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Vertragsbedingungen inkl. Informationen zum Versicherungsabschluss
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Vertragsbedingungen inkl. Informationen zum Versicherungsabschluss

ALLGEMEINE INFORMATIONEN (VERTRIEBSINFORMATIONEN) FÜR DEN ABSCHLUSS VON VERSICHERUNGEN AUF DER WEBSITE DER WIENER STÄDTISCHE VERSICHERUNG AG VIENNA INSURANCE GROUP (KURZ: WIENER STÄDTISCHE)

Version: 58KW117 (21.11)

Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Dokument beziehen sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

INHALTSVERZEICHNIS

  1. Angaben zum Versicherer

    Name und Anschrift: WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG
    Vienna Insurance Group, 1010 Wien, Schottenring 30
    Rechtsform und Sitz: Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien
    24-Stunden-Telefon-Service: +43 (0)50 350 350
    E-Mail: kundenservice@wienerstaedtische.at
    Website: www.wienerstaedtische.at
    Firmenbuchnummer: FN 333376i
    Firmenbuchgericht: Handelsgericht Wien
    Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer: ATU 65254066
    Hauptgeschäftstätigkeit: Die Wiener Städtische betreibt direkt und indirekt die Lebensversicherung einschließlich Zusatzversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung sowie die Schadensversicherung (Sach- und Vermögensschadenversicherung) in den Versicherungszweigen, deren Betrieb ihr von der Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigt ist, soweit der Betrieb durch die Aufsichtsbehörde genehmigt wurde.
    Aufsichtsbehörde: Finanzmarktaufsicht (FMA), 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5.
    Die Wiener Städtische ist Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich, der Landeskammern in allen Bundesländern und des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs. Als Versicherungsunternehmen unterliegt die Wiener Städtische den Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG).
  2. Geltungsbereich

    Diese Informationen gelten für alle Versicherungsverträge, die Sie mit der Wiener Städtischen über die Website der Wiener Städtischen abschließen. Darüber hinaus gelten die für das jeweilige Versicherungsprodukt vorgesehenen Versicherungsbedingungen.
  1. Zustandekommen des Versicherungsvertrages (Vertragsabschluss)

    Auf der Website www.wienerstaedtische.at der Wiener Städtischen haben Sie die Möglichkeit, online einen Antrag auf Abschluss einer Versicherung zu stellen. Einfach das interaktiv erstellte Online-Formular vollständig und korrekt ausfüllen und abschicken. Die Antragstellung begründet noch keinen Versicherungsschutz. Sollte aufgrund Ihrer Angaben keine Antragstellung möglich sein, werden sie darüber unverzüglich auf der Website informiert. Nach erfolgreicher Antragstellung erhalten Sie von uns unverzüglich ein E-Mail mit der Bestätigung des Zugangs Ihres Antrages. Mit Zugang dieses E-Mails ist der Versicherungsantrag bei uns eingelangt und wird geprüft. Außerdem werden Ihnen die dem Versicherungsantrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen per E-Mail übermittelt sowie diese Allgemeinen Informationen als Pflichtdownload zur Verfügung gestellt. Der Versicherungsvertrag kommt mit Zugang der Versicherungsbestätigung oder der Polizze des Versicherers zustande. Den Versicherungsvertrag (die Polizze) erhalten Sie per E-Mail. Wir empfehlen, diese Unterlagen gut aufzubewahren, da sie Daten zum Versicherungsvertrag enthalten, die im Versicherungsfall benötigt werden. Es wurden keine Nebenabreden getroffen. An diesen Antrag bleibt der Versicherungsnehmer sechs Wochen gebunden.
  2. Beginn des Versicherungsschutzes
    Flugmodelle bis max. 25 kg (ohne Sensor):
    Der Versicherungsschutz beginnt erst nach Zustellung des Versicherungsvertrages (Polizze) ab dem im Antrag genannten Datum.

    Unbemannte Luftfahrzeuge der Betriebskategorie open (mit Sensor):
    Nach erfolgreicher Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie per E-Mail eine Versicherungsbestätigung. Der Versicherungsschutz beginnt erst nach Zustellung dieses E-Mails ab dem im Antrag genannten Datum.
  3. Vorvertragliche Anzeigepflicht

    Der Versicherungsnehmer ist gemäß § 16 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) verpflichtet, Fragen nach gefahrenerheblichen Umständen richtig und vollständig zu beantworten. Unvollständige oder unrichtige Angaben hindern den Versicherer, die von ihm übernommene Gefahr richtig einzuschätzen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht kann der Versicherer unter bestimmten Umständen vom Vertrag zurücktreten oder ihn anfechten und gegebenenfalls die Leistung verweigern.
    Treten zwischen Antragstellung und Zustellung des Versicherungsvertrages (der Polizze) Änderungen in den gefahrerheblichen Umständen ein, ist der Versicherer davon unverzüglich zu verständigen.
    Für sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist die geschriebene Form erforderlich, sofern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde.
  4. Information zur Prämie

    Die Prämie finden Sie auf Ihrem online erstellten Versicherungsantrag. Die Prämien beinhalten die Versicherungssteuer und stellen eine Gesamtprämie dar. Sie gelten zum Zeitpunkt der Online-Antragstellung. Die Prämie ist in Euro angegeben. Für den Abschluss ist ein aufrechter Internetzugang erforderlich, der zusätzlich Kosten verursachen kann, die gegebenenfalls von Ihnen zu tragen sind. Sonst fallen keine Zusatzkosten an.
  5. Vertragslaufzeit und Prämienzahlungsdauer

    Der Vertrag ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten, jährlich kündbar.
    Näheres finden Sie in den Versicherungsbedingungen, welche dem jeweiligen Vertrag zugrunde liegen.
    Die Prämienzahlungsdauer entspricht der vereinbarten Vertragslaufzeit.
  6. Zahlungsbedingungen

    Sie können die Zahlungsform Bankeinzug (SEPA-Lastschrift) wählen. Der Zahlbetrag wird je nach gewählter Zahlungsweise (monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich) von Ihrem angegebenen Konto eingezogen.
  7. Belehrung über Rücktrittsrechte
    1. Nach § 5c Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)
      1. Sie können von Ihrem Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in geschriebener Form (z. B. Brief, Fax, E-Mail) zurücktreten.
      2. Die Rücktrittsfrist beginnt mit der Verständigung vom Zustandekommen des Versicherungsvertrages (= Zusendung der Polizze bzw. Versicherungsschein), jedoch nicht, bevor Sie den Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Prämienfestsetzung oder -änderung und diese Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten haben.
      3. Die Rücktrittserklärung ist zu richten an: WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group, Schottenring 30, Postfach 80, 1010 Wien, oder per E-Mail an kundenservice@wienerstaedtische.at oder per Fax an +43 (0) 50 350 99 20000. Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass Sie die Rücktrittserklärung vor Ablauf der Rücktrittsfrist absenden. Die Erklärung ist auch wirksam wenn sie in den Machtbereich Ihres Versicherungsvertreters gelangt.
      4. Mit dem Rücktritt enden ein allfällig bereits gewährter Versicherungsschutz und Ihre künftigen Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag. Hat der Versicherer bereits Deckung gewährt, so gebührt ihm eine der Deckungsdauer entsprechende Prämie. Wenn Sie bereits Prämien an den Versicherer geleistet haben, die über diese Prämie hinausgehen, so hat sie Ihnen der Versicherer ohne Abzüge zurückzuzahlen.
      5. Ihr Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat, nachdem Sie den Versicherungsschein einschließlich dieser Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten haben.
    2. Nach § 8 Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz (FernFinG)
      1. Wurde der Vertrag ausschließlich im Wege des Fernabsatzes (z. B. Telefon, Internet, E-Mail, SMS, Direct-Mail) abgeschlossen, kann ein Verbraucher vom Vertrag oder seiner Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen zurücktreten.
      2. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Hat aber der Verbraucher die Vertragsbedingungen und Vertriebsinformationen erst nach Vertragsabschluss erhalten, so beginnt die Rücktrittsfrist mit dem Erhalt aller dieser Bedingungen und Informationen.
      3. Die Frist ist jedenfalls gewahrt, wenn der Rücktritt schriftlich oder auf einem anderen, dem Empfänger zur Verfügung stehenden und zugänglichen dauerhaften Datenträger erklärt und diese Erklärung vor dem Ablauf der Frist abgesendet wird.
      4. Das Rücktrittsrecht besteht nicht bei kurzfristigen Versicherungen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat.
  8. Rücktrittswirkungen

    Tritt der Verbraucher Vertrag zurück, so hat
    1. der Unternehmer dem Verbraucher unverzüglich, spätestens aber binnen 30 Tagen ab Erhalt der Rücktrittserklärung, jeden Betrag, den er von diesem vertragsgemäß erhalten hat, abzüglich des in Abs. 1 genannten Betrags, zu erstatten;
    2. der Verbraucher unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 30 Tagen ab Absendung der Rücktrittserklärung, dem Unternehmer von diesem erhaltene Geldbeträge und Gegenstände zurückzugeben.

      Der Rücktritt ist zu richten an:
      WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG
      Vienna Insurance Group
      1010 Wien, Schottenring 30
      kundenservice@wienerstaedtische.at 

      Die Rücktrittsfrist ist jedenfalls gewahrt, wenn der Rücktritt schriftlich (z. B. per unterschriebenem Brief) oder auf einem anderen uns zur Verfügung stehenden und zugänglichen dauerhaften Datenträger oder in geschriebener Form (z. B. per E-Mail) erklärt wird und diese Erklärung vor Ablauf der Frist abgesendet wird.
  1. Wesentliche Merkmale des Versicherungsschutzes

    Eine Leistungsbeschreibung über das von Ihnen gewählte Versicherungsprodukt ist dem Versicherungsvertrag (der Polizze) und den Versicherungsbedingungen zu entnehmen. Im Versicherungsfall werden Leistungen der Wiener Städtischen mit Beendigung der Erhebungen fällig, die zur Feststellung der Leistungen notwendig sind.
  2. Gültigkeitsdauer der Produktinformationen
    Produktinformationen bleiben so lange gültig, wie sie auf der Website der Wiener Städtischen eingesehen werden können.
  3. Vertragsgrundlagen, anwendbares Recht, Gerichtsstand

    Für den Vertragsinhalt sind der Antrag, die Versicherungsbedingungen sowie diese Allgemeinen Informationen maßgebend. Für die gesamte vorvertragliche und vertragliche Rechtsbeziehung gilt österreichisches Recht. Für etwaige Rechtsstreitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis stehen Ihnen die gesetzlichen Gerichtsstände zur Verfügung.
  4. Beschwerdestellen

    Bei Beschwerden wenden Sie sich bitte an die Serviceline +43 (0)50 350 350 oder kundenservice@wienerstaedtische.at oder an die Beschwerdestelle beim Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Stubenring 1, 1010 Wien, versicherungsbeschwerde@sozialministerium.at.
    Die Möglichkeit den Rechtsweg zu bestreiten, bleibt davon unberührt. Im Falle von Streitigkeiten können Sie sich an die Verbraucherschlichtungsstelle www.verbraucherschlichtung.at wenden. Die Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren ist freiwillig.
    Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden ec.europa.eu/consumers/odr/ Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen.
  5. Sprache

    Die in der gesamten Geschäftsbeziehung angewendete Sprache ist Deutsch.
  6. Vertragsspeicherung

    Ihre Vertragsdaten werden von uns elektronisch gespeichert, jedoch nicht in einer Weise, die Ihnen den Zugriff darauf ermöglichen würde.

877 – Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Luftfahrzeugen (LHVB 1995)

Version: 55KT877/online (17.12)

Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Dokument beziehen sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

INHALTSVERZEICHNIS

  1. Versicherungsfall und Versicherungsschutz
    1. Versicherungsfall
      Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das durch die Verwendung des versicherten Luftfahrzeuges oder Luftfahrtgerätes entsteht und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen (Pkt. 2) erwachsen oder erwachsen könnten.
    2. Versicherungsschutz
      1. Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer
        1. die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen; * )
        2. die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung im Rahmen des Art. 5, Pkt. 5.
      2. Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen, Sachschäden sind die Beschädigung oder die Vernichtung von körperlichen Sachen.
      * ) In der Folge kurz „Schadenersatzverpflichtungen“ genannt.
  2. Erweiterung des Versicherungsschutzes
    1. Mitversicherte Personen
      Mitversichert sind Schadenersatzverpflichtungen
      1. des jeweiligen Halters;
      2. der Besatzungsmitglieder und jener Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung tätig sind;
      3. des berechtigten Benützers;
      4. der Fluglehrer, Fallschirmsprunglehrer und Ausbildungsleiter, auch aus Anweisungen dieser Personen vom Boden aus;
      5. der Schüler, wenn sie unter Aufsicht des verantwortlichen Lehrers (Pkt. 1.4.) stehen.
    2. Prüfflüge
      Versichert sind Prüfflüge (Flüge zur Überprüfung und Überführung), die über behördliche Anordnung von einem hiezu zugelassenen Luftfahrzeugführer (Luftfahrer) nach durchgeführter amtlicher Bauprüfung unter Einhaltung der hiefür bestehenden Vorschriften vorgenommen werden.
  3. Örtlicher Geltungsbereich des Versicherungsschutzes

    Soweit nichts anderes vereinbart ist, erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Versicherungsfälle in Europa (im geografischen Sinn), den außereuropäischen Mittelmeer-Anrainerstaaten, auf den Kanarischen Inseln, Madeira und den Azoren.
  4. Zeitlicher Geltungsbereich des Versicherungsschutzes

    Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetreten sind.
  5. Summenmäßiger Umfang des Versicherungsschutzes
    1. Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versicherers für einen Versicherungsfall im Sinne des Art. 1, Pkt. 1. dar, und zwar auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
    2. Liegt dem Versicherungsvertrag eine Pauschalversicherungssumme zugrunde, wird gleichwohl die Befriedigung der Schadenersatzansprüche nach Maßgabe der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen für Personen- und Sachschäden nicht berührt. Die Pauschalversicherungssumme umfasst alle Leistungen des Versicherers für einen Versicherungsfall aus Personen- und Sachschäden.
    3. An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die der Versicherungsnehmer kraft Gesetzes oder gerichtlicher Anordnung zur Deckung einer Schadenersatzverpflichtung zu erbringen hat, beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfang wie an der Ersatzleistung.
    4. Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus demselben Versicherungsfall noch verbleibenden Rest der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente erstattet. Der Kapitalwert der Rente wird zu diesem Zweck aufgrund der österreichischen Sterbetafel ÖEM 80/82 und eines Zinsfußes von jährlich 3 % ermittelt (siehe Rententafel).
    5. Rettungskosten, Kosten
      1. Die Versicherung umfasst den Ersatz von Rettungskosten.
      2. Die Versicherung umfasst ferner die den Umständen nach gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht, und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt erweist.
      3. Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der über Weisung des Versicherers geführten Verteidigung in einem Strafverfahren. Kosten gemäß den Punkten 5.1. bis 5.3. werden auf die Versicherungssumme angerechnet.
    6. Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Schadenersatzanspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert und der Versicherer mittels eingeschriebenen Briefes die Erklärung abgibt, seinen vertragsmäßigen Anteil an Entschädigung und Kosten zur Verfügung zu halten, hat der Versicherer für den von der erwähnten Erklärung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
  6. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz

    Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Ausschlüsse vom Versicherungsschutz:
    Nicht versichert sind Ansprüche,
    1. soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einer besonderen Zusage über den Umfang der gesetzlichen Schadenersatzpflicht hinausgehen;
    2. gegen schadenersatzpflichtige Personen, die einen Schaden rechtswidrig oder vorsätzlich herbeigeführt haben;
    3. von Insassen des versicherten Luftfahrzeuges. Insassen sind alle Personen, die sich im bzw. am Flugzeug (z. B. über Bergeseil mit diesem verbunden) befinden;
    4. von Versicherungsnehmern aus dem gegenständlichen Versicherungsvertrag. Bei juristischen Personen, geschäftsunfähigen und beschränkt geschäftsfähigen Personen werden die gesetzlichen Vertreter dem Versicherungsnehmer gleichgehalten;
    5. aus Arbeitsunfällen von Arbeitnehmern des Versicherungsnehmers oder Halters im Sinn der Sozialversicherungsgesetze. Forderungen eines Sozialversicherungsträgers gegen den Arbeitgeber oder diesem gemäß den Sozialversicherungsgesetzen gleichgestellte Personen fallen nicht unter diese Ausschlussbestimmung;
    6. aus Flügen mit Spezialaufgaben (z. B. Lastenabwürfe, Transporte von Außenlasten, Luftbildaufnahmen, Vermessungsflüge, Agrarflüge, Schleppen von Reklametransparenten und Segelflugzeugen);
    7. aus Flügen im ursächlichen Zusammenhang mit der Teilnahme an Luftfahrtveranstaltungen (z. B. Wettbewerbe und Schauvorstellungen) im Ausland;
    8. aus Akrobatik-, Kunst- und Rekordflügen;
    9. für Schäden an Sachen, die sich im versicherten Luftfahrzeug befinden;
    10. für Schäden an Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen entliehen, gemietet, geleast, gepachtet oder in Verwahrung genommen haben, sei es auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung;
    11. für Schäden an beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen;
    12. für Schäden, die durch Mitnahme von explosionsgefährlichen oder leichtentzündlichen Stoffen oder Gasen entstehen. Betriebsstofftanks, Leuchtmunition und Sauerstoffflaschen in der für den Flug erforderlichen Menge, ferner Flaschen mit Pressluft und Kohlensäure in der zur Bedienung von Radbremsen und Schwimmböden erforderlichen Menge fallen nicht unter diese Ausschlussbestimmungen;
    13. die im Zusammenhang mit Gewalthandlungen von Staaten oder gegen Staaten und ihre Organe, von politischen und terroristischen Organisationen, anlässlich öffentlicher Versammlungen, Kundgebungen und Aufmärschen sowie anlässlich von Streiks und Aussperrungen entstehen;
    14. die durch oder im Zusammenhang mit einer Entführung oder jeder ungesetzlichen Besitzergreifung oder widerrechtlichen Kontrolle von Flugzeugen oder Flugbesatzungen (einschließlich des Versuches einer solchen Besitzergreifung oder Kontrolle) durch eine Person bzw. mehrere Personen, die ohne Genehmigung des Versicherungsnehmers handeln, entstehen. Das Flugzeug kann erst wieder bei der unversehrten Rückkehr (Landung) des Flugzeuges zum Versicherungsnehmer auf einem durch die geografische Begrenzung (örtlicher Geltungsbereich) im Versicherungsvertrag nicht ausgeschlossenen und für die Operation des Flugzeuges vollkommen geeigneten Flugplatz als unter der Kontrolle des Versicherungsnehmers befindlich erachtet werden. Eine solche unversehrte Rückkehr erfordert, dass das Flugzeug mit abgestellten Triebwerken und ohne Zwang geparkt ist;
    15. für Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkungen der Kernenergie stehen oder aus der Verseuchung durch radioaktive Stoffe;
    16. für Schäden
      • in mittelbarem oder unmittelbarem Zusammenhang mit Lärm (ob für das menschliche Ohr hörbar oder nicht), Vibration, Überschallknall und jeglicher damit im Zusammenhang stehender Erscheinung
      • durch Verschmutzung und Verseuchung jeglicher Art,
      • durch elektrische und elektromagnetische Störung,
      sofern diese Schäden jedoch nicht auf Feuer oder Explosion aus einem Absturz, einer Kollision oder einem angemeldeten Noteinflug, der anormale Flugoperationen mit sich bringt, zurückzuführen sind.
  7. Obliegenheiten

    Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe § 6 Versicherungsvertragsgesetz bewirkt, werden bestimmt:
    1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen einzuhalten; die erforderlichen behördlichen Genehmigungen müssen erteilt sein.
    2. Die Vorschriften des Herstellers über die Verwendung und Wartung des versicherten Luftfahrzeuges oder Luftfahrtgerätes sind einzuhalten.
    3. Der Pilot muss die behördlich vorgeschriebene Erlaubnis zum Führen des Luftfahrzeuges, der Fallschirmspringer den für den betreffenden Absprung erforderlichen Luftfahrerschein (Luftfahrerbewilligung) besitzen. Ist der Pilot oder Fallschirmspringer Schüler, besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn den behördlichen Vorschriften über die Zulassung als Schüler für diese Tätigkeit entsprochen wurde.
    4. Neben dem Piloten muss auch das übrige Personal die zur Ausübung dieses Dienstes bei dem betreffenden Flug behördlich vorgeschriebenen Zeugnisse besitzen.
    5. Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu unternehmen, um Ursachen, Hergang und Folgen des Versicherungsfalles aufzuklären und den entstandenen Schaden gering zu halten.
    6. Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, vom Versicherungsfall zu informieren, und zwar schriftlich, falls erforderlich auch fernmündlich oder fernschriftlich.
      Insbesondere sind anzuzeigen:
      1. der Versicherungsfall;
      2. die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;
      3. die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder gegen mitversicherte Personen;
      4. alle Maßnahmen zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzforderungen.
    7. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Feststellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens zu unterstützen.
      1. Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Informationen zu geben und ihm die Prozessführung zu überlassen.
      2. Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der Weisungen des Versicherers nicht möglich, so hat der Versicherungsnehmer aus eigenem innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen vorzunehmen.
      3. Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Schadenersatzanspruch anzuerkennen, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer nach den Umständen die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern konnte.
  8. Abtretung des Versicherungsanspruches
    1. Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Verpflichtung zur Leistung alle ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
    2. Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
  9. Versicherung für fremde Rechnung

    Soweit die Versicherung neben Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers selbst auch Schadenersatzverpflichtungen anderer Personen umfasst, sind alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäß anzuwenden; sie sind neben dem Versicherungsnehmer im gleichen Umfang wie dieser für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu.
  10. Versicherungsperiode, Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes
    1. Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Vertrag nicht für kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres.
    2. Die erste oder einmalige Prämie einschließlich Gebühren ist vom Versicherungsnehmer unverzüglich nach dem Abschluss des Versicherungsvertrages und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung zu bezahlen (Einlösung der Polizze).
    3. Bei Zahlungsverzug gelten die §§ 38 ff VersVG.
    4. Der Versicherungsschutz beginnt mit der Einlösung der Polizze (Pkt. 2.), jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Wird die Polizze erst danach ausgehändigt, dann aber die Prämie binnen 14 Tagen oder ohne schuldhaften weiteren Verzug gezahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn gegeben.
    5. Soll der Versicherungsschutz jedenfalls schon vor der Einlösung der Polizze beginnen (vorläufige Deckung), ist die ausdrückliche Zusage der vorläufigen Deckung durch den Versicherer erforderlich. Die Ausstellung einer Versicherungsbestätigung gemäß § 109 der Verordnung über Luftverkehr vom 21. 8. 1936, RGBL. I S. 659, in der Fassung des Luftfahrtgesetzes vom 2. 12. 1957, BGBL. Nr. 253, bewirkt die Übernahme einer vorläufigen Deckung.
      Die vorläufige Deckung endet mit der Annahme des Antrages (Zustellung der Polizze).
      Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige Deckung mit einer Frist von zwei Wochen zu kündigen. Dem Versicherer gebührt in diesem Fall die auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende anteilige Prämie.
  11. Veräußerung, Risikowegfall

    Bei Veräußerung des versicherten Luftfahrzeuges oder Luftfahrtgerätes gelten die §§ 69 ff VersVG; bei Wegfall des versicherten Risikos gilt § 68 VersVG. Als Wegfall des versicherten Risikos gilt auch der Wegfall der behördlichen Genehmigung.
  12. Kündigung
    1. Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles der Versicherer seine Verpflichtung zur Leistung der Entschädigung dem Versicherungsnehmer gegenüber anerkannt oder die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert, so ist jeder Teil berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen. Das gleiche gilt, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten zum Rechtsstreit kommen zu lassen.
    2. Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monates seit der Anerkennung der Entschädigungspflicht oder der Verweigerung der Entschädigung oder seit Eintritt der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
    3. Wird der Versicherungsvertrag während der Versicherungsperiode aufgelöst, gebührt dem Versicherer die Prämie für die bis dahin verstrichene Vertragslaufzeit.
  13. Fälligkeit der Leistung des Versicherers, Verjährung, Klagefrist
    1. Der Versicherer hat die Entschädigung binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an zu leisten, in welchem der Dritte vom Versicherungsnehmer befriedigt oder der Anspruch des Dritten durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist. Soweit Kosten zu ersetzen sind, ist die Entschädigung binnen zwei Wochen von der Mitteilung der Berechnung an zu leisten.
    2. Für die Verjährung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag und die Geltendmachung von Ansprüchen auf Leistung gilt § 12 VersVG.
  14. Gerichtsstand

    Für die aus diesem Versicherungsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist neben den gesetzlich zuständigen Gerichten das Gericht des inländischen Wohnsitzes des Versicherungsnehmers zuständig.
  15. Schriftliche Form der Erklärungen des Versicherungsnehmers

    Soweit in den Bedingungen nichts anderes vorgesehen ist, bedürfen sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers an den Versicherer der Schriftform.

Soweit die LHVB 1995 oder allfällige besondere Vereinbarungen keine Sonderregelungen beinhalten, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die zitierten Bestimmungen des VersVG sind im Anhang abgedruckt.
 

Rententafel

aufgrund der österreichischen allgemeinen Sterbetafel OEM 80/82 und eines Zinsfußes von jährlich 3 % (Art. 5, Pkt. 4)
Jahresbeitrag der monatlich im Voraus zahlbaren lebenslangen*) Rente für eine kapitalsmäßige Berechnungsgrundlage von EUR 1.000,–

 

Alter**) Jahresrente in EUR   Alter**) Jahresrente in EUR   Alter**) Jahresrente in EUR   Alter**) Jahresrente in EUR
0 34,95   20 39,06   40 49,69   60 80,60
1 34,60   21 39,37   41 50,57   61 83,39
2 34,74   22 39,70   42 51,50   62 86,40
3 34,90   23 40,04   43 52,48   63 89,65
4 35,07   24 40,40   44 53,50   64 93,17
5 35,26   25 40,78   45 54,58   65 96,97
6 35,45   26 41,18   46 55,72   66 101,07
7 35,65   27 41,60   47 56,92   67 105,49
8 35,86   28 42,04   48 58,18   68 110,25
9 36,09   29 42,50   49 59,51   69 115,35
10 36,32   30 42,99   50 60,91   70 120,86
11 36,56   31 42,99   51 62,40   71 126,78
12 36,81   32 44,06   52 63,96   72 133,18
13 37,08   33 44,64   53 65,62   73 140,07
14 37,35   34 45,26   54 67,37   74 147,44
15 37,63   35 45,91   55 69,24   75 155,31
16 37,92   36 45,59   56 71,22   76 163,71
17 38,20   37 47,31   57 73,34   77 172,68
18 38,48   38 48,06   58 75,60   78 182,27
19 38,76   39 48,86   59 78,01   79 192,58
                  80 203,62

*) Bei zeitlich begrenzten Renten ist die Höhe der auf eine Versicherungssumme von EUR 73,– entfallenden Jahresrente aus denselben Rechnungsgrundlagen zu erstellen.

**) Für die Berechnung der Rente ist das Alter des Rentners an seinem dem Beginn des Rentenbezuges nächstgelegenen Geburtstag maßgebend.
 

 

Anhang

Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag (VersVG) – in der Fassung von 2002
(Wiedergabe der in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen erwähnten Bestimmungen des Gesetzes.)

 

 
§ 6.
(1 a)
Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist.
(2)
Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber – unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1 a – zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
(3)
Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat.
(4)
Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam.
(5)
Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind oder ihm eine andere Urkunde ausgefolgt worden ist, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.

§ 12.
(1)
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Steht der Anspruch einem Dritten zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers bekanntgeworden ist; ist dem Dritten dieses Recht nicht bekanntgeworden, so verjähren seine Ansprüche erst nach zehn Jahren.
(2)
Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Einlangen einer schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung begründet ist. Nach zehn Jahren tritt jedoch die Verjährung jedenfalls ein.
(3)
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch in einer dem Abs. 2 entsprechenden Weise sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie ist für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den erhobenen Anspruch und für die Zeit, in der der Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs gehindert ist, gehemmt.

§ 38.
(1)
Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsvertrags und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird.
(2)
Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert war.
(3)
Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat.
(4)
Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus.

§ 39.
(1)
Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung ohne Beachtung dieser Vorschriften ist unwirksam.
(2)
Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprämie im Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war.
(3)
Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
(4)
Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus.

§ 39 a.
Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens aber mit 60 Euro im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein.

§ 68.
(1)
Besteht das versicherte Interesse beim Beginn der Versicherung nicht oder gelangt, falls die Versicherung für ein künftiges Unternehmen oder sonst für ein künftiges Interesse genommen ist, das Interesse nicht zur Entstehung, so ist der Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Zahlung der Prämie frei; der Versicherer kann eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
(2)
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, so gebührt dem Versicherer die Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, in welchem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
(3)
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung durch ein Kriegsereignis oder durch eine behördliche Maßnahme aus Anlass eines Krieges weg oder ist der Wegfall des Interesses die unvermeidliche Folge eines Krieges, so gebührt dem Versicherer nur der Teil der Prämie, welcher der Dauer der Gefahrtragung entspricht.
(4)
In den Fällen der Abs. 2 und 3 sind die dem Versicherungsnehmer zurückzuerstattenden Prämienteile erst nach Kriegsende zu zahlen.

§ 69.
(1)
Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt an Stelle des Veräußerers der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
(2)
Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintrittes laufende Versicherungsperiode entfällt, haften der Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand.
(3)
Der Versicherer hat die Veräußerung in Ansehung der durch das Versicherungsverhältnis gegen ihn begründeten Forderungen erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von ihr Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 1394 bis 1396 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.

§ 70.
(1)
Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt hat.
(2)
Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen; die Kündigung kann nur mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monates nach dem Erwerb ausgeübt wird; hatte der Erwerber von der Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monates von dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt hat.
(3)
Wird das Versicherungsverhältnis auf Grund dieser Vorschriften gekündigt, so hat der Veräußerer dem Versicherer die Prämie zu zahlen; der Erwerber haftet in diesen Fällen für die Prämie nicht.

§ 71.
(1)
Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Wird die Anzeige weder vom Erwerber noch vom Veräußerer unverzüglich erstattet, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.
(2)
Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt bestehen, wenn ihm die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn die Anzeige nicht vorsätzlich unterlassen worden ist und die Veräußerung keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist.


01A – Asbestausschlussklausel

Version: o.D.

Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Schäden, die direkt oder indirekt auf Asbest oder asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind oder mit diesen im Zusammenhang stehen.


4389K – Kriegs-, Entführungs- und andere Risiken

Version: 12.2022

Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Dokument beziehen sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Luftfahrzeugen (LHVB 1995) werden wie folgt abgeändert:

I. Änderung der Ausschlüsse betreffend Kriegs-, Entführungs- und andere Risiken

1. Artikel 6 Ziffer 13 lautet wie folgt, wobei im Zweifelsfall der englische Text maßgebend ist:

 

Artikel 6 Z 13: Article 6 Z 13:
Nicht versichert sind Ansprüche verursacht durch The Policy does not cover claims caused by

a) Krieg, Invasion, Handlungen ausländischer Feinde, Feindseligkeiten (mit oder ohne Kriegserklärung), Bürgerkrieg, Rebellion, Revolution, Aufstand, Kriegsrecht, militärische oder widerrechtliche Machtübernahme oder Versuche zur widerrechtlichen Machtübernahme;

a) War, invasion, acts of foreign enemies, hostilities (whether war be declared or not), civil war, rebellion, revolution, insurrection, martial law, military or usurped power or attempts at usurpation of power.

b) jede feindselige Explosion einer Kriegswaffe unter Anwendung atomarer oder nuklearer Kernspaltung und/ oder -fusion oder jede andere ähnliche Reaktion oder radioaktive Strahlung; b) Any hostile detonation of any weapon of war employing atomic or nuclear fission and/or fusion or other like reaction or radioactive force or matter.
c) Streik, Aufruhr, bürgerliche Unruhen oder Arbeitsunruhen; c) Strikes, riots, civil commotions or labour disturbances.
d) jede Handlung von einer oder mehreren Personen, seien es Agenten einer Staatsgewalt oder nicht, die politischen oder terroristischen Zwecken dient, gleichgültig, ob der dadurch entstehende Schaden zufällig oder beabsichtigt ist; d) Any act of one or more persons, whether or not agents of a sovereign Power, for political or terrorist purposes and whether the loss or damage resulting therefrom is accidental or intentional.
e) jede böswillige Handlung oder jeder Sabotageakt; e) Any malicious act or act of sabotage.
f) Beschlagnahme, Verstaatlichung, Übernahme, zwangsweise Zurückhaltung, Einbehaltung, Aneignung, Requirierung für einen Rechtsanspruch oder eine Verwendung durch eine Regierung oder aufgrund deren Befehles (zivil, militärisch oder de facto) oder durch eine staatliche oder örtliche Behörde; f) Confiscation, nationalisation, seizure, restraint, detention, appropriation, requisition for title or use by or under the order of any Government (whether civil military or de facto) or public or local authority.
g) Entführung oder jede ungesetzliche Übernahme oder widerrechtliche Kontrolle von Luftfahrzeugen oder deren Besatzung (einschließlich aller Versuche einer solchen Übernahme oder Kontrolle) durch eine oder mehrere sich an Bord befindliche Personen, die ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers handeln. g) Hi-jacking or any unlawful seizure or wrongful exercise of control of the Aircraft or crew in Flight (including any attempt at such seizure or control) made by any person or persons on board the Aircraft acting without the consent of the Insured.
Außerdem ersetzt diese Versicherung keine Schäden, die sich ereignen, während sich das Luftfahrzeug aufgrund jeder der oben angeführten Gefahrentatbestände außerhalb der Verfügungsgewalt des Versicherungsnehmers befindet. Das Luftfahrzeug kann erst wieder unter Verfügungsgewalt des Versicherungsnehmers angesehen werden nach sicherer Rückkehr auf einem für den Betrieb des Luftfahrzeugs geeigneten Landeplatz, der durch den geografischen Geltungsbereich der Polizze nicht ausgeschlossen ist. (Die sichere Rückkehr ist erfolgt, wenn das Luftfahrzeug ohne Zwang mit ausgeschalteten Triebwerken abgestellt wurde). Furthermore this Policy does not cover claims arising whilst the Aircraft is outside the control of the Insured by reason of any of the above perils. The Aircraft shall be deemed to have been restored to the control of the Insured on the safe return of the Aircraft to the Insured at an airfield not excluded by the geographical limits of this Policy, and entirely suitable for the operation of the Aircraft (such safe return shall require that the Aircraft be parked with engines shut down and under no duress).

2. Artikel 6 Ziffer 14 entfällt.

II. Deckungserweiterung auf Kriegs-, Entführungs- und andere Risiken

(Im Zweifelsfall ist der englische Text maßgebend.)

 

1. Deckungsumfang

Die nach Artikel 6 Ziffer 13 LHVB 1995 in der Fassung des Punkts I. dieser Klausel genannten Ausschlüsse, ausgenommen Artikel 6 Ziffer 13 lit b), werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wieder eingeschlossen.

1. Scope of Coverage

All sub-paragraphs other than Articel 6 number 13 lit b) of Article 6 number 13 LHVB 1995 in the version of I. of this clause are deleted subject to all terms and conditions of this Endorsement.

2. Eingeschränkter öffentlicher Geltungsbereich

Dieser Wiedereinschluss gilt nicht für Versicherungsfälle, die sich auf dem Hoheitsgebiet der Ukraine, Russlands und Belarus ereignen.

2. Limited geographical scope

The deletion of all sub-paragraphs other than Articel 6 number 13 lit b) of Article 6 number 13 LHVB 1995 in the version of I of this clause does not apply to events occurred on Russian, Ukrainian and Belarussian territories.

3. Ausschlüsse

Ungeachtet des Wiedereinschlusses des Artikel 6 Ziffer 13 lit a) LHVB 1995 in der Fassung des Punktes I. dieser Klausel schließt der Versicherungsschutz allerdings weiterhin die Deckung für jegliche Sachschäden am Boden aus, die sich außerhalb von Kanada und der Vereinigten Staaten von Amerika ereignen, es sei denn, sie sind durch ein Luftfahrzeug hervorgerufen oder resultieren aus dessen Gebrauch.

3. Exclusions

Notwithstanding of the deletion of Articel 6 number 13 lit a) of Article 6 number 13 LHVB 1995 in the version of I. of this clause, the cover shall not include liability for damage to any form of property on the ground situated outside Canada and the United States of America unless caused by or arising out of the use of aircraft.

4. Beschränkung der Deckungssumme

Die versicherte Deckungssumme im Rahmen dieser Deckungserweiterung beträgt maximal USD 50.000.000,-- je Ereignis und für alle Ereignisse der Versicherungsperiode zusammen; ist das jeweilige Limit einer Polizze geringer, gilt dieses hierfür. Die zutreffende Summe ist als Sublimit innerhalb des jeweils vereinbarten Polizzenlimits zu verstehen und gilt nicht zusätzlich.

Im Rahmen des für den Versicherungsnehmer unter der Polizze vereinbarten Versicherungsschutzes gilt dieses Sublimit nicht für die Deckung:

4.1. der Passagiere (incl. des aufgegebenen Reisegepäcks und Obhutsgepäckes) eines Luftfahrzeugbetreibers aus dem Gebrauch seiner Luftfahrzeuge;

4.2. von Fracht und Post, während sie sich an Bord von Luftfahrzeugen eines Luftfahrzeugbetreibers befinden, für den die Polizze Versicherungsschutz aus dem Gebrauch seiner Luftfahrzeuge bietet.

4. Limitation of Liability

The limit of Insurers‘ liability in respect of the coverage provided by this Endorsement shall be USD 50.000.000,-- or the applicable policy limit whichever the lesser any one Occurrence and in the annual aggregate (the „sub-limit“). This sub-limit shall apply within the full Policy limit and not in addition thereto.

To the extent coverage is afforded to an Insured under the Policy, this sub-limit shall not apply to such Insured's liability:

4.1. to the passengers (and for their baggage and personal effects) of any aircraft operator to whom the Policy affords cover for liability to its passengers arising out of its operation of aircraft;

4.2. for cargo and mail while it is on board the aircraft of any aircraft operator to whom the Policy affords cover for liability for such cargo and mail arising out of it s operation of aircraft.

 

5. Automatische Beendigung des Versicherungsschutzes

Der Versicherungsschutz für diese Deckungserweiterung endet automatisch bei Vorliegen folgender Tatbestände:

5.1. Versicherungsschutz insgesamt
Bei Kriegsausbruch (mit oder ohne Kriegserklärung) zwischen zwei oder mehreren der folgenden Staaten: Frankreich, Volksrepublik China, Russische Föderation, Großbritannien, Vereinigte Staaten von Amerika.

5.2. Versicherungsschutz eines für Rechtsanspruch oder Nutzung beschlagnahmten Luftfahrzeuges

bei Requierierung.

Sofern sich ein versichertes Luftfahrzeug bei Eintritt der Tatbestände gemäß Ziffern 5.1 oder 5.2 in der Luft befindet, besteht Versicherungsschutz für diese Deckungserweiterung weiter (vorausgesetzt, dass der Vertrag nicht anderweitig aufgehoben, beendet oder unterbrochen ist, bis das Luftfahrzeug seine erste Landung danach vollendet hat und alle Passagiere das Luftfahrzeug verlassen haben.

5. Automatic Termination

To the extent provided below, cover extended by this endorsement shall terminate automatically in the following circumstances: 

5.1. All Cover
upon the outbreak of war (whether there be a declaration of war or not) between any two or more of the following States, namely, France, the People's Republic of China, the Russian Federation, the United Kingdom, the United States of America.

5.2. All Cover in respect of any of the Insured Aircraft requisitioned for either title or use 

upon such requesition

Provided that if an Insured Aircraft is in the air when 5.1 or 5.2 occurs, then the cover provided by this Endorsement (unless otherwise cancelled, terminated or suspended) shall continue in respect of such an Aircraft until completion of its first landing thereafter and any passengers have disembarked.

 

Geltungsdauer der Klausel

Die mit dieser Klausel erfolgte Deckungserweiterung wird vom Versicherer unter der Bedingung und nur so lange gewährt, als der Versicherer für die Deckungserweiterung Rückversicherungsschutz genießt und dieser zu unveränderten Konditionen aufrecht ist.

Endet der Rückversicherungsschutz, was auch kurzfristig durch Kündigung seitens des Rückversicherers unter Einhaltung einer Frist von 7 Tagen möglich ist, so endet auch die Geltungsdauer der Deckungserweiterung, jedoch nicht früher als 3 Tage nach schriftlicher Verständigung des Versicherungsnehmers von der Beendigung des Rückversicherungsschutzes.


Vertragsdauer

Version: 58KW121(18.02)

Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Dokument beziehen sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

Beträgt die vereinbarte Versicherungsdauer mindestens ein Jahr, verlängert sich der Vertrag jedes Mal um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Vertragsdauer von einem der Vertragspartner gekündigt worden ist.

Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher, so wird der Vertrag für ihn nur dann verbindlich um ein weiteres Jahr verlängert, wenn ihm frühestens sechs und spätestens fünf Monate vor jedem Ablauf der Vertragsdauer ein besonderer Hinweis des Versicherers zugeht, in dem der Verbraucher auf das Kündigungsrecht, die dreimonatige Kündigungsfrist, den notwendigen Zugang der Kündigung beim Versicherer vor Beginn dieser Frist, die für die Kündigung erforderliche Schriftform sowie auf die Vertragsverlängerung um ein weiteres Jahr bei unterbliebener, verspäteter oder fehlerhafter Kündigung aufmerksam gemacht wird.

Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, erlischt der Vertrag ohne Kündigung.


Einschluss von Foto- und Filmflügen

Version: o.D.

In Abänderung der LHVB 1995, Artikel 6, Punkt 6.6. gelten Foto- und Filmflüge mitversichert.


767 - Sanktionsklausel/Sanction Clause (2019)

Version: 767 (2019)

- für Versicherungsnehmer mit Sitz in Österreich

Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Republik Österreich entgegenstehen.

Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika oder andere Länder erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder österreichische Rechtsvorschriften entgegenstehen.

- for Insured registered outside of Austria

No (re)insurer shall be deemed to provide cover and no (re)insurer shall be liable to pay any claim or provide any benefit hereunder to the extent that the provision of such cover, payment of such claim or provision of such benefit would expose that (re)insurer to any sanction, prohibition or restriction under United Nations resolutions or the trade or economic sanctions, laws or regulations of the European Union, Austria or the United States of America (provided that this does not violate any regulation or specific national law applicable to the undersigned (re)insurer).