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Vertragsbedingungen inkl. Informationen zum Versicherungsabschluss
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Vertragsbedingungen inkl. Informationen zum Versicherungsabschluss

ALLGEMEINE INFORMATIONEN (VERTRIEBSINFORMATIONEN) FÜR DEN ONLINE-ABSCHLUSS VON VERSICHERUNGEN DER WIENER STÄDTISCHE VERSICHERUNG AG VIENNA INSURANCE GROUP (KURZ: WIENER STÄDTISCHE)

Version: 58KW101 (23.06)

Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Dokument beziehen sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

INHALTSVERZEICHNIS

  1. Angaben zum Versicherer (Anbieter)

    Name und Anschrift: WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group, 1010 Wien, Schottenring 30
    Rechtsform und Sitz: Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien
    24-Stunden-Telefon-Service: +43 (0) 50 350 350
    E-Mail: kundenservice@wienerstaedtische.at
    Website: http://www.wienerstaedtische.at
    Firmenbuchnummer: FN 333376i
    Firmenbuchgericht: Handelsgericht Wien
    Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer: ATU 65254066
    Hauptgeschäftstätigkeit: Die Wiener Städtische betreibt direkt und indirekt die Lebensversicherung einschließlich Zusatzversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung sowie die Schadensversicherung (Sach- und Vermögensschadenversicherung) in den Versicherungszweigen, deren Betrieb ihr von der Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigt ist, soweit der Betrieb durch die Aufsichtsbehörde genehmigt wurde.
    Aufsichtsbehörde: Finanzmarktaufsicht (FMA), 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5.

    Die Wiener Städtische ist Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich, der Landeskammern in allen Bundesländern und des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs. Als Versicherungsunternehmen unterliegt die Wiener Städtische den Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). 
  2. Geltungsbereich

    Diese Informationen gelten für alle Versicherungsverträge, die Sie mit der Wiener Städtischen über die Website oder durch die Nutzung einer App der Wiener Städtischen abschließen. Darüber hinaus gelten die für das jeweilige Versicherungsprodukt vorgesehenen Versicherungsbedingungen.
  3. Zustandekommen des Versicherungsvertrages (Vertragsabschluss)

    Sie haben die Möglichkeit, online einen Antrag auf Abschluss einer Versicherung zu stellen. Einfach das interaktiv erstellte Online-Formular vollständig und korrekt ausfüllen und abschicken. Die Antragstellung begründet noch keinen Versicherungsschutz. Sollte aufgrund Ihrer Angaben keine Antragstellung möglich sein, werden sie darüber unverzüglich auf der Website oder in der App informiert. Nach erfolgreicher Antragstellung erhalten Sie von uns unverzüglich ein E-Mail mit der Bestätigung des Zugangs sowie der Annahme des Antrages. Mit Zugang dieses E-Mails ist der Versicherungsvertrag abgeschlossen. Außerdem werden Ihnen der digitale Versicherungsvertrag (die Polizze) und die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen per E-Mail übermittelt sowie diese Allgemeinen Informationen als Pflichtdownload zur Verfügung gestellt. Wir empfehlen, den elektronischen Versicherungsvertrag (die Polizze) bzw. das E-Mail aufzubewahren (elektronisch oder ausgedruckt in Papierform). Diese Unterlagen enthalten die Daten zum Versicherungsvertrag, die im Versicherungsfall benötigt werden. Es ist zusätzlich empfehlenswert, die Versicherungsbedingungen auszudrucken, da aus diesen der genaue Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes sowie das erforderliche Verhalten bei Eintritt eines Versicherungsfalls entnommen werden kann.
  4. Information zur Prämie

    Die Prämie finden Sie auf Ihrem online erstellten Versicherungsantrag. Die Prämien beinhalten die Versicherungssteuer und stellen eine Gesamtprämie dar. Sie gelten zum Zeitpunkt der Online-Antragstellung. Die Prämie ist in Euro angegeben. Für den Abschluss ist ein aufrechter Internetzugang erforderlich, der zusätzlich Kosten verursachen kann, die gegebenenfalls von Ihnen zu tragen sind. Sonst fallen keine Zusatzkosten an.
  5. Vertragslaufzeit und Prämienzahlungsdauer

    Der Versicherungsschutz beginnt mit dem von Ihnen beantragten Versicherungsbeginn und endet mit Ablauf der beantragten Laufzeit, wenn diese weniger als ein Jahr beträgt.
    Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, verlängert sich der Vertrag jedes Mal um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Vertragsdauer von einem der Vertragspartner gekündigt worden ist.
    Ausnahmen: Die befristete Auslandsreise-Krankenversicherung nach dem Tarif RV und die Carsharing-Selbstbehalts-Versicherung enden mit Ablauf der beantragten Laufzeit, auch wenn diese ein Jahr beträgt. Es folgt keine automatische Verlängerung.
    Verträge, die auf unbestimmte Laufzeit abgeschlossen werden (Golf-Versicherung): Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag nach einer Vertragslaufzeit von zwölf Monaten monatlich zum Monatsersten unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist kündigen. Der Versicherer kann den Vertrag jährlich unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zur Hauptfälligkeit der Prämie für die nächste Versicherungsperiode kündigen.
  6. Zahlungsbedingungen

    Sie können in Abhängigkeit des jeweiligen Produktes folgende Zahlungsformen auswählen: Kreditkarte, EPS-Online-Überweisung oder Bankeinzug (SEPA-Lastschrift).
    Bei der Zahlform Kreditkarte und EPS-Online-Überweisung erfolgt die Belastung Ihres Kontos unmittelbar nach Vertragsabschluss. Bei der gewählten Zahlungsart Bankeinzug (SEPA-Lastschrift) wird der Zahlbetrag von Ihrem angegebenen Konto eingezogen.
  7. Belehrung über Rücktrittsrechte
    1. Nach § 5c Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)
      1. Sie können von Ihrem Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in geschriebener Form (z. B. Brief, Fax, E-Mail) zurücktreten.
      2. Die Rücktrittsfrist beginnt mit der Verständigung vom Zustandekommen des Versicherungsvertrages (= Zusendung der Polizze bzw. Versicherungsschein), jedoch nicht, bevor Sie den Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Prämienfestsetzung oder -änderung und diese Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten haben.
      3. Die Rücktrittserklärung ist zu richten an: WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group, Schottenring 30, Postfach 80, 1010 Wien, oder per E-Mail an kundenservice@wienerstaedtische.at oder per Fax an +43 (0) 50 350 99 20000. Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass Sie die Rücktrittserklärung vor Ablauf der Rücktrittsfrist absenden. Die Erklärung ist auch wirksam, wenn sie in den Machtbereich Ihres Versicherungsvertreters gelangt.
      4. Mit dem Rücktritt enden ein allfällig bereits gewährter Versicherungsschutz und Ihre künftigen Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag. Hat der Versicherer bereits Deckung gewährt, so gebührt ihm eine der Deckungsdauer entsprechende Prämie. Wenn Sie bereits Prämien an den Versicherer geleistet haben, die über diese Prämie hinausgehen, so hat sie Ihnen der Versicherer ohne Abzüge zurückzuzahlen.
      5. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat, nachdem Sie den Versicherungsschein einschließlich dieser Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten haben.
    2. Nach § 8 Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz (FernFinG)
      1. Wurde der Vertrag ausschließlich im Wege des Fernabsatzes (z. B. Telefon, Internet, E-Mail, SMS, Direct-Mail) abgeschlossen, kann ein Verbraucher vom Vertrag oder seiner Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen zurücktreten.
      2. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Hat aber der Verbraucher die Vertragsbedingungen und Vertriebsinformationen erst nach Vertragsabschluss erhalten, so beginnt die Rücktrittsfrist mit dem Erhalt aller dieser Bedingungen und Informationen.
      3. Die Frist ist jedenfalls gewahrt, wenn der Rücktritt schriftlich oder auf einem anderen, dem Empfänger zur Verfügung stehenden und zugänglichen dauerhaften Datenträger erklärt und diese Erklärung vor dem Ablauf der Frist abgesendet wird.
      4. Das Rücktrittsrecht besteht nicht bei kurzfristigen Versicherungen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat.
  1. Rücktrittswirkungen

    Tritt der Verbraucher vom Vertrag zurück, so hat
    1. der Unternehmer dem Verbraucher unverzüglich, spätestens aber binnen 30 Tagen ab Erhalt der Rücktrittserklärung, jeden Betrag, den er von diesem vertragsgemäß erhalten hat, abzüglich des in Abs. 1 genannten Betrags, zu erstatten;
    2. der Verbraucher unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 30 Tagen ab Absendung der Rücktrittserklärung, dem Unternehmer von diesem erhaltene Geldbeträge und Gegenstände zurückzugeben.

      Der Rücktritt ist zu richten an:
      WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG
      Vienna Insurance Group
      1010 Wien, Schottenring 30
      E-Mail: kundenservice@wienerstaedtische.at

      Die Rücktrittsfrist ist jedenfalls gewahrt, wenn der Rücktritt schriftlich (z. B. per unterschriebenem Brief) oder auf einem anderen uns zur Verfügung gestehenden und zugänglichen dauerhaften Datenträger oder in geschriebener Form (z. B. per E-Mail) erklärt wird und diese Erklärung vor Ablauf der Frist abgesendet wird.
  1. Wesentliche Merkmale des Versicherungsschutzes

    Eine Leistungsbeschreibung über das von Ihnen gewählte Versicherungsprodukt ist dem elektronischen Versicherungsvertrag (der Polizze) und den Versicherungsbedingungen zu entnehmen. Im Versicherungsfall werden Leistungen der Wiener Städtischen mit Beendigung der Erhebungen fällig, die zur Feststellung der Leistungen notwendig sind.
  2. Gültigkeitsdauer der Produktinformationen

    Produktinformationen bleiben so lange gültig, wie sie auf der Website oder in der App der Wiener Städtischen eingesehen werden können.
  3. Vertragsgrundlagen, anwendbares Recht, Gerichtsstand

    Für den Vertragsinhalt sind der Antrag, die Versicherungsbedingungen sowie diese Allgemeinen Informationen maßgebend. Für die gesamte vorvertragliche und vertragliche Rechtsbeziehung gilt österreichisches Recht. Für etwaige Rechtsstreitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis stehen Ihnen die gesetzlichen Gerichtsstände zur Verfügung.
  4. Beschwerdestellen

    Bei Beschwerden wenden Sie sich bitte an die Serviceline +43 (0)50 350 350 oder kundenservice@wienerstaedtische.at oder an die Beschwerdestelle beim Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Stubenring 1, 1010 Wien, versicherungsbeschwerde@sozialministerium.at.
    Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden ec.europa.eu/consumers/odr/
    Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen.
  5. Sprache

    Die in der gesamten Geschäftsbeziehung angewendete Sprache ist Deutsch.
    Bestätigungen für die Reiseversicherung erhalten Sie in deutscher, englischer und spanischer Sprache.
    Bestätigungen für die Krankenversicherung erhalten Sie bei Reisen ins Ausland in deutscher, englischer und spanischer Sprache, bei Reisen nach Österreich in deutscher und englischer Sprache.
  6. Vertragsspeicherung

    Ihre Vertragsdaten werden von uns elektronisch gespeichert, jedoch nicht in einer Weise, die Ihnen den Zugriff darauf ermöglichen würde. 

GOL – Allgemeine Bedingungen zur Golfversicherung

Version: 58KE401 (16.03)

Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Dokument beziehen sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

INHALTSVERZEICHNIS

Sachversicherung

  1. Versicherte Sachen

    Gegenstand der Versicherung sind die Golfausrüstung, bestehend aus Golfschläger, Golfwagen (händisch gezogener oder elektrischer Trolley sowie Golfkart), Golfschlägertaschen, Bälle, Bekleidung und diverses Golfzubehör.
    Die Versicherung erstreckt sich subsidiär auch auf gemietete Golfausrüstung am Golfplatz.
  2. Örtlicher Geltungsbereich

    Der Versicherungsschutz erstreckt sich weltweit, wo auch immer die Golfausrüstung sich gerade befindet. Auf dem Golfplatz, im Auto, im Flugzeug, im Hotel oder zu Hause.
  3. Versicherte Gefahren und Schäden
    1. Feuerversicherung
      Schäden durch Brand, direkten Blitzschlag, Explosion, Absturz und Anprall von Luft und Raumfahrzeugen oder Teilen davon und Abhandenkommen bei diesen Ereignissen.
      Schäden, die durch Überspannung bzw. Induktion infolge Blitzschlages (indirekter Blitzschlag) an versicherten Geräten und Maschinen entstanden sind.
      Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden der oben bezeichneten Art, die durch innere oder äußere Abnützung des Materials oder durch unsachgemäße Instandhaltung der versicherten Sachen hervorgerufen werden.
    2. Sturmschadenversicherung
      Schäden durch Sturm, Hagel, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch und Abhandenkommen bei einem derartigen Ereignis.
    3. Einbruchdiebstahlversicherung
      Schäden durch versuchten oder vollbrachten Einbruchdiebstahl, einfachen Diebstahl und Beraubung.
      Einbruch liegt vor, wenn der Täter in die Räumlichkeiten, in welchen sich die versicherten Sachen befinden
      • durch Eindrücken oder Aufbrechen von Türen, Fenstern oder anderen Gebäudeteilen einbricht,
      • durch Öffnungen, die nicht zum Eintritt bestimmt sind und ein erschwerendes Hindernis darstellen, einsteigt,
      • heimlich einschleicht und aus den abgeschlossenen Räumlichkeiten Sachen entwendet,
      • mit Werkzeugen oder falschen Schlüsseln eindringt,
      • mit richtigen Schlüsseln eindringt, die er sich durch Einbruch in andere Räume eines Gebäudes oder durch Raub angeeignet hat.
         
      Beraubung liegt vor, wenn tätliche Gewalt gegen den Versicherungsnehmer angewendet oder angedroht wird, um versicherte Sachen wegzunehmen.
      1. Einfacher Diebstahl
        Versichert sind Schäden durch einfachen Diebstahl am Golfclubgelände bis zu einer Höchstentschädigung von EUR 1.500,– je Schadenfall. Der Selbstbehalt in jedem Schaden beträgt EUR 200,–.
        In Erweiterung von Artikel 1 gelten auch Bargeld, Mobiltelefone und sonstige persönliche Gegenstände als mitversichert, die zusammen mit der restlichen Golfausrüstung verwahrt wurden.
        Außerdem die ist die Wiederbeschaffung von abhandengekommenen Dokumenten oder Schlüsseln bis zu einem Betrag von EUR 200,– versichert. Der Selbstbehalt kommt dabei nicht zu tragen.
    4. Leitungswasserversicherung
      Schäden durch Austreten von Leitungswasser.
    5. Nicht versichert im Rahmen der Punkte 2.1. bis 2.4. sind Schäden durch Kriegsereignisse jeder Art, Aufruhr, Aufstand, Erdbeben und Kernenergie.
    6. Zusätzlich versichert sind
      1. Ersatz von gebrochenen Schlägern bis zu einer Höchstentschädigung von EUR 400,–,
      2. Hole in One-Versicherung bei der Teilnahme an offiziellen Turnieren bis zu einer Höchstentschädigung von EUR 800,–,
      3. die aufgrund verspäteter Gepäckausfolgung am Reiseziel notwendigen Auslagen für die Miete von Ersatzausrüstung bis zu einer Höchstentschädigung von EUR 200,– (gilt nicht für die Rückreise).
  1. Obliegenheiten
    1. Obliegenheiten vor Eintritt des Schadenfalles
      Der Versicherungsnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die versicherten Gegenstände während der Aufbewahrung entsprechend gesichert und während der Ausübung des Sportes den üblichen Gepflogenheiten entsprechend unter Kontrolle sind.
    2. Obliegenheiten im Schadenfall
      1. Der Versicherungsnehmer hat nach Möglichkeit für die Erhaltung, Rettung und Wiedererlangung der versicherten Sachen zu sorgen und allfällige Weisungen des Versicherers zu befolgen.
      2. Der Schaden muss dem Versicherer innerhalb von 3 Tagen gemeldet werden.
      3. Schäden durch Einbruchdiebstahl, einfachen Diebstahl und Beraubung müssen jedoch sofort der Sicherheitsbehörde gemeldet werden. Vor der Erhebung durch die Sicherheitsbehörde darf der Versicherungsnehmer den Zustand, der durch den Schaden herbeigeführt wurde, ohne Zustimmung des Versicherers nur dann verändern, wenn es zur Schadenminderung erforderlich ist.
      4. Die für die Begründung des Entschädigungsanspruches nötigen Angaben sind auf Verlangen des Versicherers schriftlich zu Protokoll zu geben; die hierzu dienlichen Untersuchungen müssen gestattet und unterstützt werden.
        Der Versicherer kann vom Versicherungsnehmer ein Verzeichnis der vom Schaden betroffenen Sachen mit Wertangabe verlangen.
      5. Bis zur Anzeige des Schadens bei der Sicherheitsbehörde kann die Entschädigungszahlung aufgeschoben werden.
      6. Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflichten des Versicherungsnehmers bewirkt die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Grenzen des § 6 bzw. § 62 VersVG.
  2. Ersatzleistungen
    1. Versicherung auf Erstes Risiko. Der Schaden wird bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme ohne Unterversicherungseinwand ersetzt.
    2. Es wird der Schaden ersetzt, der durch die unmittelbare Einwirkung der versicherten Gefahren oder deren unvermeidliche Folge entsteht.
    3. Bei zerstörten oder entwendeten Sachen die Kosten der Anschaffung neuer Sachen gleicher Art und Güte (Wiederbeschaffungspreis am Tag des Schadens).
    4. Bei beschädigten Sachen die Reparaturkosten, höchstens jedoch die Kosten der Wiederbeschaffung. Restwerte werden gegengerechnet.
    5. Schadenminderungskosten, auch wenn diese erfolglos aufgewendet wurden.
    6. Schäden an geliehenen oder gemieteten Sachen werden nur zum Zeitwert ersetzt.

      Nicht ersetzt werden:
    7. Bei zusammengehörenden Einzelsachen die Entwertung der Gesamtsache, die durch die Beschädigung, Zerstörung oder Entwendung von Einzelsachen entsteht.
    8. Ein persönlicher Liebhaberwert.

      Wieder herbeigeschaffte Sachen:
    9. Erlangt der Versicherungsnehmer über den Verbleib entwendeter Sachen Kenntnis, so hat er dies dem Versicherer unverzüglich zu melden und bei der Wiederbeschaffung der Sachen behilflich zu sein.
    10. Werden die Sachen nach Zahlung der Entschädigung herbeigeschafft, so hat der Versicherungsnehmer die erhaltene Entschädigung, abzüglich der Vergütung für einen allfälligen Minderwert, zurückzugeben oder die Sachen dem Versicherer zu übereignen.

Haftpflichtversicherung

  1.  Versicherungsfall
    1. Als Versicherungsfall gilt ein Schadenereignis, das vom Versicherungsnehmer bei der Ausübung des Golfsports verursacht wird, und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten.
    2. Mehrere auf derselben oder gleichartigen Ursache beruhende Schadenereignisse gelten als ein Versicherungsfall.
  2. Versicherungsschutz
    1. Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer
      1. die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer bei der Ausübung des Golfsportes wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat rechtlichen Inhalts erwachsen.
      2. Rettungskosten; ferner die den Umständen nach gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht, und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt erweist. Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der über Weisung des Versicherers geführten Verteidigung in einem Straf-oder Disziplinarverfahren.
        Die Kosten werden auf die Versicherungssumme angerechnet.
    2. Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen; Sachschäden sind die Beschädigung oder Vernichtung von körperlichen Sachen.
    3. Die Versicherung gilt subsidiär, das heißt falls kein Versicherungsschutz aus einer anderen bereits bestehenden Haftpflichtversicherung (z. B. im Rahmen der Haushaltsversicherung) vorhanden ist.
  3. Leistungsumfang
    1. Die vereinbarte Pauschalversicherungssumme in der Höhe von EUR 1.000.000,– stellt die Höchstleistung des Versicherers für einen Versicherungsfall im Sinne des Artikels 1 dar, und zwar auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere schadenersatzpflichtige Personen erstreckt. Sie gilt für Personen und Sachschäden zusammen und wird für innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretene Versicherungsfälle höchstens einmal geleistet.
    2. Die Versicherung umfasst die den Umständen nach gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht, und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt erweist.
    3. Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der über Weisung des Versicherers geführten Verteidigung in einem Straf-oder Disziplinarverfahren. Kosten gemäß Punkt 2 und 3 sowie Rettungskosten werden auf die Versicherungssumme angerechnet.
  4. Örtlicher Geltungsbereich

    Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die weltweit eingetreten sind.
  5. Zeitlicher Geltungsbereich

    Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes (Laufzeit des Versicherungsvertrages unter Beachtung rechtzeitiger Prämieneinzahlung durch den Versicherungsnehmer) eingetreten sind.
  6. Ausschlüsse
    1. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die
      1. dem Versicherten selbst und dessen Angehörigen (Ehegatte, Verwandte in gerader aufsteigender und absteigender Linie, Schwieger, Adoptiv-und Stiefeltern, im gemeinsamen Haushalt lebende Geschwister; außereheliche Gemeinschaft ist in ihrer Auswirkung der ehelichen gleichgestellt) zugefügt werden;
      2. rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt werden.
    2. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an
      1. Sachen, die der Versicherte oder die für ihn handelnden Personen entliehen, gemietet, geleast, gepachtet oder in Verwahrung genommen haben;
      2. Sachen, die bei der infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen.
    3. Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder Abhandenkommen körperlicher Sachen sind nicht gedeckt.
    4. Versicherungsfälle, deren Ursache in die Zeit vor Versicherungsbeginn fallen, sind nicht gedeckt.
    5. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen verursachen durch Haltung oder Verwendung von
      1. Luftfahrzeugen,
      2. Luftfahrtgeräten,
      3. Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung oder ihrer Verwendung im Rahmen des versicherten Risikos ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen. Dieser Ausschluss bezieht sich jedoch nicht auf die Verwendung von Kraftfahrzeugen als ortsgebundene Kraftquelle.
        Die Begriffe Luftfahrzeug und Luftfahrtgerät sind im Sinne des Luftfahrtgesetzes (BGBl. Nr. 253/1957), die Begriffe Kraftfahrzeug, Anhänger und behördliche Kennzeichen im Sinne des Kraftfahrgesetzes (BGBl. Nr. 267/1967), beide in der jeweils geltenden Fassung, auszulegen.
  7. Obliegenheiten; Vollmacht des Versicherers
    1. Der Versicherte hat dem Versicherer insbesondere anzuzeigen:
      1. die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;
      2. die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung eines Straf-, Verwaltungsstraf-oder Disziplinarverfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten;
      3. alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzforderungen;
      4. der Versicherte ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Schadenersatzanspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu vergleichen.
    2. Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Verpflichtung zur Leistung alle ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
  8. Vertragslaufzeit und Kündigungsrecht

    Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Die Versicherung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
    Der Versicherer kann den Vertrag jährlich unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zur Hauptfälligkeit der Prämie für die nächste Versicherungsperiode kündigen.
    Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag nach einer Vertragslaufzeit von mindestens zwölf Monaten monatlich zum Monatsersten unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist kündigen. 

767 - Sanktionsklausel/Sanction Clause (2019)

Version: 767 (2019)

- für Versicherungsnehmer mit Sitz in Österreich

Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Republik Österreich entgegenstehen.

Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika oder andere Länder erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder österreichische Rechtsvorschriften entgegenstehen.

- for Insured registered outside of Austria

No (re)insurer shall be deemed to provide cover and no (re)insurer shall be liable to pay any claim or provide any benefit hereunder to the extent that the provision of such cover, payment of such claim or provision of such benefit would expose that (re)insurer to any sanction, prohibition or restriction under United Nations resolutions or the trade or economic sanctions, laws or regulations of the European Union, Austria or the United States of America (provided that this does not violate any regulation or specific national law applicable to the undersigned (re)insurer).