Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Dokument beziehen sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Dokument beziehen sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
Soweit die LHVB 1995 oder allfällige besondere Vereinbarungen keine Sonderregelungen beinhalten, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die zitierten Bestimmungen des VersVG sind im Anhang abgedruckt.
aufgrund der österreichischen allgemeinen Sterbetafel OEM 80/82 und eines Zinsfußes von jährlich 3 % (Art. 5, Pkt. 4)
Jahresbeitrag der monatlich im Voraus zahlbaren lebenslangen*) Rente für eine kapitalsmäßige Berechnungsgrundlage von EUR 1.000,–
Alter**) | Jahresrente in EUR | Alter**) | Jahresrente in EUR | Alter**) | Jahresrente in EUR | Alter**) | Jahresrente in EUR | |||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
0 | 34,95 | 20 | 39,06 | 40 | 49,69 | 60 | 80,60 | |||
1 | 34,60 | 21 | 39,37 | 41 | 50,57 | 61 | 83,39 | |||
2 | 34,74 | 22 | 39,70 | 42 | 51,50 | 62 | 86,40 | |||
3 | 34,90 | 23 | 40,04 | 43 | 52,48 | 63 | 89,65 | |||
4 | 35,07 | 24 | 40,40 | 44 | 53,50 | 64 | 93,17 | |||
5 | 35,26 | 25 | 40,78 | 45 | 54,58 | 65 | 96,97 | |||
6 | 35,45 | 26 | 41,18 | 46 | 55,72 | 66 | 101,07 | |||
7 | 35,65 | 27 | 41,60 | 47 | 56,92 | 67 | 105,49 | |||
8 | 35,86 | 28 | 42,04 | 48 | 58,18 | 68 | 110,25 | |||
9 | 36,09 | 29 | 42,50 | 49 | 59,51 | 69 | 115,35 | |||
10 | 36,32 | 30 | 42,99 | 50 | 60,91 | 70 | 120,86 | |||
11 | 36,56 | 31 | 42,99 | 51 | 62,40 | 71 | 126,78 | |||
12 | 36,81 | 32 | 44,06 | 52 | 63,96 | 72 | 133,18 | |||
13 | 37,08 | 33 | 44,64 | 53 | 65,62 | 73 | 140,07 | |||
14 | 37,35 | 34 | 45,26 | 54 | 67,37 | 74 | 147,44 | |||
15 | 37,63 | 35 | 45,91 | 55 | 69,24 | 75 | 155,31 | |||
16 | 37,92 | 36 | 45,59 | 56 | 71,22 | 76 | 163,71 | |||
17 | 38,20 | 37 | 47,31 | 57 | 73,34 | 77 | 172,68 | |||
18 | 38,48 | 38 | 48,06 | 58 | 75,60 | 78 | 182,27 | |||
19 | 38,76 | 39 | 48,86 | 59 | 78,01 | 79 | 192,58 | |||
80 | 203,62 |
*) Bei zeitlich begrenzten Renten ist die Höhe der auf eine Versicherungssumme von EUR 73,– entfallenden Jahresrente aus denselben Rechnungsgrundlagen zu erstellen.
**) Für die Berechnung der Rente ist das Alter des Rentners an seinem dem Beginn des Rentenbezuges nächstgelegenen Geburtstag maßgebend.
Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag (VersVG) – in der Fassung von 2002
(Wiedergabe der in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen erwähnten Bestimmungen des Gesetzes.)
§ 6.
(1 a)
Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist.
(2)
Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber – unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1 a – zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
(3)
Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat.
(4)
Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam.
(5)
Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind oder ihm eine andere Urkunde ausgefolgt worden ist, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.
§ 12.
(1)
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Steht der Anspruch einem Dritten zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers bekanntgeworden ist; ist dem Dritten dieses Recht nicht bekanntgeworden, so verjähren seine Ansprüche erst nach zehn Jahren.
(2)
Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Einlangen einer schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung begründet ist. Nach zehn Jahren tritt jedoch die Verjährung jedenfalls ein.
(3)
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch in einer dem Abs. 2 entsprechenden Weise sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie ist für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den erhobenen Anspruch und für die Zeit, in der der Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs gehindert ist, gehemmt.
§ 38.
(1)
Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsvertrags und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird.
(2)
Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert war.
(3)
Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat.
(4)
Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus.
§ 39.
(1)
Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung ohne Beachtung dieser Vorschriften ist unwirksam.
(2)
Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprämie im Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war.
(3)
Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
(4)
Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus.
§ 39 a.
Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens aber mit 60 Euro im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein.
§ 68.
(1)
Besteht das versicherte Interesse beim Beginn der Versicherung nicht oder gelangt, falls die Versicherung für ein künftiges Unternehmen oder sonst für ein künftiges Interesse genommen ist, das Interesse nicht zur Entstehung, so ist der Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Zahlung der Prämie frei; der Versicherer kann eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
(2)
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, so gebührt dem Versicherer die Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, in welchem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
(3)
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung durch ein Kriegsereignis oder durch eine behördliche Maßnahme aus Anlass eines Krieges weg oder ist der Wegfall des Interesses die unvermeidliche Folge eines Krieges, so gebührt dem Versicherer nur der Teil der Prämie, welcher der Dauer der Gefahrtragung entspricht.
(4)
In den Fällen der Abs. 2 und 3 sind die dem Versicherungsnehmer zurückzuerstattenden Prämienteile erst nach Kriegsende zu zahlen.
§ 69.
(1)
Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt an Stelle des Veräußerers der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
(2)
Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintrittes laufende Versicherungsperiode entfällt, haften der Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand.
(3)
Der Versicherer hat die Veräußerung in Ansehung der durch das Versicherungsverhältnis gegen ihn begründeten Forderungen erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von ihr Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 1394 bis 1396 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
§ 70.
(1)
Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt hat.
(2)
Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen; die Kündigung kann nur mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monates nach dem Erwerb ausgeübt wird; hatte der Erwerber von der Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monates von dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt hat.
(3)
Wird das Versicherungsverhältnis auf Grund dieser Vorschriften gekündigt, so hat der Veräußerer dem Versicherer die Prämie zu zahlen; der Erwerber haftet in diesen Fällen für die Prämie nicht.
§ 71.
(1)
Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Wird die Anzeige weder vom Erwerber noch vom Veräußerer unverzüglich erstattet, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.
(2)
Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt bestehen, wenn ihm die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn die Anzeige nicht vorsätzlich unterlassen worden ist und die Veräußerung keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Schäden, die direkt oder indirekt auf Asbest oder asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind oder mit diesen im Zusammenhang stehen.
Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Dokument beziehen sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Luftfahrzeugen (LHVB 1995) werden wie folgt abgeändert:
I. Änderung der Ausschlüsse betreffend Kriegs-, Entführungs- und andere Risiken
1. Artikel 6 Ziffer 13 lautet wie folgt, wobei im Zweifelsfall der englische Text maßgebend ist:
Artikel 6 Z 13: | Article 6 Z 13: |
---|---|
Nicht versichert sind Ansprüche verursacht durch | The Policy does not cover claims caused by |
a) Krieg, Invasion, Handlungen ausländischer Feinde, Feindseligkeiten (mit oder ohne Kriegserklärung), Bürgerkrieg, Rebellion, Revolution, Aufstand, Kriegsrecht, militärische oder widerrechtliche Machtübernahme oder Versuche zur widerrechtlichen Machtübernahme; | a) War, invasion, acts of foreign enemies, hostilities (whether war be declared or not), civil war, rebellion, revolution, insurrection, martial law, military or usurped power or attempts at usurpation of power. |
b) jede feindselige Explosion einer Kriegswaffe unter Anwendung atomarer oder nuklearer Kernspaltung und/ oder -fusion oder jede andere ähnliche Reaktion oder radioaktive Strahlung; | b) Any hostile detonation of any weapon of war employing atomic or nuclear fission and/or fusion or other like reaction or radioactive force or matter. |
c) Streik, Aufruhr, bürgerliche Unruhen oder Arbeitsunruhen; | c) Strikes, riots, civil commotions or labour disturbances. |
d) jede Handlung von einer oder mehreren Personen, seien es Agenten einer Staatsgewalt oder nicht, die politischen oder terroristischen Zwecken dient, gleichgültig, ob der dadurch entstehende Schaden zufällig oder beabsichtigt ist; | d) Any act of one or more persons, whether or not agents of a sovereign Power, for political or terrorist purposes and whether the loss or damage resulting therefrom is accidental or intentional. |
e) jede böswillige Handlung oder jeder Sabotageakt; | e) Any malicious act or act of sabotage. |
f) Beschlagnahme, Verstaatlichung, Übernahme, zwangsweise Zurückhaltung, Einbehaltung, Aneignung, Requirierung für einen Rechtsanspruch oder eine Verwendung durch eine Regierung oder aufgrund deren Befehles (zivil, militärisch oder de facto) oder durch eine staatliche oder örtliche Behörde; | f) Confiscation, nationalisation, seizure, restraint, detention, appropriation, requisition for title or use by or under the order of any Government (whether civil military or de facto) or public or local authority. |
g) Entführung oder jede ungesetzliche Übernahme oder widerrechtliche Kontrolle von Luftfahrzeugen oder deren Besatzung (einschließlich aller Versuche einer solchen Übernahme oder Kontrolle) durch eine oder mehrere sich an Bord befindliche Personen, die ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers handeln. | g) Hi-jacking or any unlawful seizure or wrongful exercise of control of the Aircraft or crew in Flight (including any attempt at such seizure or control) made by any person or persons on board the Aircraft acting without the consent of the Insured. |
Außerdem ersetzt diese Versicherung keine Schäden, die sich ereignen, während sich das Luftfahrzeug aufgrund jeder der oben angeführten Gefahrentatbestände außerhalb der Verfügungsgewalt des Versicherungsnehmers befindet. Das Luftfahrzeug kann erst wieder unter Verfügungsgewalt des Versicherungsnehmers angesehen werden nach sicherer Rückkehr auf einem für den Betrieb des Luftfahrzeugs geeigneten Landeplatz, der durch den geografischen Geltungsbereich der Polizze nicht ausgeschlossen ist. (Die sichere Rückkehr ist erfolgt, wenn das Luftfahrzeug ohne Zwang mit ausgeschalteten Triebwerken abgestellt wurde). | Furthermore this Policy does not cover claims arising whilst the Aircraft is outside the control of the Insured by reason of any of the above perils. The Aircraft shall be deemed to have been restored to the control of the Insured on the safe return of the Aircraft to the Insured at an airfield not excluded by the geographical limits of this Policy, and entirely suitable for the operation of the Aircraft (such safe return shall require that the Aircraft be parked with engines shut down and under no duress). |
2. Artikel 6 Ziffer 14 entfällt.
II. Deckungserweiterung auf Kriegs-, Entführungs- und andere Risiken
(Im Zweifelsfall ist der englische Text maßgebend.)
1. Deckungsumfang Die nach Artikel 6 Ziffer 13 LHVB 1995 in der Fassung des Punkts I. dieser Klausel genannten Ausschlüsse, ausgenommen Artikel 6 Ziffer 13 lit b), werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wieder eingeschlossen. | 1. Scope of Coverage All sub-paragraphs other than Articel 6 number 13 lit b) of Article 6 number 13 LHVB 1995 in the version of I. of this clause are deleted subject to all terms and conditions of this Endorsement. |
2. Eingeschränkter öffentlicher Geltungsbereich Dieser Wiedereinschluss gilt nicht für Versicherungsfälle, die sich auf dem Hoheitsgebiet der Ukraine, Russlands und Belarus ereignen. | 2. Limited geographical scope |
3. Ausschlüsse Ungeachtet des Wiedereinschlusses des Artikel 6 Ziffer 13 lit a) LHVB 1995 in der Fassung des Punktes I. dieser Klausel schließt der Versicherungsschutz allerdings weiterhin die Deckung für jegliche Sachschäden am Boden aus, die sich außerhalb von Kanada und der Vereinigten Staaten von Amerika ereignen, es sei denn, sie sind durch ein Luftfahrzeug hervorgerufen oder resultieren aus dessen Gebrauch. | 3. Exclusions Notwithstanding of the deletion of Articel 6 number 13 lit a) of Article 6 number 13 LHVB 1995 in the version of I. of this clause, the cover shall not include liability for damage to any form of property on the ground situated outside Canada and the United States of America unless caused by or arising out of the use of aircraft. |
4. Beschränkung der Deckungssumme Die versicherte Deckungssumme im Rahmen dieser Deckungserweiterung beträgt maximal USD 50.000.000,-- je Ereignis und für alle Ereignisse der Versicherungsperiode zusammen; ist das jeweilige Limit einer Polizze geringer, gilt dieses hierfür. Die zutreffende Summe ist als Sublimit innerhalb des jeweils vereinbarten Polizzenlimits zu verstehen und gilt nicht zusätzlich. Im Rahmen des für den Versicherungsnehmer unter der Polizze vereinbarten Versicherungsschutzes gilt dieses Sublimit nicht für die Deckung: 4.1. der Passagiere (incl. des aufgegebenen Reisegepäcks und Obhutsgepäckes) eines Luftfahrzeugbetreibers aus dem Gebrauch seiner Luftfahrzeuge; 4.2. von Fracht und Post, während sie sich an Bord von Luftfahrzeugen eines Luftfahrzeugbetreibers befinden, für den die Polizze Versicherungsschutz aus dem Gebrauch seiner Luftfahrzeuge bietet. | 4. Limitation of Liability The limit of Insurers‘ liability in respect of the coverage provided by this Endorsement shall be USD 50.000.000,-- or the applicable policy limit whichever the lesser any one Occurrence and in the annual aggregate (the „sub-limit“). This sub-limit shall apply within the full Policy limit and not in addition thereto. To the extent coverage is afforded to an Insured under the Policy, this sub-limit shall not apply to such Insured's liability: 4.1. to the passengers (and for their baggage and personal effects) of any aircraft operator to whom the Policy affords cover for liability to its passengers arising out of its operation of aircraft; 4.2. for cargo and mail while it is on board the aircraft of any aircraft operator to whom the Policy affords cover for liability for such cargo and mail arising out of it s operation of aircraft.
|
5. Automatische Beendigung des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz für diese Deckungserweiterung endet automatisch bei Vorliegen folgender Tatbestände: 5.1. Versicherungsschutz insgesamt 5.2. Versicherungsschutz eines für Rechtsanspruch oder Nutzung beschlagnahmten Luftfahrzeuges bei Requierierung. Sofern sich ein versichertes Luftfahrzeug bei Eintritt der Tatbestände gemäß Ziffern 5.1 oder 5.2 in der Luft befindet, besteht Versicherungsschutz für diese Deckungserweiterung weiter (vorausgesetzt, dass der Vertrag nicht anderweitig aufgehoben, beendet oder unterbrochen ist, bis das Luftfahrzeug seine erste Landung danach vollendet hat und alle Passagiere das Luftfahrzeug verlassen haben. | 5. Automatic Termination To the extent provided below, cover extended by this endorsement shall terminate automatically in the following circumstances: 5.1. All Cover 5.2. All Cover in respect of any of the Insured Aircraft requisitioned for either title or use upon such requesition Provided that if an Insured Aircraft is in the air when 5.1 or 5.2 occurs, then the cover provided by this Endorsement (unless otherwise cancelled, terminated or suspended) shall continue in respect of such an Aircraft until completion of its first landing thereafter and any passengers have disembarked.
|
Geltungsdauer der Klausel
Die mit dieser Klausel erfolgte Deckungserweiterung wird vom Versicherer unter der Bedingung und nur so lange gewährt, als der Versicherer für die Deckungserweiterung Rückversicherungsschutz genießt und dieser zu unveränderten Konditionen aufrecht ist.
Endet der Rückversicherungsschutz, was auch kurzfristig durch Kündigung seitens des Rückversicherers unter Einhaltung einer Frist von 7 Tagen möglich ist, so endet auch die Geltungsdauer der Deckungserweiterung, jedoch nicht früher als 3 Tage nach schriftlicher Verständigung des Versicherungsnehmers von der Beendigung des Rückversicherungsschutzes.
Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Dokument beziehen sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
Beträgt die vereinbarte Versicherungsdauer mindestens ein Jahr, verlängert sich der Vertrag jedes Mal um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Vertragsdauer von einem der Vertragspartner gekündigt worden ist.
Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher, so wird der Vertrag für ihn nur dann verbindlich um ein weiteres Jahr verlängert, wenn ihm frühestens sechs und spätestens fünf Monate vor jedem Ablauf der Vertragsdauer ein besonderer Hinweis des Versicherers zugeht, in dem der Verbraucher auf das Kündigungsrecht, die dreimonatige Kündigungsfrist, den notwendigen Zugang der Kündigung beim Versicherer vor Beginn dieser Frist, die für die Kündigung erforderliche Schriftform sowie auf die Vertragsverlängerung um ein weiteres Jahr bei unterbliebener, verspäteter oder fehlerhafter Kündigung aufmerksam gemacht wird.
Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, erlischt der Vertrag ohne Kündigung.
In Abänderung der LHVB 1995, Artikel 6, Punkt 6.6. gelten Foto- und Filmflüge mitversichert.
- für Versicherungsnehmer mit Sitz in Österreich
Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Republik Österreich entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika oder andere Länder erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder österreichische Rechtsvorschriften entgegenstehen.
- for Insured registered outside of Austria
No (re)insurer shall be deemed to provide cover and no (re)insurer shall be liable to pay any claim or provide any benefit hereunder to the extent that the provision of such cover, payment of such claim or provision of such benefit would expose that (re)insurer to any sanction, prohibition or restriction under United Nations resolutions or the trade or economic sanctions, laws or regulations of the European Union, Austria or the United States of America (provided that this does not violate any regulation or specific national law applicable to the undersigned (re)insurer).