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Nach Verkehrsunfällen, die sich in einem EU-Staat, in Island, in Liechtenstein, in der Schweiz oder in Norwegen mit einem dort zugelassenen Fahrzeug ereignen, können die Schadenersatzansprüche in Österreich geltend gemacht werden.
Jeder Kfz-Haftpflichtversicherer, der in einem solchen Staat tätig ist, muss in Österreich einen sogenannten Schadenregulierungsbeauftragten nominieren.
Dieser Schadenregulierungsbeauftragte, in der Regel eine Versicherung oder ein auf die Abwicklung von Kfz-Schäden spezialisiertes Schadenregulierungsbüro, wird im Einvernehmen mit dem zuständigen ausländischen Versicherer die Schadenersatzansprüche bearbeiten und außergerichtlich erledigen.
Grundsätzlich erfolgt die Abwicklung der Schadenersatzansprüche nach dem Recht des Unfalllandes.
Auch wenn sich der Unfall in einem Drittland ereignet hat, aber von einem Fahrzeug verursacht wurde, das in einem EU- bzw. EWR-Staat zugelassen ist, können die Ansprüche beim Schadenregulierungsbeauftragten geltend gemacht werden.
Den ausländischen Haftpflichtversicherer bzw. seinen in Österreich nominierten Schadenregulierungsbeauftragten kann man beim
Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs
Schwarzenbergplatz 7
1030 Wien
Telefon +43 (0)1 711 56-0
Fax +43 (0)1 711 56-272
Internet www.vvo.at
in Erfahrung bringen.
Sollte der Verkehrsunfall in einem EU- bzw. EWR-Staat durch ein nicht versichertes oder unbekanntes Fahrzeug verursacht worden sein, können die Ansprüche beim Fachverband der Versicherungsunternehmungen Österreichs geltend gemacht werden. Er wickelt die Schadenersatzansprüche nach den Verkehrsopferschutzbestimmungen des Unfalllandes ab.