, wenn dadurch der Verwaltungszweck als gesichert angesehen werden kann.

§ 51 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG)
(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinn dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die zueinander in einem privatoder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, in einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen oder gestanden sind.
(2) Den Arbeitgebern stehen Personen gleich, für die von einem Arbeitnehmer aufgrund eines Arbeitsverhältnisses mit einem anderen wie von einem eigenen Arbeitnehmer Arbeit geleistet wird.
(3) Den Arbeitnehmern stehen gleich 1. Personen, die den Entgeltschutz für Heimarbeit genießen sowie 2. sonstige nicht mit gewerblicher Heimarbeit beschäftigte Personen, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wegen wirtschaftlicher Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind.

§ 48 a Z 3 Börsegesetz idF BGBl I Nr. 127/2004
„Finanzinstrumente“ sind
a) Wertpapiere im Sinne der Richtlinie 93/22/EWG,
b) Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren,
c) Geldmarktinstrumente,
d) Finanzterminkontrakte (Futures) einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente,
e) Zinsausgleichsvereinbarungen (Forward Rate Agreement),
f) Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Aktien oder Aktienindexbasis (Equity-Swaps),
g) Kauf- und Verkaufsoptionen auf alle unter lit. a bis f fallenden Instrumente einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente; dazu gehören insbesondere Devisen- und Zinsoptionen,
h) Warenderivate,
i) alle sonstigen Instrumente, die zum Handel auf einem geregelten Markt in einem Mitgliedsstaat zugelassen sind oder für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt gestellt wurde.

RL 93/22/EWG
Titel I, Punkt 1. im Sinne dieser Richtlinie bedeuten
4. „Wertpapiere“:
– Aktien und andere, Aktien gleichzustellende Wertpapiere,
– Schuldverschreibungen und sonstige verbriefte Schuldtitel, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können und
– alle anderen üblicherweise gehandelten Titel, die zum Erwerb solcher Wertpapiere durch Zeichnung oder Austausch berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, mit Ausnahme von Zahlungsmitteln.


767 - Sanktionsklausel/Sanction Clause (2019)

Version: 767 (2019)

- für Versicherungsnehmer mit Sitz in Österreich

Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Republik Österreich entgegenstehen.

Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika oder andere Länder erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder österreichische Rechtsvorschriften entgegenstehen.

- for Insured registered outside of Austria

No (re)insurer shall be deemed to provide cover and no (re)insurer shall be liable to pay any claim or provide any benefit hereunder to the extent that the provision of such cover, payment of such claim or provision of such benefit would expose that (re)insurer to any sanction, prohibition or restriction under United Nations resolutions or the trade or economic sanctions, laws or regulations of the European Union, Austria or the United States of America (provided that this does not violate any regulation or specific national law applicable to the undersigned (re)insurer).