Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Dokument beziehen sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Dokument beziehen sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Versicherungsnehmer ist die Person, die mit der WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group den Versicherungsvertrag abschließt. Versicherte Personen sind jene Personen, deren Krankenhausaufenthalte versichert sind. Versicherer ist die WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group.
Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Dokument beziehen sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
Versicherte Risiken und Leistungen
Die Informationen über das zu versichernde Risiko bzw. die damit im Zusammenhang stehenden Versicherungsleistungen entnehmen Sie bitte den Ihrem Versicherungsantrag beiliegenden Unter-lagen.
Vertragsspitäler in der Krankenhauskostenversicherung
Bitte entnehmen Sie die aktuelle Vertragsspitalsliste unserer Homepage www.wienerstaedtische.at/privat/gesundheit/krankenhaus/sonderklasseversicherung. Sollte eine Änderung der Vertragsspitalsliste nach Vertragsabschluss erforderlich sein, werden Sie gesondert informiert. Die Leistungen für Nichtvertragsspitäler entnehmen Sie bitte der jeweils aktuellen Leistungsübersicht für den von Ihnen gewählten Tarif. Sie erhalten beide Unterlagen gemeinsam mit dem Versicherungsvertrag, sollten Sie diese Unterlagen vorher wünschen, senden wir sie Ihnen gerne zu.
Änderung der Prämie oder des Versicherungsschutzes:
Eine Anpassung ist nicht durchzuführen, wenn ihr der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Empfang der Mitteilung des Versicherers, die die Möglichkeit der Ablehnung der Anpassung zu enthalten hat, schriftlich widerspricht. Bei Widerspruch erfolgt die Fortsetzung des Vertrages mit idR gleichbleibender Prämie und entsprechend geänderten/angepassten Leistungen. Im Falle eines Widerspruches ist der Versicherer später nicht mehr verpflichtet, eine Anpassung der Versicherungsleistungen zu vorzunehmen.
Bloß vom Älterwerden des Versicherten oder von der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes abhängige Anpassungen dürfen jedenfalls nicht vereinbart werden.
Gewinnbeteiligung
Der gewählte Tarif unterliegt keiner Gewinnbeteiligung.
Ende des Versicherungsvertrages
Der Versicherungsvertrag wird grundsätzlich auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Der Versicherungsvertrag endet jedoch in nachstehenden Fällen:
Rechtliche und wirtschaftliche Folgen einer Kündigung
Eine Kündigung ist mit folgenden nachteiligen Konsequenzen verbunden:
Sollte in der Zukunft ein Neuabschluss gewünscht werden, ist einerseits eine neuerliche Gesundheitsprüfung erforderlich und wird andererseits die Prämie nach dem dann aktuellen Lebensalter des Versicherten berechnet.
Für die Versicherung geltende steuerliche Regelungen
Die Prämien der Krankenversicherung unterliegen einer 1%igen Versicherungssteuer (§ 6 Abs. 1 VersStG).
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht für Selbstständige die Möglichkeit, Werbungskosten geltend zu machen.
Die jeweilige abgabenrechtliche Behandlung ist von Ihren persönlichen Verhältnissen abhängig und kann künftigen Änderungen unterworfen sein. Offene abgabenrechtliche Fragen richten Sie bitte an Ihren Steuerberater.
Dienstgeber können auch bis zu EUR 300,– als steuerfreie Zukunftssicherung für ihre Mitarbeiter geltend machen, die in eine Lebens-, Unfall- und/oder Krankenversicherung investiert werden kann.
Bericht über die Solvabilität und Finanzlage
Der Bericht ist auf unserer Homepage unter wienerstaedtische.at/unternehmen/investor-relations/berichte abrufbar.
BESONDERER HINWEIS:
Die private Krankenversicherung hat in den meisten Bundesländern Vereinbarungen mit Tageskliniken über die Durchführung ambulanter Eingriffe abgeschlossen. Die zuständige Landesdirektion erteilt Ihnen gerne nähere Auskünfte.
1) Allfällige Änderungen im Krankenhausverzeichnis sind ab der diesbezüglich schriftlichen Verständigung des Versicherungsnehmers verbindlich. Versicherungsschutz wird im Rahmen der Versicherungsbedingungen gewährt.
2) Nach den Versicherungsbedingungen ist eine Vorbewilligung erforderlich; die Ausstellung einer Kostenverpflichtungserklärung ersetzt diese Vorbewilligung für Sonderklassetarife.
Wien: |
Evangelisches Krankenhaus Wien |
Franziskus Spital - Hartmannspital und St. Elisabeth |
Hanusch-Krankenhaus Wien |
Herz-Jesu-Krankenhaus |
Klinik Donauspital |
Klinik Favoriten |
Klinik Floridsdorf |
Klinik Hietzing 2) |
Klinik Landstraße |
Klinik Ottakring |
Klinik Penzing (ausgenommen Heilstättenfälle) 2) |
Krankenhaus Barmherzige Brüder Wien |
Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern Wien |
Krankenhaus Göttlicher Heiland |
Orthopädisches Spital Speising |
Privatklinik Confraternität |
Privatklinik Döbling |
Privatklinik Goldenes Kreuz |
Rudolfinerhaus Privatklinik |
Sanatorium Hera |
St. Anna Kinderspital |
St. Josef-Krankenhaus |
Traumazentrum Wien, Standorte Meidling und Lorenz Böhler |
Universitätsklinikum AKH Wien |
Wiener Privatklinik |
Niederösterreich: |
St. Pölten / Lilienfeld, Universitätsklinikum |
Amstetten, Landesklinikum |
Baden / Mödling, Landesklinikum |
Gmünd / Waidhofen / Zwettl, Landesklinikum |
Grimmenstein 2), Landesklinikum Hochegg (ausgenommen orthop., neurolog. und Heilstättenfälle) |
Hainburg/Donau, Landesklinikum |
Hollabrunn, Landesklinikum |
Horn, Landesklinikum |
Klosterneuburg, Landesklinikum |
Korneuburg / Stockerau, Landesklinikum |
Krems/Donau, Universitätsklinikum |
Mauer b. Amstetten 2), Landesklinikum |
Melk/Donau, Landesklinikum |
Mistelbach, Landesklinikum |
Neunkirchen, Landesklinikum |
Scheibbs, Landesklinikum |
Tulln, Universitätsklinikum |
Waidhofen/Ybbs, Landesklinikum |
Wiener Neustadt, Landesklinikum |
Burgenland: |
Eisenstadt, A.ö. Krankenhaus d. Barmh. Brüder |
Güssing, A.ö. Krankenhaus |
Kittsee, A.ö. Krankenhaus |
Oberpullendorf, A.ö. Krankenhaus |
Oberwart, A.ö. Krankenhaus |
Oberösterreich: |
Linz, Kepler Universitätsklinikum, Med Campus III (vormals AKH Linz) |
Linz, Kepler Universitätsklinikum, Med Campus IV (vormals Frauen- und Kinderklinik Linz) |
Linz 2), Kepler Universitätsklinikum, Neuromed Campus (vormals Wagner-Jauregg KH) |
Linz, Klinik Diakonissen |
Linz, Konventhospital der Barmh. Brüder |
Linz, Ordensklinikum Krankenhaus der Barmh. Schwestern und Krankenhaus der Elisabethinen |
Linz, Unfallkrankenhaus |
Bad Ischl, Salzkammergut-Klinikum (ausgenommen Konsiliarstation für Multiple-Sklerose-Patienten) |
Braunau, A.ö. Krankenhaus St. Josef |
Freistadt, Landeskrankenhaus |
Gmunden, Salzkammergut-Klinikum |
Kirchdorf/Krems, Phyrn-Eisenwurzen Klinikum |
Ried/Innkreis, Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern |
Rohrbach, Landeskrankenhaus |
Schärding, Landeskrankenhaus |
Sierning/Steyr, Krankenhaus |
Steyr, Phyrn-Eisenwurzen Klinikum |
Vöcklabruck, Salzkammergut-Klinikum |
Wels-Grieskirchen, Klinikum |
Wels, Privatklinik St. Stephan |
Kärnten: |
Klagenfurt, Klinikum (ausgenommen heilpäd. Abteilung) |
Klagenfurt, Krankenhaus der Elisabethinen |
Klagenfurt, Privatklinik Maria Hilf |
Klagenfurt, Unfallkrankenhaus |
Villach, Landeskrankenhaus |
Villach, Privatklinik |
Feldkirchen, Krankenhaus Waiern |
Friesach, Krankenhaus d. Deutschen Ordens |
Hermagor 2), Gailtal-Klinik Landessonderkrankenanstalt (gilt für operative Fälle und frisch Verunfallte) |
Laas 2), Landeskrankenhaus (ausgenommen Heilstätte) |
Spittal/Drau, A.ö. Krankenhaus |
St. Veit/Glan, A.ö. Krankenhaus der Barmh. Brüder |
Wolfsberg, Landeskrankenhaus |
Steiermark: |
Graz, Landeskrankenhaus-Univ.Klinikum (ausgenommen Sonderhonorar gem. § 46 KAG in den Universitätskliniken) |
Graz 2), Landeskrankenhaus Süd-West |
Graz, Krankenhaus der Barmh. Brüder (vormals Eggenberg und Marschallgasse) |
Graz, Krankenhaus der Elisabethinen |
Graz, Privatklinikum Hansa |
Graz, Privatklinikum Kastanienhof |
Graz, Privatklinikum der Kreuzschwestern |
Graz, Privatklinik Leech |
Graz, Sanatorium St. Leonhard |
Graz, Unfallkrankenhaus Steiermark |
Graz-Ragnitz, Privatklinik |
Bad-Radkersburg, Landeskrankenhaus Südsteiermark |
Bruck/Mur, Landeskrankenhaus Hochsteiermark |
Deutschlandsberg, Landeskrankenhaus Weststeiermark |
Feldbach-Fürstenfeld, Landeskrankenhaus |
Frohnleiten 2), Klinikum Theresienhof |
Hartberg, Landeskrankenhaus |
Hörgas-Enzenbach 2), Landeskrankenhaus |
Judenburg-Knittelfeld, Landeskrankenhaus Murtal |
Kalwang, Unfallkrankenhaus Steiermark |
Lassnitzhöhe, Privatklinik |
Leoben, Landeskrankenhaus Hochsteiermark |
Mürzzuschlag - Mariazell, Landeskrankenhaus |
Rottenmann - Bad Aussee, Landeskrankenhaus |
Schladming, Klinik Diakonissen |
Stolzalpe 2), Landeskrankenhaus Murtal |
Voitsberg, Landeskrankenhaus Weststeiermark |
Vorau, Marienkrankenhaus |
Wagna, Landeskrankenhaus Südsteiermark |
Weiz, Landeskrankenhaus |
Salzburg: |
Salzburg, Landeskrankenhaus, Universitätsklinikum der PMU |
Salzburg 2), Christian Doppler Klinik, Universitätsklinikum der PMU |
Salzburg, A.ö. Krankenhaus der Barmh. Brüder |
Salzburg, Privatklinik Salzburg |
Salzburg, Privatklinik Wehrle - Diakonissen |
Salzburg, Unfallkrankenhaus |
Bad Dürrnberg, EMCO Privatklinik |
Bad Vigaun, med. Zentrum / Privatklinik (ausgenommen Augenklinik Dr. Stiegler) |
Hallein, Landesklinik |
Oberndorf, A.ö. Krankenhaus |
Saalfelden, Privatklinik Ritzensee |
Schwarzach, Kard. Schwarzenbg. KH. |
St. Veit/Pongau 2), Landesklinik |
Tamsweg, Landesklinik |
Zell/See - Mittersill, Tauernklinikum |
Tirol: |
Innsbruck, A.ö. Landeskrankenhaus Univ.Kliniken |
Innsbruck, Sanatorium Kettenbrücke |
Innsbruck-Rum, Privatklinik Hochrum |
Hall 2), A.ö. Landeskrankenhaus |
Hochzirl-Natters 2), A.ö. Landeskrankenhaus |
Kufstein, A.ö. Bezirkskrankenhaus |
Lienz, A.ö. Bezirkskrankenhaus |
Reutte, A.ö. Bezirkskrankenhaus |
Schwaz, Bezirkskrankenhaus |
St. Johann/Tirol, A.ö. Bezirkskrankenhaus |
Zams, A.ö. Krankenhaus St. Vinzenz |
Vorarlberg: |
Bregenz, Landeskrankenhaus |
Bludenz, Landeskrankenhaus |
Dornbirn, Krankenhaus der Stadt Dornbirn |
Feldkirch, Landeskrankenhaus, inklusive Interne Abteilung "Maria Rast" 2) |
Hohenems, Landeskrankenhaus |
Rankweil 2), Landeskrankenhaus |
Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Dokument beziehen sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
Bei Heilbehandlung wegen unmittelbarer Unfallfolgen in der Sonderklasse-Zweibettzimmer (2. Verpflegsklasse) eines Vertragskrankenhauses gibt die WIENER STÄDTISCHE im Rahmen der Versicherungsbedingungen auf Anforderung nach Erteilung eines gültigen Auftrags zur Direktverrechnung und bei gesetzlich erforderlicher Einwilligung zur Datenübermittlung entsprechend einem diesbezüglichen zur Leistungsprüfung unerlässlichen Ersuchen eine
KOSTENÜBERNAHMEERKLÄRUNG
ab, nach der wir anstelle aller anderen Leistungen die vollen Aufzahlungskosten auf die Leistungen der Pflichtkrankenkasse (= Kostendifferenz auf Sonderklasse-Zweibettzimmer / 2.Verpflegsklasse) direkt mit der Krankenhausverwaltung verrechnen. Wir gehen davon aus, dass die Pflichtversicherung den von ihr bisher getragenen Kostenanteil auch künftig übernimmt. Reduziert die Pflichtversicherung ihre Leistungen, so bezieht sich unsere Kostenverpflichtungserklärung nicht auf den dadurch ungedeckten Kostenanteil.
Diese Kostendeckungszusage gilt für Krankenhausgebühren und Arzthonorare, die durch Gesetz, Verordnung oder Vertrag mit dem Versicherer geregelt sind. Sie behält ihre Gültigkeit, solange die für unsere Vertragskrankenhäuser festgelegten Gebühren und Honorarsätze in Kraft sind und die künftigen Tarifanpassungen angenommen werden. Bei Nichtannahme der Anpassung durch den Versicherungsnehmer gelten sämtliche Kostendeckungszusagen zum Ende des laufenden Kalenderjahres als widerrufen. Das aktuelle Verzeichnis unserer Vertragskrankenhäuser finden Sie auf unserer Homepage unter: www.wienerstaedtische.at/krankenhaeuser
Die Kostendeckungszusage ist - auch hinsichtlich einzelner von dieser Kostendeckungsgarantie umfassten Krankenhäuser - widerrufbar. Ein Widerruf ist insbesondere dann notwendig, wenn mit unseren Vertragspartnern kein Einvernehmen über die weitere Festsetzung der Gebühren und Honorare hergestellt werden kann. Wir garantieren Ihnen aber in jedem Fall, dass unsere Zusage frühestens mit Wirkung zum 31.12.2022 widerrufen werden kann.
Sollte ein Auslaufen der Kostendeckungszusage wirklich unumgänglich sein, werden wir Sie drei Wochen vorher in geschriebener Form informieren. Auch nach erfolgter Verständigung gilt unsere Zusage also noch drei Wochen lang.
Weltweite Kostendeckung *)
In öffentlichen Krankenhäusern in den sonstigen Staaten der Welt ersetzen wir im Rahmen der Versicherungsbedingungen Ihre Krankenhausgebühren und Arzthonorare für Aufenthalte in einem Zweibettzimmer wegen unmittelbarer Unfallfolgen abzüglich der Leistung des Sozialversicherungsträgers; in privaten Spitälern erbringen wir jene Leistung, die wir für die entsprechende Behandlung mit einem Wiener Vertragskrankenhaus vereinbart haben. In den USA ersetzen wir wahlweise für alle Krankenhausaufenthalte wegen unmittelbarer Unfallfolgen im Rahmen der Versicherungsbedingungen Ihre Krankenhausgebühren und Arzthonorare für Aufenthalte in einem Zweibettzimmer abzüglich der Leistung des Sozialversicherungsträgers, wenn die Kostenverrechnung über einen vom Versicherer beauftragten Assisteur erfolgt. Diese Zusage kann nur bei aktuell angepassten Tarifen aufrecht erhalten werden.
Für die Organisation oder für medizinische Auskünfte in diesem Zusammenhang steht Ihnen unsere 24h-Serviceline unter der Tel. Nr. 050 350 357 (innerhalb Österreichs zum Ortstarif) oder +43 50 350 357 (aus dem Ausland) zur Verfügung.
*) Diese Garantie gilt nicht für Länder außerhalb Österreichs und Deutschlands, in denen Sie einen Wohnsitz haben.
- für Versicherungsnehmer mit Sitz in Österreich
Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Republik Österreich entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika oder andere Länder erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder österreichische Rechtsvorschriften entgegenstehen.
- for Insured registered outside of Austria
No (re)insurer shall be deemed to provide cover and no (re)insurer shall be liable to pay any claim or provide any benefit hereunder to the extent that the provision of such cover, payment of such claim or provision of such benefit would expose that (re)insurer to any sanction, prohibition or restriction under United Nations resolutions or the trade or economic sanctions, laws or regulations of the European Union, Austria or the United States of America (provided that this does not violate any regulation or specific national law applicable to the undersigned (re)insurer).