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Vertragsbedingungen inkl. Informationen zum Versicherungsabschluss
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Vertragsbedingungen inkl. Informationen zum Versicherungsabschluss

ALLGEMEINE INFORMATIONEN (VERTRIEBSINFORMATIONEN) FÜR DEN ONLINE-ABSCHLUSS VON VERSICHERUNGEN DER WIENER STÄDTISCHE VERSICHERUNG AG VIENNA INSURANCE GROUP (KURZ: WIENER STÄDTISCHE)

Version: 58KW101 (23.06)

Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Dokument beziehen sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

INHALTSVERZEICHNIS

  1. Angaben zum Versicherer (Anbieter)

    Name und Anschrift: WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group, 1010 Wien, Schottenring 30
    Rechtsform und Sitz: Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien
    24-Stunden-Telefon-Service: +43 (0) 50 350 350
    E-Mail: kundenservice@wienerstaedtische.at
    Website: http://www.wienerstaedtische.at
    Firmenbuchnummer: FN 333376i
    Firmenbuchgericht: Handelsgericht Wien
    Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer: ATU 65254066
    Hauptgeschäftstätigkeit: Die Wiener Städtische betreibt direkt und indirekt die Lebensversicherung einschließlich Zusatzversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung sowie die Schadensversicherung (Sach- und Vermögensschadenversicherung) in den Versicherungszweigen, deren Betrieb ihr von der Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigt ist, soweit der Betrieb durch die Aufsichtsbehörde genehmigt wurde.
    Aufsichtsbehörde: Finanzmarktaufsicht (FMA), 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5.

    Die Wiener Städtische ist Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich, der Landeskammern in allen Bundesländern und des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs. Als Versicherungsunternehmen unterliegt die Wiener Städtische den Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). 
  2. Geltungsbereich

    Diese Informationen gelten für alle Versicherungsverträge, die Sie mit der Wiener Städtischen über die Website oder durch die Nutzung einer App der Wiener Städtischen abschließen. Darüber hinaus gelten die für das jeweilige Versicherungsprodukt vorgesehenen Versicherungsbedingungen.
  3. Zustandekommen des Versicherungsvertrages (Vertragsabschluss)

    Sie haben die Möglichkeit, online einen Antrag auf Abschluss einer Versicherung zu stellen. Einfach das interaktiv erstellte Online-Formular vollständig und korrekt ausfüllen und abschicken. Die Antragstellung begründet noch keinen Versicherungsschutz. Sollte aufgrund Ihrer Angaben keine Antragstellung möglich sein, werden sie darüber unverzüglich auf der Website oder in der App informiert. Nach erfolgreicher Antragstellung erhalten Sie von uns unverzüglich ein E-Mail mit der Bestätigung des Zugangs sowie der Annahme des Antrages. Mit Zugang dieses E-Mails ist der Versicherungsvertrag abgeschlossen. Außerdem werden Ihnen der digitale Versicherungsvertrag (die Polizze) und die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen per E-Mail übermittelt sowie diese Allgemeinen Informationen als Pflichtdownload zur Verfügung gestellt. Wir empfehlen, den elektronischen Versicherungsvertrag (die Polizze) bzw. das E-Mail aufzubewahren (elektronisch oder ausgedruckt in Papierform). Diese Unterlagen enthalten die Daten zum Versicherungsvertrag, die im Versicherungsfall benötigt werden. Es ist zusätzlich empfehlenswert, die Versicherungsbedingungen auszudrucken, da aus diesen der genaue Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes sowie das erforderliche Verhalten bei Eintritt eines Versicherungsfalls entnommen werden kann.
  4. Information zur Prämie

    Die Prämie finden Sie auf Ihrem online erstellten Versicherungsantrag. Die Prämien beinhalten die Versicherungssteuer und stellen eine Gesamtprämie dar. Sie gelten zum Zeitpunkt der Online-Antragstellung. Die Prämie ist in Euro angegeben. Für den Abschluss ist ein aufrechter Internetzugang erforderlich, der zusätzlich Kosten verursachen kann, die gegebenenfalls von Ihnen zu tragen sind. Sonst fallen keine Zusatzkosten an.
  5. Vertragslaufzeit und Prämienzahlungsdauer

    Der Versicherungsschutz beginnt mit dem von Ihnen beantragten Versicherungsbeginn und endet mit Ablauf der beantragten Laufzeit, wenn diese weniger als ein Jahr beträgt.
    Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, verlängert sich der Vertrag jedes Mal um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Vertragsdauer von einem der Vertragspartner gekündigt worden ist.
    Ausnahmen: Die befristete Auslandsreise-Krankenversicherung nach dem Tarif RV und die Carsharing-Selbstbehalts-Versicherung enden mit Ablauf der beantragten Laufzeit, auch wenn diese ein Jahr beträgt. Es folgt keine automatische Verlängerung.
    Verträge, die auf unbestimmte Laufzeit abgeschlossen werden (Golf-Versicherung): Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag nach einer Vertragslaufzeit von zwölf Monaten monatlich zum Monatsersten unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist kündigen. Der Versicherer kann den Vertrag jährlich unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zur Hauptfälligkeit der Prämie für die nächste Versicherungsperiode kündigen.
  6. Zahlungsbedingungen

    Sie können in Abhängigkeit des jeweiligen Produktes folgende Zahlungsformen auswählen: Kreditkarte, EPS-Online-Überweisung oder Bankeinzug (SEPA-Lastschrift).
    Bei der Zahlform Kreditkarte und EPS-Online-Überweisung erfolgt die Belastung Ihres Kontos unmittelbar nach Vertragsabschluss. Bei der gewählten Zahlungsart Bankeinzug (SEPA-Lastschrift) wird der Zahlbetrag von Ihrem angegebenen Konto eingezogen.
  7. Belehrung über Rücktrittsrechte
    1. Nach § 5c Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)
      1. Sie können von Ihrem Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in geschriebener Form (z. B. Brief, Fax, E-Mail) zurücktreten.
      2. Die Rücktrittsfrist beginnt mit der Verständigung vom Zustandekommen des Versicherungsvertrages (= Zusendung der Polizze bzw. Versicherungsschein), jedoch nicht, bevor Sie den Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Prämienfestsetzung oder -änderung und diese Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten haben.
      3. Die Rücktrittserklärung ist zu richten an: WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group, Schottenring 30, Postfach 80, 1010 Wien, oder per E-Mail an kundenservice@wienerstaedtische.at oder per Fax an +43 (0) 50 350 99 20000. Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass Sie die Rücktrittserklärung vor Ablauf der Rücktrittsfrist absenden. Die Erklärung ist auch wirksam, wenn sie in den Machtbereich Ihres Versicherungsvertreters gelangt.
      4. Mit dem Rücktritt enden ein allfällig bereits gewährter Versicherungsschutz und Ihre künftigen Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag. Hat der Versicherer bereits Deckung gewährt, so gebührt ihm eine der Deckungsdauer entsprechende Prämie. Wenn Sie bereits Prämien an den Versicherer geleistet haben, die über diese Prämie hinausgehen, so hat sie Ihnen der Versicherer ohne Abzüge zurückzuzahlen.
      5. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat, nachdem Sie den Versicherungsschein einschließlich dieser Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten haben.
    2. Nach § 8 Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz (FernFinG)
      1. Wurde der Vertrag ausschließlich im Wege des Fernabsatzes (z. B. Telefon, Internet, E-Mail, SMS, Direct-Mail) abgeschlossen, kann ein Verbraucher vom Vertrag oder seiner Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen zurücktreten.
      2. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Hat aber der Verbraucher die Vertragsbedingungen und Vertriebsinformationen erst nach Vertragsabschluss erhalten, so beginnt die Rücktrittsfrist mit dem Erhalt aller dieser Bedingungen und Informationen.
      3. Die Frist ist jedenfalls gewahrt, wenn der Rücktritt schriftlich oder auf einem anderen, dem Empfänger zur Verfügung stehenden und zugänglichen dauerhaften Datenträger erklärt und diese Erklärung vor dem Ablauf der Frist abgesendet wird.
      4. Das Rücktrittsrecht besteht nicht bei kurzfristigen Versicherungen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat.
  1. Rücktrittswirkungen

    Tritt der Verbraucher vom Vertrag zurück, so hat
    1. der Unternehmer dem Verbraucher unverzüglich, spätestens aber binnen 30 Tagen ab Erhalt der Rücktrittserklärung, jeden Betrag, den er von diesem vertragsgemäß erhalten hat, abzüglich des in Abs. 1 genannten Betrags, zu erstatten;
    2. der Verbraucher unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 30 Tagen ab Absendung der Rücktrittserklärung, dem Unternehmer von diesem erhaltene Geldbeträge und Gegenstände zurückzugeben.

      Der Rücktritt ist zu richten an:
      WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG
      Vienna Insurance Group
      1010 Wien, Schottenring 30
      E-Mail: kundenservice@wienerstaedtische.at

      Die Rücktrittsfrist ist jedenfalls gewahrt, wenn der Rücktritt schriftlich (z. B. per unterschriebenem Brief) oder auf einem anderen uns zur Verfügung gestehenden und zugänglichen dauerhaften Datenträger oder in geschriebener Form (z. B. per E-Mail) erklärt wird und diese Erklärung vor Ablauf der Frist abgesendet wird.
  1. Wesentliche Merkmale des Versicherungsschutzes

    Eine Leistungsbeschreibung über das von Ihnen gewählte Versicherungsprodukt ist dem elektronischen Versicherungsvertrag (der Polizze) und den Versicherungsbedingungen zu entnehmen. Im Versicherungsfall werden Leistungen der Wiener Städtischen mit Beendigung der Erhebungen fällig, die zur Feststellung der Leistungen notwendig sind.
  2. Gültigkeitsdauer der Produktinformationen

    Produktinformationen bleiben so lange gültig, wie sie auf der Website oder in der App der Wiener Städtischen eingesehen werden können.
  3. Vertragsgrundlagen, anwendbares Recht, Gerichtsstand

    Für den Vertragsinhalt sind der Antrag, die Versicherungsbedingungen sowie diese Allgemeinen Informationen maßgebend. Für die gesamte vorvertragliche und vertragliche Rechtsbeziehung gilt österreichisches Recht. Für etwaige Rechtsstreitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis stehen Ihnen die gesetzlichen Gerichtsstände zur Verfügung.
  4. Beschwerdestellen

    Bei Beschwerden wenden Sie sich bitte an die Serviceline +43 (0)50 350 350 oder kundenservice@wienerstaedtische.at oder an die Beschwerdestelle beim Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Stubenring 1, 1010 Wien, versicherungsbeschwerde@sozialministerium.at.
    Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden ec.europa.eu/consumers/odr/
    Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen.
  5. Sprache

    Die in der gesamten Geschäftsbeziehung angewendete Sprache ist Deutsch.
    Bestätigungen für die Reiseversicherung erhalten Sie in deutscher, englischer und spanischer Sprache.
    Bestätigungen für die Krankenversicherung erhalten Sie bei Reisen ins Ausland in deutscher, englischer und spanischer Sprache, bei Reisen nach Österreich in deutscher und englischer Sprache.
  6. Vertragsspeicherung

    Ihre Vertragsdaten werden von uns elektronisch gespeichert, jedoch nicht in einer Weise, die Ihnen den Zugriff darauf ermöglichen würde. 

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die befristete Auslandsreise-Krankenversicherung Austria mit SOS-Rückholdienst nach Tarif RVV

Version: 58KKRVV (18.06)

Versicherungsnehmer ist die Person, die mit der WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group den Versicherungsvertrag abschließt. Versicherte Personen sind jene Personen, auf die sich der Versicherungsschutz bezieht. Versicherer ist die WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group. Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Dokument beziehen sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

INHALTSVERZEICHNIS

  1. Versicherungsnehmer und versicherte Person

    Nach Tarif RVV können Personen bis zur Vollendung des 75. Lebensjahrs, die ihren Wohnsitz vor Abreise nicht in Österreich haben, versichert werden.
  2. Prämie
    1. Die Prämie ist eine Einmalprämie. Sie wird pro Monat der Versicherungsdauer in der im Antrag ersichtlichen Höhe berechnet.
    2. Der Versicherungsnehmer hat die vereinbarte Einmalprämie sofort bei Abschluss des Vertrags zu zahlen.
  3. Dauer des Versicherungsschutzes, örtlicher Geltungsbereich
    1. Der Abschluss der Versicherung nach Tarif RVV ist nur online möglich. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Antrag bezeichneten Zeitpunkt, jedoch frühestens mit der Zustellung der E-Mail-Bestätigung, und nicht vor Beginn des Auslandsaufenthaltes.
      Die Versicherung nach Tarif RVV kann nur vor oder max. eine Woche nach Einreise in Österreich abgeschlossen werden.
      Die maximale Versicherungsdauer beträgt zwölf Monate. Eine Verlängerung bzw. Anschlussversicherung ist ausgeschlossen.
    2. Der Versicherungsschutz endet – auch für bis dahin noch nicht abgeschlossene Versicherungsfälle – nach Ablauf der vereinbarten Gültigkeitsdauer. Ist der Versicherte nach Eintritt eines Versicherungsfalls über das Ende der Dauer des Versicherungsschutzes hinaus aus medizinischen Gründen transportunfähig, so verlängert sich die Dauer des Versicherungsschutzes bis zur Erlangung der Transportfähigkeit und bis zum Abschluss des unmittelbar durchgeführten Rücktransports (Heimreise).
    3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Österreich.
    4. Als Ausland gelten alle Länder mit Ausnahme derjenigen, in denen der Versicherte schon vor der Abreise einen Wohnsitz hat. Als Wohnsitz des Versicherungsnehmers ist jener Ort zu verstehen, an dem sich dieser niedergelassen hat, in der nachgewiesenen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht, dort seinen bleibenden Aufenthalt zu nehmen.
  4. Leistungen des Versicherers
    1. Der Versicherer ersetzt nach Maßgabe der Punkte 3 bis 5 Kosten, die dem Versicherten durch die während der Dauer des Versicherungsschutzes durchgeführte, aus medizinischen Gründen notwendige Behandlung von Krankheitszuständen und Unfallfolgen entstehen, die während eines versicherten Auslandsaufenthaltes auftreten.
    2. Krankheit im Sinne der Versicherungsbedingungen ist ein nach medizinischen Begriffen anomaler körperlicher oder geistiger Zustand, auch wenn er als Folge eines Unfalles eintritt.
      Unfall ist jedes vom Willen des Versicherten unabhängige Ereignis, das, plötzlich von außen, mechanisch oder chemisch einwirkend, eine körperliche Schädigung des Versicherten nach sich zieht.
    3. Die Kosten stationärer Behandlungen operativer und nichtoperativer Art in der allgemeinen Verpflegsklasse von öffentlichen Spitälern einschließlich der Kosten des Transports in die nächstgelegene Krankenanstalt werden zu 100 % ersetzt. Besteht Anspruch auf teilweisen Ersatz dieser Kosten aus der Sozialversicherung, so wird der die Sozialversicherungsleistungen übersteigende Teil der Kosten voll ersetzt. Der Versicherer oder ein in der Versicherungsbestätigung dafür genanntes Unternehmen ist unverzüglich nach der Aufnahme in das Spital zur Abklärung der Kosten zu informieren.
      Die Kosten medizinisch notwendiger ambulanter ärztlicher Behandlung einschließlich ärztlich verordneter Arzneimittel sowie die Kosten für Rehabilitation und Kur werden bis zu den in der Versicherungsbestätigung genannten Höchstgrenzen ersetzt.
    4. Im Zusammenhang mit einem Unfallereignis entstehende Bergungskosten ab NACA IV (das sind Verletzungen und Erkrankungen, ohne akute Lebensgefahr, die aber eine kurzfristige Entwicklung einer Vitalgefährdung nicht ausschließen) bzw. Transportkosten zur Weiterbehandlung in einem Krankenhaus in Wohnortnähe mittels eines Sanitätsfahrzeugs werden bis zu den in der Versicherungsbestätigung angeführten Höchstbeträgen ersetzt. Besteht Anspruch auf Ersatz dieser Kosten aus der Sozialversicherung, so wird der die Sozialversicherungsleistungen übersteigende Teil der Kosten bis zu den jeweiligen Höchstbeträgen ersetzt.
    5. Entstehen einem Versicherten für die aus medizinischen Gründen notwendige Heimreise infolge einer versicherten Krankheit oder versicherter Unfallfolgen notwendig mehr Fahrtkosten als sonst entstanden wären (zum Beispiel durch Fahrunfähigkeit eines Kraftfahrzeugreisenden, durch notwendige Benützung eines Sanitätsfahrzeugs), so ersetzt der Versicherer die Mehrkosten für die Heimreise zum Wohnort mit dem kostengünstigsten vom behandelnden Arzt empfohlenen Verkehrsmittel abzüglich eines eventuellen Selbstbehalts laut Versicherungsbestätigung.
    6. Geldleistungen des Versicherers werden in Österreich in EURO erbracht. Als Umrechnungskurs ist der Devisenmittelkurs der Wiener Börse im Zeitpunkt der Leistungsinanspruchnahme zugrunde zu legen.
    7. SOS-Rückholdienst:
      Der Versicherer übernimmt zu 100 % die Mehrkosten
      1. einer Heimreise des erkrankten oder verletzten Versicherten gemäß Punkt 5.,
      2. der nach den Umständen kostengünstigsten Heimreise der mitversicherten Familienangehörigen/Lebensgefährten des erkrankten, verletzten oder nach lit. c) zu überführenden Versicherten,
      3. der Überführung eines während eines versicherten Auslandsaufenthalts verstorbenen Versicherten zu seinem früheren Wohnort,
      sofern der Krankentransport oder die Überführung von einem laut der Versicherungsbestätigung dazu berechtigten Unternehmen vermittelt wird.
    8. Ein gemäß der Versicherungsbestätigung zur Vermittlung des SOS-Rückholdienstes berechtigtes Unternehmen ist vom Versicherer ermächtigt, in Notfällen Vorschusszahlungen zur Abdeckung von Kosten gemäß der Punkte 4.1 und 4.3 bis 4.5 zu leisten. Übersteigen solche Vorschusszahlungen die Ansprüche aus dieser Versicherung, so sind der Versicherungsnehmer und der Versicherte, für den die Zahlungen geleistet wurden, verpflichtet, dem Versicherer den übersteigenden Betrag zu ersetzen.
    9. Der Versicherer kann aus der fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.
    10. Es werden nur angemessene und ortsübliche Behandlungskosten für ambulante und stationäre Behandlungen durch den Versicherer ersetzt.
    11. Wenn der Versicherungsnehmer oder ein Versicherter durch wissentlich falsche Angaben, insbesondere durch Vortäuschung einer Krankheit, Versicherungsleistungen erschleicht oder zu erschleichen versucht oder bei einer solchen Handlung mitwirkt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei und hat das Recht, den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Punkt 4.9. gilt entsprechend.
    12. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Republik Österreich entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika oder andere Länder erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder österreichische Rechtsvorschriften entgegenstehen.
  5. Haftungsausschlüsse
    1. Die Leistungspflicht des Versicherers erstreckt sich nicht auf
      1. Heilbehandlungen einschließlich sonstiger grundsätzlich versicherter Leistungen, wenn sie der alleinige Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise waren;
      2. kosmetische Behandlungen und Operationen und deren Folgen, soweit diese Maßnahmen nicht der Beseitigung von Unfallfolgen dienen;
        Kosmetische Behandlungen im Sinne der Versicherungsbedingungen dienen nicht der Behebung einer Fehlfunktion des Körpers und damit der Heilung einer therapiebedürftigen Erkrankung. Das Ergebnis der kosmetischen Behandlung dient vornehmlich der Ästhetik. Daher gelten Korrekturoperationen nach Eingriffen wegen Übergewichts auch dann nicht als Versicherungsfall, wenn der ursprüngliche Eingriff zur Behandlung des Übergewichts medizinisch indiziert und damit vom Versicherungsschutz umfasst war.
      3. geschlechtsangleichende Operationen und deren Folgen;
      4. präventive Behandlungen und Eingriffe und deren Folgen;
      5. Aufwendungen, die durch wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden oder Arzneimittel entstehen;
      6. für Behandlungen durch Ehegatten, Lebensgefährten, Partner eingetragener Partnerschaften, Eltern oder Kinder, Stiefeltern oder Stiefkinder sowie Schwiegereltern oder Schwiegerkinder des Versicherten (nachgewiesene Sachkosten werden erstattet);
      7. Aufenthalte wegen Alters oder mangels häuslicher Pflege (z. B. Aufenthalte in Hospizeinrichtungen oder in geriatrischen Abteilungen/Organisationseinheiten von Krankenanstalten);
      8. zahnprothetische Behandlungen und Zahnimplantationen sowie die damit im ursächlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen und Folgen, soweit diese nicht der Beseitigung von Unfallfolgen dienen.
    2. Übersteigt eine Heilbehandlung das medizinisch notwendige Maß, so kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.
  6. Geltendmachung von Ansprüchen
    1. Ansprüche des Versicherten auf Leistungen des Versicherers gemäß der Punkte 4.1. und 4.3. bis 4.5. sind spätestens innerhalb eines Monats nach Beendigung des Auslandsaufenthalts unter Vorlage der quittierten Originalrechnungen, einer Bestätigung des Krankenhauses über den stationären Aufenthalt, und der zum Nachweis von Bergungs- oder Heimfahrtkosten notwendigen Belege (bahn-, polizei-, gemeindeamtliche Bestätigung usw.) geltend zu machen. Die Arzt-, Krankenhausrechnungen und Krankenhausaufenthaltsbestätigungen müssen den Namen und die Geburtsdaten des Versicherten, die Krankheitsbezeichnung und die Art der Behandlung enthalten. Die Notwendigkeit von Krankentransporten ist durch ärztliche Befunde zu belegen. Alle Rechnungen und Belege werden Eigentum des Versicherers.
    2. Der Versicherer darf den Überbringer von Belegen als zum Empfang der darauf entfallenden Versicherungsleistungen berechtigt ansehen.
    3. Sollten zur Beurteilung des Leistungsanspruches Übersetzungen in die deutsche Sprache erforderlich sein, sind die diesbezüglichen Kosten vom Leistungsempfänger zu tragen.
    4. Ansprüche des Versicherten auf Leistungen des Versicherers gemäß der Punkte 4.3., 4.7. und 4.8. sind unter Beachtung der Bestimmungen der jeweils gültigen Versicherungsbestätigung geltend zu machen. Nimmt der Versicherte den SOS-Rückholdienst in Anspruch, obwohl keine Leistungspflicht des Versicherers besteht, so hat er dem Versicherer die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen.
  7. Ansprüche gegen Dritte

    Besteht Anspruch auf Kostenersatz aus einem anderen, bei welchem Versicherer auch immer bestehenden Versicherungsvertrag oder aus der Sozialversicherung, so vermindert sich die Leistungspflicht des Versicherers um den Betrag, um den die Summe aller Ansprüche die tatsächlichen Kosten übersteigt.
    Besteht Anspruch auf Kostenersatz gegen sonstige Dritte, so ist der Versicherte verpflichtet, dem Versicherer diesen Anspruch abzutreten, soweit dieser dem Versicherten Ersatz leistet.
  8. Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers und des Versicherten
    1. Der Versicherungsnehmer und der Versicherte haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Art und des Umfangs des Versicherungsschutzes erforderlich ist. Dies umfasst auch die Verpflichtung, vom Versicherer geforderte Unterlagen diesem zur Verfügung zu stellen sowie Dritte (z. B. Ärzte, Versicherungseinrichtungen, Behörden) von ihrer ärztlichen oder sonstigen Schweigepflicht zu entbinden.
    2. Wird die Auskunftspflicht nach Punkt 1 verletzt, ist der Versicherer im Rahmen der Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes von der Leistungspflicht befreit.
      Dies gilt jedoch nicht, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.
      Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat. Punkt 4.9. gilt entsprechend.
  9. Ende des Versicherungsschutzes

    Der Versicherungsschutz endet mit der Beendigung des Auslandsaufenthalts, längstens mit Ablauf des Versicherungsvertrags (Punkt 3.2.).
  10. Erfüllungsort

    Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag ist der Sitz des Versicherers.

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die befristete Auslandsreise-Krankenversicherung mit SOS-Rückholdienst nach Tarif RV

Version: 53KK0RV/online (18.06)

Versicherungsnehmer ist die Person, die mit der WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group den Versicherungsvertrag abschließt. Versicherte Personen sind jene Personen, auf die sich der Versicherungsschutz bezieht. Versicherer ist die WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group. Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Dokument beziehen sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

INHALTSVERZEICHNIS

  1. Versicherungsnehmer und versicherte Person

    Nach Tarif RVI und RVA können Personen bis zur Vollendung des 75. Lebensjahrs versichert werden. Nach Tarif RVS können Personen bis zur Vollendung des 35. Lebensjahrs, die während der Dauer der Versicherung im Zuge ihres Studiums oder ihrer Schulausbildung ein Auslandssemester, ein Auslandspraktikum oder eine Famulatur im Ausland absolvieren, versichert werden.
  2. Prämie
    1. Die Prämie ist eine Einmalprämie. Sie wird pro Monat der Versicherungsdauer in der im Antrag ersichtlichen Höhe berechnet.
    2. Der Versicherungsnehmer hat die vereinbarte Einmalprämie sofort bei Abschluss des Vertrags zu zahlen.
  3. Dauer des Versicherungsschutzes, örtlicher Geltungsbereich
    1. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Antrag bezeichneten Zeitpunkt, jedoch bei Online-Abschluss frühestens mit der Zustellung der E-Mail-Bestätigung bzw. bei Abschluss mittels Zahlscheinpolizze frühestens um 0 Uhr des auf den Tag der Prämienzahlung folgenden Tages. Der Versicherungsschutz nach Tarif RVA beginnt nicht vor Beginn des Auslandsaufenthaltes; eine Versicherung nach Tarif RVA kann nur bis maximal eine Woche nach Einreise in Österreich abgeschlossen werden. Nach Tarif RVI und RVS beginnt der Versicherungsschutz mit der Ausreise aus Österreich und umfasst nur solche Reisen, für die vor der Ausreise aus Österreich die Prämie einbezahlt wurde.
    2. Der Versicherungsschutz endet – auch für bis dahin noch nicht abgeschlossene Versicherungsfälle – nach Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer. Ist der Versicherte nach Eintritt eines Versicherungsfalls über das Ende der Dauer des Versicherungsschutzes hinaus aus medizinischen Gründen transportunfähig, so verlängert sich die Dauer des Versicherungsschutzes bis zur Erlangung der Transportfähigkeit und bis zum Abschluss des unmittelbar durchgeführten Rücktransports (Heimreise).
    3. Als Ausland gelten alle Länder mit Ausnahme derjenigen, in denen der Versicherte schon vor der Abreise einen Wohnsitz hat.
      Als Wohnsitz des Versicherungsnehmers ist jener Ort zu verstehen, an dem sich dieser niedergelassen hat, in der nachgewiesenen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht, dort seinen bleibenden Aufenthalt zu nehmen.
  4. Leistungen des Versicherers
    1. Der Versicherer ersetzt nach Maßgabe der Punkte 3 bis 5 Kosten, die dem Versicherten durch die während der Dauer des Versicherungsschutzes durchgeführte, aus medizinischen Gründen unaufschiebbare Behandlung von Krankheitszuständen und Unfallfolgen entstehen, die akut während eines versicherten Auslandsaufenthaltes auftreten. Solchen Krankheitszuständen und Unfallfolgen sind während des Auslandsaufenthalts (Punkt 3.3.) akut werdende Anfälle oder Schübe bestehender chronischer oder latenter Erkrankungen gleichgestellt. Der Anspruch auf Kostenersatz endet, wenn und sobald der Versicherte einen Heimtransport ablehnt, obwohl er transportfähig und der Versicherer bereit ist, die Kosten des Heimtransports gemäß diesen Versicherungsbedingungen zu übernehmen.

      Der Versicherte ist verpflichtet, den Versicherer über Krankheitsbehandlungen (stationäre Krankenhausaufnahmen und ambulante Heilbehandlungen), deren Kosten EUR 5.000,– übersteigen, unverzüglich zu informieren. Der Versicherer ist berechtigt, in diesen Fällen die Möglichkeit eines Rücktransportes zu prüfen.

      Wird diese Informationspflicht verletzt und wäre der Versicherte transportfähig gewesen, besteht für die betroffenen Heilbehandlungen Kostenanspruch nur bis zur Höhe jener Kosten, die ein vom Versicherer organisierter Heimtransport verursacht hätte.

      Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat.
    2. Krankheit im Sinne der Versicherungsbedingungen ist ein nach medizinischen Begriffen anomaler körperlicher oder geistiger Zustand, auch wenn er als Folge eines Unfalles eintritt. Unfall ist jedes vom Willen des Versicherten unabhängige Ereignis, das, plötzlich von außen, mechanisch oder chemisch einwirkend, eine körperliche Schädigung des Versicherten nach sich zieht.
    3. Die Kosten stationärer Behandlungen operativer und nicht-operativer Art in der allgemeinen Verpflegsklasse von öffentlichen Spitälern einschließlich der Kosten des Transports in die nächstgelegene Krankenanstalt werden zu 100 % ersetzt. Besteht Anspruch auf teilweisen Ersatz dieser Kosten aus der Sozialversicherung, so wird der die Sozialversicherungsleistungen übersteigende Teil der Kosten voll ersetzt. Bei versicherten stationären Behandlungen besteht allerdings nur dann voller Versicherungsschutz, wenn unverzüglich nach der Aufnahme in das Spital der Versicherer oder ein in der Versicherungsbestätigung dafür genanntes Unternehmen zur Abklärung der Kosten mit dem Spital informiert wird. Sofern die Information über die Spitalsaufnahme unterbleibt, verbleibt dem Versicherungsnehmer bei Kostenbeteiligung durch die Sozialversicherung ein Selbstbehalt von 10 % der nach Abzug dieser Leistung verbleibenden Kosten. Erbringt die Sozialversicherung keine Leistung, beträgt der Selbstbehalt 20 %.

      Die Kosten medizinisch notwendiger ambulanter ärztlicher Behandlung einschließlich ärztlich verordneter Arzneimittel werden abzüglich eines eventuellen Selbstbehalts laut Versicherungsbestätigung ersetzt.
    4. Im Zusammenhang mit einem Unfallereignis entstehende Bergungskosten ab NACA IV (das sind Verletzungen und Erkrankungen, ohne akute Lebensgefahr, die aber eine kurzfristige Entwicklung einer Vitalgefährdung nicht ausschließen) bzw. Transportkosten zur Weiterbehandlung in einem Krankenhaus in Wohnortnähe mittels eines Sanitätsfahrzeugs werden bis zu den in der Versicherungsbestätigung angeführten Höchstbeträgen ersetzt. Besteht Anspruch auf Ersatz dieser Kosten aus der Sozialversicherung, so wird der die Sozialversicherungsleistungen übersteigende Teil der Kosten bis zu den jeweiligen Höchstbeträgen ersetzt.
    5. Entstehen einem Versicherten für die aus medizinischen Gründen notwendige Heimreise infolge einer versicherten Krankheit oder versicherter Unfallfolgen notwendig mehr Fahrtkosten als sonst entstanden wären (zum Beispiel durch Fahrunfähigkeit eines Kraftfahrzeugreisenden, durch notwendige Benützung eines Sanitätsfahrzeugs), so ersetzt der Versicherer die Mehrkosten für die Heimreise zum Wohnort mit dem kostengünstigsten vom behandelnden Arzt empfohlenen Verkehrsmittel abzüglich eines eventuellen Selbstbehalts laut Versicherungsbestätigung.
    6. Geldleistungen des Versicherers werden in Österreich in EURO erbracht. Als Umrechnungskurs ist der Devisenmittelkurs der Wiener Börse im Zeitpunkt der Leistungsinanspruchnahme zugrunde zu legen.
    7. SOS-Rückholdienst:
      Der Versicherer übernimmt zu 100 % die Mehrkosten
      1. einer Heimreise des erkrankten oder verletzten Versicherten gemäß Punkt 4.5,
      2. der nach den Umständen kostengünstigsten Heimreise der mitversicherten Familienangehörigen/Lebensgefährten des erkrankten, verletzten oder nach lit. c) zu überführenden Versicherten,
      3. der Überführung eines während eines versicherten Auslandsaufenthalts verstorbenen Versicherten zu seinem früheren Wohnort,
      sofern der Krankentransport oder die Überführung von einem laut der Versicherungsbestätigung dazu berechtigten Unternehmen vermittelt wird.
    8. Ein gemäß der Versicherungsbestätigung zur Vermittlung des SOS-Rückholdienstes berechtigtes Unternehmen ist vom Versicherer ermächtigt, in Notfällen Vorschusszahlungen zur Abdeckung von Kosten gemäß der Punkte 4.1 und 4.3 bis 4.5 zu leisten. Übersteigen solche Vorschusszahlungen die Ansprüche aus dieser Versicherung, so sind der Versicherungsnehmer und der Versicherte, für den die Zahlungen geleistet wurden, verpflichtet, dem Versicherer den übersteigenden Betrag zu ersetzen.
    9. Der Versicherer kann aus der fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.
    10. Es werden nur angemessene und ortsübliche Behandlungskosten für ambulante und stationäre Behandlungen durch den Versicherer ersetzt.
    11. Wenn der Versicherungsnehmer oder ein Versicherter durch wissentlich falsche Angaben, insbesondere durch Vortäuschung einer Krankheit, Versicherungsleistungen erschleicht oder zu erschleichen versucht oder bei einer solchen Handlung mitwirkt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei und hat das Recht, den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Das gleiche gilt, wenn der Versicherte im Krankheitsfall den vom Arzt oder vom Versicherer gegebenen zumutbaren Verhaltensmaßregeln vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht Folge leistet. Der Versicherer kann sich im Fall der Verletzung zumutbarer Verhaltensmaßregeln auf die Leistungsfreiheit bzw. das Kündigungsrecht nicht berufen, soweit die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls gehabt hat. Punkt 4.9. gilt entsprechend.
    12. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Republik Österreich entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika oder andere Länder erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder österreichische Rechtsvorschriften entgegenstehen.
  5. Haftungsausschlüsse
    1. Die Leistungspflicht des Versicherers erstreckt sich nicht auf
      1. Heilbehandlungen einschließlich sonstiger grundsätzlich versicherter Leistungen, wenn sie der alleinige Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise waren;
      2. Maßnahmen, die nicht unmittelbar zur Behebung von Krankheitszuständen notwendig sind, insbesondere Maßnahmen der Rehabilitation, prophylaktische Impfungen, kosmetische Behandlungen, sowie Entwöhnungskuren, Maßnahmen der Heilpädagogik, Logopädie und Heilgymnastik sowie der Geriatrie;
      3. Erkrankungen und Folgen aus Unfällen, die im Zusammenhang mit Krisen- oder Kriegsereignissen entstehen, wenn nach Krisen- oder Kriegsbeginn sich der Versicherte vorsätzlich in einen betroffenen Staat oder in eine betroffene Region begeben hat oder dort geblieben ist. Als Krisengebiet gilt ein Staat oder eine Region, für den oder die die zuständige Österreichische Behörde eine (partielle) Reisewarnung veröffentlicht;
      4. Vorsatz oder auf Sucht beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen;
      5. Aufwendungen, die durch wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden oder Arzneimittel entstehen;
      6. Behandlungen durch Ehegatten, Lebensgefährten, Partner eingetragener Partnerschaften, Eltern oder Kinder, Stiefeltern oder Stiefkinder sowie Schwiegereltern oder Schwiegerkinder des Versicherten (nachgewiesene Sachkosten werden erstattet);
      7. Ersatz der Kosten für die Inanspruchnahme ortsgebundener Heilvorkommen (zum Beispiel Kuren in Badeorten, Klima- und Höhenkuren) und Beistellung von Heilbehelfen (zum Beispiel Brillen, Kontaktlinsen, Mieder, Prothesen) sowie alle sonst zur Körper- und Krankenpflege dienenden Apparate und Behelfe;
      8. Zahnbehandlungen, die nicht der Erstversorgung unmittelbaren Bekämpfung von Schmerzen dienen, sowie Zahnersatz;
      9. Schwangerschaftsabbrüche, Schwangerschaftsuntersuchungen und Entbindungen;
      10. Unfallfolgen, die durch aktive Teilnahme an sportlichen Wettbewerben und Wettkämpfen sowie am offiziellen Training für solche Veranstaltungen entstehen;
      11. Unfallfolgen, die der Versicherte bei der Begehung von nach österreichischem Recht gerichtlich strafbaren Handlungen erleidet, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist;
      12. Erkrankungen und Unfälle infolge Missbrauchs von Alkohol und/oder Suchtgiften;
      13. Heilbehandlungen und sonstige grundsätzlich versicherte Leistungen, die in Folge einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Missachtung von vom Arzt oder vom Versicherer gegebenen zumutbaren Verhaltensregeln erforderlich werden; Der Versicherer kann sich im Fall der Verletzung zumutbarer Verhaltensmaßregeln auf die Leistungsfreiheit bzw. das Kündigungsrecht gemäß Punkt 4.11. nicht berufen, soweit die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls gehabt hat. Punkt 4.9. gilt entsprechend.
      14. Heilbehandlungen während Reisen, die gegen die Empfehlung eines Arztes angetreten wurden.
    2. Übersteigt eine Heilbehandlung das medizinisch notwendige Maß, so kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.
  6. Geltendmachung von Ansprüchen
    1. Ansprüche des Versicherten auf Leistungen des Versicherers gemäß der Punkte 4.1. und 4.3. bis 4.5. sind spätestens innerhalb eines Monats nach Beendigung des Auslandsaufenthalts unter Vorlage der quittierten Originalrechnungen, einer Bestätigung des Krankenhauses über den stationären Aufenthalt, und der zum Nachweis von Bergungs- oder Heimfahrtkosten notwendigen Belege (bahn-, polizei-, gemeindeamtliche Bestätigung usw.) geltend zu machen. Die Arzt-, Krankenhausrechnungen und Krankenhausaufenthaltsbestätigungen müssen den Namen und die Geburtsdaten des Versicherten, die Krankheitsbezeichnung und die Art der Behandlung enthalten. Die Notwendigkeit von Krankentransporten ist durch ärztliche Befunde zu belegen. Alle Rechnungen und Belege werden Eigentum des Versicherers.
    2. Der Versicherer darf den Überbringer von Belegen als zum Empfang der darauf entfallenden Versicherungsleistungen berechtigt ansehen.
    3. Sollten zur Beurteilung des Leistungsanspruches Übersetzungen in die deutsche Sprache erforderlich sein, sind die diesbezüglichen Kosten vom Leistungsempfänger zu tragen.
    4. Ansprüche des Versicherten auf Leistungen des Versicherers gemäß der Punkte 4.3., 4.7. und 4.8. sind unter Beachtung der Bestimmungen der jeweils gültigen Versicherungsbestätigung geltend zu machen. Nimmt der Versicherte den SOS-Rückholdienst in Anspruch, obwohl keine Leistungspflicht des Versicherers besteht, so hat er dem Versicherer die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen.
  7. Ansprüche gegen Dritte

    Besteht Anspruch auf Kostenersatz aus einem anderen, bei welchem Versicherer auch immer bestehenden Versicherungsvertrag oder aus der Sozialversicherung, so vermindert sich die Leistungspflicht des Versicherers um den Betrag, um den die Summe aller Ansprüche die tatsächlichen Kosten übersteigt.
    Besteht Anspruch auf Kostenersatz gegen sonstige Dritte, so ist der Versicherte verpflichtet, dem Versicherer diesen Anspruch abzutreten, soweit dieser dem Versicherten Ersatz leistet.
  8. Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers und des Versicherten
    1. Der Versicherungsnehmer und der Versicherte haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Art und des Umfangs des Versicherungsschutzes erforderlich ist. Dies umfasst auch die Verpflichtung, vom Versicherer geforderte Unterlagen diesem zur Verfügung zu stellen sowie Dritte (z. B. Ärzte, Versicherungseinrichtungen, Behörden) von ihrer ärztlichen oder sonstigen Schweigepflicht zu entbinden. Bei Tarif RVS sind zur Überprüfung des Leistungsanspruchs auf Anforderung auch Unterlagen vorzulegen, die belegen, dass der Versicherte während der Dauer der Versicherung im Zuge seines Studiums oder seiner Schulausbildung ein Auslandssemester, ein Auslandspraktikum oder eine Famulatur im Ausland absolviert hat.
    2. Wird die Auskunftspflicht nach Abs. 1 verletzt, ist der Versicherer im Rahmen der Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes von der Leistungspflicht befreit.

      Dies gilt jedoch nicht, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.

      Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat. Punkt 4.9. gilt entsprechend.
  9. Ende des Versicherungsschutzes

    Der Versicherungsschutz endet mit der Beendigung des Auslandsaufenthalts, längstens mit Ablauf des Versicherungsvertrags (Punkt 3.2.).
  10. Erfüllungsort

    Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag ist der Sitz des Versicherers.

Informationen für den Versicherungsnehmer der befristeten Auslandsreise-Krankenversicherung mit SOS-Rückholdienst nach Tarif RV

Version: 58KK1RV (18.06)

Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Dokument beziehen sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

Versicherte Risiken und Leistungen

Die Informationen über das zu versichernde Risiko bzw. die damit im Zusammenhang stehenden Versicherungsleistungen entnehmen Sie bitte den vor Ihrem Versicherungsabschluss bereitgestellten Unterlagen.

Leistungsausschlüsse

In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Einschränkungen und Ausschlüsse vom Versicherungsschutz formuliert, wie beispielsweise für:

Es wird darauf hingewiesen, dass die Aufzählung nur demonstrativ und daher nicht abschließend ist.

Änderung der Prämie oder des Versicherungsschutzes

Der Versicherer ist berechtigt, bei Veränderung nachstehender Faktoren eine Änderung der Prämien oder des Versicherungsschutzes vorzunehmen:

Eine Anpassung ist nicht durchzuführen, wenn ihr der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Empfang der Mitteilung des Versicherers, die die Möglichkeit der Ablehnung der Anpassung zu enthalten hat, schriftlich widerspricht. Bei Widerspruch erfolgt die Fortsetzung des Vertrages mit idR gleichbleibender Prämie und entsprechend geänderten/angepassten Leistungen. Im Falle eines Widerspruches ist der Versicherer später nicht mehr verpflichtet, eine Anpassung der Versicherungsleistungen vorzunehmen.

Bloß vom Älterwerden des Versicherten oder von der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes abhängige Anpassungen dürfen jedenfalls nicht vereinbart werden.

Gewinnbeteiligung

Der gewählte Tarif unterliegt keiner Gewinnbeteiligung.

Ende des Versicherungsvertrages

Die Dauer des Versicherungsvertrages hängt grundsätzlich von der Wahl des Versicherungsnehmers ab, ein Vertragsabschluss ist aber nur monatsweise und maximal bis zu 12 Monaten möglich. Der Versicherungsvertrag endet jedoch in nachstehenden Fällen:

Für die Versicherung geltende steuerliche Regelungen

Die Prämien der Krankenversicherung unterliegen einer 1%igen Versicherungssteuer (§ 6 Abs. 1 VersStG). Unter bestimmten Voraussetzungen besteht für Selbstständige die Möglichkeit, Werbungskosten geltend zu machen.
Die jeweilige abgabenrechtliche Behandlung ist von Ihren persönlichen Verhältnissen abhängig und kann künftigen Änderungen unterworfen sein. Offene abgabenrechtliche Fragen richten Sie bitte an Ihren Steuerberater.

Bericht über die Solvabilität und Finanzlage

Der Bericht ist auf unserer Website unter wienerstaedtische.at/unternehmen/investor-relations/berichte abrufbar.


767 - Sanktionsklausel/Sanction Clause (2019)

Version: 767 (2019)

- für Versicherungsnehmer mit Sitz in Österreich

Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Republik Österreich entgegenstehen.

Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika oder andere Länder erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder österreichische Rechtsvorschriften entgegenstehen.

- for Insured registered outside of Austria

No (re)insurer shall be deemed to provide cover and no (re)insurer shall be liable to pay any claim or provide any benefit hereunder to the extent that the provision of such cover, payment of such claim or provision of such benefit would expose that (re)insurer to any sanction, prohibition or restriction under United Nations resolutions or the trade or economic sanctions, laws or regulations of the European Union, Austria or the United States of America (provided that this does not violate any regulation or specific national law applicable to the undersigned (re)insurer).