Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Dokument beziehen sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
- Was ist versichert?
- Das Fahrzeug ist in der im Antrag bezeichneten Ausführung versichert; dies gilt auch für Sonderausstattung und Zubehör.
- Versichert sind das Fahrzeug und seine Teile, die im versperrten Fahrzeug verwahrt oder an ihm befestigt sind, gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust
- durch die folgenden Naturgewalten:
unmittelbare Einwirkung von Blitzschlag mittelbare Einwirkung von Blitzschlag (Indirekter Blitzschlag) auf das versicherte Fahrzeug und die mitversicherte Sonderausstattung wie z.B. Akkus, Batterien bei Elektrofahrzeugen, wenn diese zum Aufladen an eine externe Stromquelle angeschlossen und fix mit dem Fahrzeug verbunden sind.
Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch, Lawinen, Schneedruck, Hagel, Hochwasser, Überschwemmungen und Sturm (wetterbedingte Luftbewegung von mehr als 60 km/h). Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind;
- durch Brand (inklusive Schmorschäden an Kabeln), Explosion;
- durch Diebstahl, Raub oder unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen;
- durch Kollision des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit Tieren aller Arten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr;
- durch Dachlawinen (das sind Schneemassen, die von Gebäuden auf das Fahrzeug stürzen) und durch von Gebäuden herabfallende Eiszapfen und andere Eisgebilde;
- durch Kollision des geparkten oder haltenden Fahrzeuges mit einem unbekannten Fahrzeug (Parkschaden);
- durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen;
- durch Unfall, das ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind nicht versichert. Betriebsschäden sind Schäden, die im Zusammenhang mit Betriebsvorgängen durch normale Abnutzung, Material- oder Bedienungsfehler an dem Fahrzeug oder seinen Teilen entstehen.
- Versichert sind ferner:
- Bruchschäden ohne Rücksicht auf die Schadensursache an Windschutz- (Front-), Seiten- und Heckscheiben sowie am Panoramaglasdach;
- Tierverbissschäden an Kabeln, Schläuchen, Isolier- und Dämmmatten.
- Was gilt als Versicherungsfall?
Versicherungsfall ist das von der Versicherung umfasste Schadenereignis. - Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
- Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Europa im geographischen Sinn, jedenfalls aber auf das Gebiet jener Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assozierten Staaten vom 30. Mai 2002, Abl. Nr.L 192 vom 31. Juli 2003, S.23 unterzeichnet haben (siehe Anlage).
- Bei Transport des Fahrzeuges zu Wasser wird der Versicherungsschutz nicht unterbrochen, wenn die Verladeorte innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches liegen. Sofern der Bestimmungsort außerhalb des örtlichen Geltungsbereiches liegt, endet der Versicherungsschutz mit Beendigung des Beladevorganges.
- Was gilt als Versicherungsperiode,
wann ist die Prämie zu bezahlen,
wann beginnt der Versicherungsschutz im Allgemeinen und
was versteht man unter einer vorläufigen Deckung?- Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres.
- Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer ist vom Versicherungsnehmer innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Polizze oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung) und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung zu bezahlen (Einlösung der Polizze). Die Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer sind zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen zu entrichten.
- Bei Zahlungsverzug gelten die §§ 38 ff VersVG.
- Der Versicherungsschutz beginnt mit der Einlösung der Polizze (Pkt. 2.), jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Wird die erste oder die einmalige Prämie erst danach eingefordert, dann aber binnen 14 Tagen oder ohne weiteren schuldhaften Verzug gezahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn gegeben.
- Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung der Polizze beginnen (vorläufige Deckung), ist die ausdrückliche Zusage der vorläufigen Deckung durch den Versicherer erforderlich. Die vorläufige Deckung endet bei Annahme des Antrages mit der Einlösung der Polizze. Sie tritt außer Kraft, wenn der Antrag unverändert angenommen wird und der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der ersten oder der einmaligen Prämie schuldhaft in Verzug gerät (Pkt. 3.).
Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige Deckung mit der Frist von zwei Wochen zu kündigen. Dem Versicherer gebührt in diesem Fall die auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende anteilige Prämie.
- Welche Leistung erbringt der Versicherer?
Der Versicherer leistet - unter Abzug einer allenfalls vereinbarten Selbstbeteiligung (Artikel 8) - jenen Betrag, der nach folgenden Punkten berechnet wird:- Versicherungsleistung bei Totalschaden
- Ein Totalschaden liegt vor, wenn infolge eines unter die Versicherung fallenden Ereignisses
- das Fahrzeug zerstört worden oder in Verlust geraten ist oder
- die voraussichtlichen Kosten der Wiederherstellung zuzüglich der Restwerte den sich gemäß Punkt 1.2. ergebenden Betrag übersteigen.
- Der Versicherer leistet jenen Betrag, den der Versicherungsnehmer für ein Fahrzeug gleicher Art und Güte im gleichen Abnützungszustand zur Zeit des Versicherungsfalles hätte aufwenden müssen (Wiederbeschaffungswert).
- Versicherungsleistung bei Teilschaden
- Liegt kein Totalschaden (Punkt 1.1.) vor, leistet der Versicherer
- die Kosten der Wiederherstellung und die notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen Transportkosten der Ersatzteile;
- die notwendigen Kosten der Bergung und Verbringung des Fahrzeuges bis zur nächsten Werkstätte, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Reparatur des Fahrzeuges in der Lage ist.
- Veränderungen, Verbesserungen, Verschleißreparaturen, Minderung an Wert, äußerem Ansehen oder Leistungsfähigkeit, Nutzungsausfall oder Kosten eines Ersatzwagens ersetzt der Versicherer nicht.
- Die Altteile (auch das Wrack) verbleiben dem Versicherungsnehmer. Ihr gemeiner Wert wird bei der Ermittlung der Versicherungsleistung abgezogen.
- Werden gestohlene oder geraubte Gegenstände erst nach Ablauf eines Monates nach Eingang der Schadensanzeige beim Versicherer wieder zur Stelle gebracht, werden sie Eigentum des Versicherers.
- Wird das Fahrzeug aufgefunden, werden die tatsächlich aufgewendeten Rückholkosten im Höchstausmaß von 2% des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug einer vereinbarten Selbstbeteiligung vergütet.
- Die Punkte 1. bis 4. gelten sinngemäß für Sonderausstattung und Zubehör des versicherten Fahrzeuges.
- Über den Rahmen der Punkte 1., 2. und 5. hinausgehende Kosten werden dann ersetzt, wenn sie über ausdrückliche Weisung des Versicherers aufgewendet worden sind.
- Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
Ausgeschlossen von der Versicherung sind Schadensereignisse,- die bei der Vorbereitung oder Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen durch den Versicherungsnehmer eintreten, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist;
- die bei der Verwendung des Kraftfahrzeuges bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung oder ihren Trainingsfahrten entstehen; auf Straßen mit öffentlichem Verkehr jedoch nur dann, wenn es dabei auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt.
- die mit Aufruhr, inneren Unruhen, Kriegsereignissen, Verfügungen von hoher Hand und Erdbeben unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen;
- die durch den Einfluss ionisierender Strahlen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes vom 8. Juli 1969, BGBl. Nr. 227/69, in der jeweils geltenden Fassung entstehen.
- die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit jeglicher Art von Terrorakten. Unter dem Begriff Terrorakt im Sinne des Punktes 5 ist eine zu politischen, religiösen, ideologischen oder ethnischen Zwecken oder aus solchen Gründen verübte oder angedrohte Gewaltanwendung durch eine Gruppe(n) von Personen zu verstehen, die im eigenen Namen, im Auftrag oder im Zusammenhang mit einer Organisation/-en oder Regierung/-en handelt/-n in der Absicht, Einfluss auf eine Regierung zu nehmen und/oder die Öffentlichkeit bzw. einen Teil der Öffentlichkeit in Angst und Schrecken zu versetzen.
Darüber hinaus sind Schadensereignisse ausgeschlossen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit Handlungen, die zur Eindämmung, Vorbeugung oder Unterdrückung von Terrorakten ergriffen werden oder sich in irgendeiner Weise darauf beziehen.
- Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten)
- Als Obliegenheit, deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt, wird die Verpflichtung bestimmt, Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten. Leistungsfreiheit tritt nur in demjenigen Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Ist im Tarif für das höhere Risiko keine bestimmte Prämie vorgesehen, tritt Leistungsfreiheit zur Gänze ein. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monats nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht bestehen nicht, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist.
- Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt, werden bestimmt,
- dass der Lenker in jedem Fall die kraftfahrrechtliche Berechtigung besitzt, die für das Lenken des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr vorgeschrieben ist; dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt wird;
- dass sich der Lenker nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Der Versicherer kann sich auf Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Im Übrigen gilt Punkt 1 Abs. 2 sinngemäß.
- Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt, werden bestimmt,
- dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis
- den Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe des Sachverhaltes sowie
- die Einleitung eines damit im Zusammenhang stehenden verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens mitzuteilen;
- nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen;
- dass der Versicherungsnehmer vor Beginn der Wiederinstandsetzung bzw. vor Verfügung über das beschädigte Fahrzeug die Zustimmung des Versicherers einzuholen hat, soweit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann;
- dass ein Schaden, der durch Diebstahl, Raub, unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen, mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen, Brand, Explosion, Kollision mit Tieren oder mit einem unbekannten Fahrzeug (Parkschaden) entsteht, vom Versicherungsnehmer oder Lenker bei der nächsten Polizeistelle unverzüglich anzuzeigen ist.
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat.
- Der Versicherer kann aus der fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.
- Bis zu welchem Umfang zahlt der Versicherer? (Selbstbeteiligung)
Eine Selbstbeteiligung gilt für jedes Fahrzeug und für jeden Versicherungsfall mit dem jeweils vereinbarten Betrag. Werden Gegenstände wieder zur Stelle gebracht, an denen der Versicherer gemäß Artikel 5 Pkt. 4. Eigentum erworben hat, wird er eine bei der Versicherungsleistung berücksichtigte Selbstbeteiligung bis zur Höhe des erzielten Verkaufserlöses erstatten. - Wann und unter welchen Voraussetzungen wird die Versicherungsleistung ausbezahlt?
(Fälligkeit der Versicherungsleistung, Verjährung und Klagefrist)- Die Versicherungsleistung wird nach Abschluss der für ihre Feststellung notwendigen Erhebungen fällig. Bei Vorliegen eines Teilschadens ist Voraussetzung für die Beendigung der Erhebungen die Vorlage einer Rechnung über die ordnungsgemäße Wiederherstellung bzw. eines Nachweises der Veräußerung in beschädigtem Zustand. Die Maximalentschädigung ist der objektive Minderwert. Im Fall des Diebstahles oder des Raubes gelten die Erhebungen nicht vor dem Ablauf der Einmonatsfrist (Artikel 5 Pkt. 4.) als abgeschlossen.
- Die Fälligkeit der Leistung tritt jedoch unabhängig davon ein, wenn der Versicherungsnehmer nach Ablauf zweier Monate seit dem Begehren nach einer Geldleistung eine Erklärung des Versicherers verlangt, aus welchen Gründen die Erhebungen noch nicht beendet werden konnten und der Versicherer diesem Verlangen nicht binnen eines Monates entspricht.
- Steht die Eintrittspflicht des Versicherers fest, lässt sich aber aus Gründen, die der Versicherungsnehmer nicht zu vertreten hat, die Höhe der Versicherungsleistung innerhalb eines Monates nach Eingang der Schadensanzeige nicht feststellen, hat der Versicherer auf Verlangen des Versicherungsnehmers angemessene Vorschüsse zu leisten. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Beendigung der Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers gehindert ist.
- Für die Verjährung und Klagefrist gilt § 12 VersVG.
- Unter welchen Voraussetzungen kann eine Versicherungsleistung zurückgefordert werden?
(Einschränkung des Regressrechtes des Versicherers)
§ 67 VersVG findet gegenüber dem berechtigten Lenker bzw. berechtigten Insassen nur dann Anwendung, wenn auch einem Versicherungsnehmer (als Fahrzeuglenker oder Insassen) bei gleichem Sachverhalt Leistungsfreiheit einzuwenden gewesen wäre. Als berechtigter Lenker bzw. berechtigter Insasse gelten Personen, die mit Willen des Versicherungsnehmers oder des über das Fahrzeug Verfügungsberechtigten das Fahrzeug lenken oder damit befördert werden. - Unter welchen Voraussetzungen wird ein Sachverständigenverfahren eingeleitet?
Welchen Regeln unterliegt dieses Verfahren?- Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens oder über den Umfang der erforderlichen Wiederherstellungsarbeiten ein Sachverständigenausschuss entscheidet.
- Für den Ausschuss bestimmen Versicherer und Versicherungsnehmer je einen im Mitgliederverzeichnis der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen eingetragenen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen. Wenn ein Vertragsteil innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Aufforderung keinen Sachverständigen benennt, wird dieser durch das zuständige Bezirksgericht bestellt. Die beiden Sachverständigen bestellen einvernehmlich vor Beginn ihrer Tätigkeit einen weiteren Sachverständigen als Obmann, der für den Fall, dass sie sich nicht oder nur zum Teil einigen sollten, im Rahmen der durch die Gutachten der beiden Sachverständigen gegebenen Grenzen entscheidet.
Einigen sie sich über die Person des Obmannes nicht, wird er durch das zuständige Bezirksgericht bestellt. - Der Ausschuss hat über seine Tätigkeit ein Protokoll zu führen und darin die Entscheidung schriftlich zu begründen.
- Die Unterlagen des Verfahrens sind vom Versicherer zu verwahren.
- Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind vom Versicherer und Versicherungsnehmer im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen zu tragen.
Dies gilt nicht, wenn der Versicherer die Entscheidung eines Sachverständigenausschusses ohne Einverständnis des Versicherungsnehmers verlangt.
- Wann und unter welchen Voraussetzungen ändert sich die Prämie? (Prämienanpassung)
- Dem Vertrag liegt folgende Vereinbarung der Prämienanpassung zugrunde:
Die Prämie erhöht oder vermindert sich aufgrund der Veränderungen gemäß dem von der Statistik Austria veröffentlichten "Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherungsleistungspreisindex (KVLPI)".
Die Ermittlung erfolgt gemäß dem jeweils aktuell geltenden Gewichtungsschema aus den die Leistungen der Kfz-Kaskoversicherung bestimmenden Faktoren, dem Index für "Kfz-Sachschäden".
Wird die Ermittlung des "Kraftfahrzeughaftpflicht- Versicherungsleistungspreisindex" eingestellt, so wird zur Berechnung der Anpassung ein allfällig an seine Stelle tretender Nachfolgeindex, andernfalls der Verbraucherpreisindex der Statistik Austria, herangezogen.
Als Ausgangswert wird einem Vertrag der für den vierten Monat vor dem Monat des Vertragsbeginns veröffentlichte endgültige Indexwert zugrunde gelegt.
Die Prämienanpassung erfolgt zur Hauptfälligkeit des Vertrages. Die Höhe der Prämienanpassung entspricht der prozentuellen Veränderung des endgültigen Indexwertes für den vierten Monat vor dem Monat der Hauptfälligkeit zu demjenigen Monatswert des endgültigen Indexwertes, der dem Vertrag bei Vertragsabschluss bzw. bei der zuletzt erfolgten Prämienanpassung zugrunde gelegt wurde.
Die neue Prämie errechnet sich durch Multiplikation der bestehenden Prämie mit dem Anpassungsfaktor. Der Anpassungsfaktor ergibt sich aus der Division des zeitlich jüngeren durch den zeitlich älteren Indexwert. Der aktuelle Indexwert und das Ausmaß der Anpassung werden dem Kunden auf der Information über die Prämienanpassung mitgeteilt.
Ist die so errechnete Erhöhung oder Senkung der Prämie weniger oder gleich +/- 0,5%, so wird diese Veränderung im Folgejahr berücksichtigt. Eine Senkung von mehr als –0,5% ist jedenfalls zur nächsten Hauptfälligkeit zu berücksichtigen, sofern der Vertrag mindestens ein Jahr bestanden hat.
Entfällt im Falle einer Erhöhung von mehr als + 0,5% eine Anpassung teilweise oder zu Gänze, so kann diese vom Versicherer in den Folgejahren berücksichtigt werden.
Allgemeine Vorschriften über Vertragsbestimmungen, die eine Änderung des Entgelts vorsehen, bleiben unberührt. - Prämienerhöhungen aufgrund des Punktes 1. können frühestens nach einem Jahr ab Versicherungsbeginn und in der Folge nicht in kürzeren als einjährigen Abständen vorgenommen werden; sie werden frühestens ab dem Zeitpunkt der Verständigung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer wirksam.
- Der Versicherer hat in der Mitteilung dem Versicherungsnehmer den Grund der Erhöhung klar und verständlich zu erläutern.
- Wie lange läuft der Versicherungsvertrag?
Wer kann nach Eintritt des Schadenfalles kündigen?
Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos?
Was gilt bei Veräußerung des Fahrzeuges?
Wann kann der Versicherungsnehmer kündigen?- Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, verlängert sich der Vertrag jedes Mal um ein Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf der Vertragsdauer von einem der Vertragspartner gekündigt worden ist.
Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher, so wird der Vertrag für Ihn nur dann verbindlich um ein weiteres Jahr verlängert, wenn ihm frühestens vier und spätestens drei Monate vor jedem Ablauf der Vertragsdauer ein besonderer Hinweis des Versicherers zugeht, in dem der Verbraucher auf das Kündigungsrecht, die einmonatige Kündigungsfrist, den notwendigen Zugang der Kündigung beim Versicherer vor Beginn dieser Frist, die für die Kündigung erforderliche Schriftform sowie auf die Vertragsverlängerung um ein weiteres Jahr bei unterbliebener, verspäteter oder fehlerhafter Kündigung aufmerksam gemacht wird. Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, erlischt der Vertrag ohne Kündigung. - Nach Eintritt des Versicherungsfalles kann
- der Versicherungsnehmer kündigen, wenn der Versicherer einen begründeten Anspruch auf die Versicherungsleistung ablehnt oder seine Anerkennung verzögert. Die Kündigung ist vorzunehmen innerhalb eines Monates
- nach Ablehnung des begründeten Anspruches auf die Versicherungsleistung;
- nach Rechtskraft des Urteiles im Fall eines Rechtsstreites vor Gericht;
- nach Zustellung der Entscheidung des Sachverständigenausschusses (Artikel 11);
- nach Fälligkeit der Versicherungsleistung (Artikel 9).
Die Kündigung kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. - der Versicherer kündigen, wenn er den Anspruch auf die Versicherungsleistung dem Grunde nach anerkannt oder die Versicherungsleistung erbracht hat oder wenn der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Versicherungsleistung arglistig erhoben hat.
Die Kündigung ist vorzunehmen innerhalb eines Monates nach Anerkennung dem Grunde nach;
- nach Anerkennung dem Grunde nach;
- nach erbrachter Versicherungsleistung;
- nach Ablehnung des arglistig erhobenen Anspruches auf Versicherungsleistung.
Die Kündigung kann nur unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist erfolgen.
Falls der Versicherungsnehmer einen Anspruch arglistig erhoben hat, kann der Versicherer mit sofortiger Wirkung kündigen.
- Bei Wegfall des versicherten Risikos gilt § 68 VersVG, bei Veräußerung des versicherten Fahrzeuges gelten die §§ 69 ff VersVG.
- Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die bis zur Vertragsauflösung verstrichene Vertragslaufzeit.
- Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden?
Versicherungsansprüche dürfen vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. - Wo können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht werden? (Gerichtsstand)
Für Klagen aus diesem Versicherungsvertrag gilt ausschließlich österreichische Gerichtsbarkeit als vereinbart. - In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
Für sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist die geschriebene Form erforderlich, sofern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. Telefax oder E-Mail). Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden oder mit qualifizierter elektronischer Signatur gemäß § 4 SVG zugeht. Für Rücktrittserklärungen nach § 5c VersVG und § 8 FernFinG genügt es, wenn sie in geschriebener Form erfolgen und zugehen.
- Welches Recht ist anzuwenden?
Es gilt österreichisches Recht.
Anlage
Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Abkommens des europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002 unterzeichnet haben: (Stand Februar 2012)
Andorra, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (inkl. Monaco), Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz (inkl. Liechtenstein), Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern.